Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 2494   

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BGBl. I 1997 S. 2494 (https://dejure.org/1997,32884)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 27.10.1997, Seite 2494
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (2. RSAÄndV)
  • vom 22.10.1997

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 16/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Nach der Neufassung des Satz 1 des § 25 Abs. 3 RSAV durch Art. 1 Nr. 13 Buchst b der 2. RSAÄndV vom 22. Oktober 1997 (BGBl I 2494) konnte das BVA auf der Grundlage der bis zum Berichtsjahr 1997 durchgeführten Erhebungen nach Anhörung der Spitzenverbände die Verhältniswerte für 1994, 1995 und 1996 im Jahresausgleich für 1997 korrigieren.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 18/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Nach der Neufassung des Satz 1 des § 25 Abs. 3 RSAV durch Art. 1 Nr. 13 Buchst b der 2. RSAÄndV vom 22. Oktober 1997 (BGBl I 2494) konnte das BVA auf der Grundlage der bis zum Berichtsjahr 1997 durchgeführten Erhebungen nach Anhörung der Spitzenverbände die Verhältniswerte für 1994, 1995 und 1996 im Jahresausgleich für 1997 korrigieren.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 17/01 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Nach der Neufassung des Satz 1 des § 25 Abs. 3 RSAV durch Art. 1 Nr. 13 Buchst b der 2. RSAÄndV vom 22. Oktober 1997 (BGBl I 2494) konnte das BVA auf der Grundlage der bis zum Berichtsjahr 1997 durchgeführten Erhebungen nach Anhörung der Spitzenverbände die Verhältniswerte für 1994, 1995 und 1996 im Jahresausgleich für 1997 korrigieren.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 3/02 R

    Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Zulässigkeit der

    Nach der Neufassung des Satz 1 des § 25 Abs. 3 RSAV durch Art. 1 Nr. 13 Buchst b der 2. RSAÄndV vom 22. Oktober 1997 (BGBl I 2494) konnte das BVA auf der Grundlage der bis zum Berichtsjahr 1997 durchgeführten Erhebungen nach Anhörung der Spitzenverbände die Verhältniswerte für 1994, 1995 und 1996 im Jahresausgleich für 1997 korrigieren.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00

    Krankenversicherung

    Eine Verbesserung der Stichprobenergebnisse durch statistische Verfahren, Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen darf nur im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden erfolgen (§ 5 Abs. 3 in der Fassung der 2. RSA-ÄndVO vom 22.10.1997 (BGBl. I, 2494); nach der zuvor geltenden Fassung der 1. RSA-ÄndVO entschied zwar das BVA nach Anhörung der Spitzenverbände über die Erforderlichkeit der Verbesserung der Stichprobenergebnisse, hatte aber einen einheitlichen Vorschlag der Spitzenverbände zur Verbesserung zu berücksichtigen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 152/00

    Krankenversicherung

    Eine Verbesserung der Stichprobenergebnisse durch statistische Verfahren, Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen darf nur im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden erfolgen (§ 5 Abs. 3 in der Fassung der 2. RSA-ÄndVO vom 22.10.1997 (BGBl. I, 2494); nach der zuvor geltenden Fassung der 1. RSA-ÄndVO entschied zwar das BVA nach Anhörung der Spitzenverbände über die Erforderlichkeit der Verbesserung der Stichprobenergebnisse, hatte aber einen einheitlichen Vorschlag der Spitzenverbände zur Verbesserung zu berücksichtigen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 164/00

    Krankenversicherung

    Eine Verbesserung der Stichprobenergebnisse durch statistische Verfahren, Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen darf nur im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden erfolgen (§ 5 Abs. 3 in der Fassung der 2. RSA-ÄndVO vom 22.10.1997 (BGBl. I, 2494); nach der zuvor geltenden Fassung der 1. RSA-ÄndVO entschied zwar das BVA nach Anhörung der Spitzenverbände über die Erforderlichkeit der Verbesserung der Stichprobenergebnisse, hatte aber einen einheitlichen Vorschlag der Spitzenverbände zur Verbesserung zu berücksichtigen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 166/00

    Krankenversicherung

    Eine Verbesserung der Stichprobenergebnisse durch statistische Verfahren, Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen darf nur im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden erfolgen (§ 5 Abs. 3 in der Fassung der 2. RSA-ÄndVO vom 22.10.1997 (BGBl. I, 2494); nach der zuvor geltenden Fassung der 1. RSA-ÄndVO entschied zwar das BVA nach Anhörung der Spitzenverbände über die Erforderlichkeit der Verbesserung der Stichprobenergebnisse, hatte aber einen einheitlichen Vorschlag der Spitzenverbände zur Verbesserung zu berücksichtigen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 153/00

    Krankenversicherung

    Eine Verbesserung der Stichprobenergebnisse durch statistische Verfahren, Erhebungen oder wissenschaftlicher Analysen darf nur im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden erfolgen (§ 5 Abs. 3 in der Fassung der 2. RSA-ÄndVO vom 22.10.1997 (BGBl. I, 2494); nach der zuvor geltenden Fassung der 1. RSA-ÄndVO entschied zwar das BVA nach Anhörung der Spitzenverbände über die Erforderlichkeit der Verbesserung der Stichprobenergebnisse, hatte aber einen einheitlichen Vorschlag der Spitzenverbände zur Verbesserung zu berücksichtigen).
  • LSG Bayern, 31.01.2002 - L 4 KR 89/00

    Berechnung des Risikostrukturausgleichs; Ermittlung der Versicherungszeiten von

    Nach § 3 Abs. 5 in der Fassung der zweiten Risikoausgleichsänderungsverordnung vom 22.10.1997 (BGBl.I, 2494) wird ausdrücklich festgelegt, dass Korrekturen in den Versicherungszeiten auch bei der Berechnung des Beitragsbedarfs im nächsten Jahresausgleich nach den dafür geltenden Vorschriften berücksichtigt werden können.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 16 B 79/99

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99

    Krankenversicherung

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