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   BGBl. I 1997 S. 1620   

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BGBl. I 1997 S. 1620 (https://dejure.org/1997,30116)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 04.07.1997, Seite 1620
  • Neufassung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
  • vom 01.07.1997

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche

    § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1620).
  • BVerwG, 09.10.2003 - 3 C 1.03

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Maßnahmen der "Zersetzung" als hoheitliche

    Der Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung beurteilt sich im vorliegenden Falle nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - VwRehaG - vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1620), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3986).
  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

    Für die Vermögensentziehungen, die durch rechtsstaatswidrige straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche Entscheidungen deutscher Stellen erfolgt sind, hat der Gesetzgeber das Zweistufen-Konzept durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1814), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1613), und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1620), umgesetzt.
  • BVerfG, 14.12.2008 - 2 BvR 2338/07

    Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen der Schaffung eines

    Durch gesetzgeberische Tätigkeit wurden auch Rehabilitierungsansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche vom 23. Juni 1994, neu gefasst am 1. Juli 1997, BGBl I S. 1620 - VwRehaG) geschaffen.
  • BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98

    Offene Vermögensfragen

    Diesem Vorbringen ist hinzuzufügen, daß die Klägerin sich erstmals im Beschwerdeverfahren auf die Regelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1620), berufen und offenbar bis heute keinen Antrag gemäß § 9 VwRehaG gestellt hat und übrigens als juristische Person auch nicht stellen kann.
  • BVerfG, 15.12.2008 - 2 BvR 2462/07

    Keine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Schaffung eines

    Vorliegend hat der Gesetzgeber Restitution und Rehabilitierung von Betroffenen der Boden- und Industriereform jedoch umfänglich in Art. 143 Abs. 3 GG, im Einigungsvertragsgesetz (Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 23. September 1990, BGBl. II S. 885), im Ausgleichsleistungsgesetz (Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können vom 27. September 1994, neu gefasst am 13. Juli 2004, BGBl. I S. 1665) sowie im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (vom 23. Juni 1994, neu gefasst am 1. Juli 1997, BGBl. I S. 1620 - VwRehaG) geregelt.
  • BVerwG, 30.06.1998 - 3 C 39.97

    Bereinigung von SED-Unrecht

    Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG -) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I, S. 1620) sind hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 20. Oktober 1990, die u.a. zu einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt haben, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
  • VG Meiningen, 25.03.2010 - 8 K 609/08

    Berufliche Rehabilitierung

    Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.1997, BGBl. I, S. 1620) ist die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 20. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
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