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   BGBl. I 1998 S. 1105   

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BGBl. I 1998 S. 1105 (https://dejure.org/1998,30996)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 29.05.1998, Seite 1105
  • Bekanntmachung der Neufassung des Tierschutzgesetzes
  • vom 25.05.1998

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Seit dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGBl I S. 1309; zur aktuellen Fassung des Tierschutzgesetzes vgl. die Bekanntmachung vom 25. Mai 1998, BGBl I S. 1105, mit späteren Änderungen) enthält § 4 a TierSchG in Absatz 1 das grundsätzliche Verbot, warmblütige Tiere ohne vorherige Betäubung zu schlachten.
  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Es gilt nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105).
  • BVerfG, 19.07.1999 - 1 BvR 875/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Kupierverbot"

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Partner, Günterstalstraße 31, Freiburg i. Br. - gegen §§ 6 und 12 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105) hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 19. Juli 1999 einstimmig beschlossen:.

    Der Beschwerdeführer, im Nebenberuf Hundezüchter, wendet sich direkt gegen §§ 6 und 12 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105), soweit danach das Kupieren von Schwanz und Ohren der von ihm gezüchteten Boxer verboten wird.

  • BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1319/04

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Erlaubnis zur Fortführung einer zu Zeiten

    b) § 5 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105, bereinigt S. 1818), zuletzt geändert durch Art. 153 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2304).
  • VG Halle, 27.04.2005 - 2 A 12/05
    Über diese Frage besteht zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit, wie das Antwortschreiben des Regierungspräsidiums Halle vom 17. Dezember 2002 belegt, weil darin eine Rücknahme oder Teilaufhebung der Genehmigungsbescheide für die Anwendung der TNVO ggf. durch nachträgliche Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes - TierSchG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 - BGBl. I S. 1105, ber. S. 1818 -, zuletzt geändert durch Art. 153 Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 - BGBl. I S. 2304) nicht für erforderlich angesehen werden.
  • VG Gelsenkirchen, 03.02.2003 - 7 L 10/03

    Welthundeausstellung ohne kupierte Hunde

    Dieses Verbot kommt zunächst nicht zum Tragen, wenn die Amputation nicht "zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale" durchgeführt wurde, sondern z. B. aufgrund tierärztlicher Indikation oder bei Jagdhunden erfolgt ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - i. d. F. der Neubekanntmachung vom 25. Mai 1998 - BGBl. I, S. 1105 ff - geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12.04.2001 - BGBl. I, S. 530 ff).
  • VG Oldenburg, 25.03.2004 - 2 A 1624/00

    Artgerechte Haltung; Fluchttiere; Schaf; Schafhaltung; Tierschutz;

    Die Anordnung zu Nr. 1 ist - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt worden ist - zutreffend auf § 16 a Sätze 1 und 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, ber. S. 1818) gestützt worden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2002 - 2 K 198/02

    Existenz einer gesetzlichen Grundlage für die steuerliche Anknüpfung an

    (3) Ein gefährlicher Hund, für den das Haltungsverbot nicht gilt, darf nur von einer Person gehalten werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt oder den Hund auf Grund einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Fünften Euro-Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), halten darf.
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