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   BGBl. I 1999 S. 202   

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BGBl. I 1999 S. 202 (https://dejure.org/1999,33927)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 02.03.1999, Seite 202
  • Bekanntmachung der Neufassung der Gewerbeordnung
  • vom 22.02.1999

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Wird zitiert von ... (21)

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Das personenbezogene Recht zur Gewerbeausübung, das aus § 1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) folgt, zählt dazu nicht.
  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

    Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202) ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

    Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, 2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, 3. Saunen und Thermen.
  • BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17

    Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen

    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die Pfandleiherverordnung sowie den ihr zugrunde liegenden § 34 der Gewerbeordnung (GewO, Neufassung vom 22. Februar 1999, BGBl. I S. 202, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017, BGBl. I S. 3562) jeweils in der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Neufassung als für seine Entscheidung maßgeblich angesehen.
  • OVG Niedersachsen, 29.08.2007 - 7 LC 125/06

    Verpflichtung von Berufsbetreuern zur gewerberechtlichen Anzeige ihrer Tätigkeit

    Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 14 Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), im Zeitpunkt des Bescheides zul.
  • OVG Niedersachsen, 29.08.2007 - 7 LC 229/06

    Gewerbliche Anmeldungspflicht für ein Büro für soziale Dienstleistung gem. § 14

    Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 14 Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), im Zeitpunkt des Bescheides zul.
  • AG Essen, 30.06.2016 - 38 OWi 953/15

    Bußgeldbescheid, Kognitionspflicht

    Sie haben den Bestimmungen des § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 - BGBl. I S. 202 - in der z. Z. gültigen Fassung) zuwidergehandelt und damit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 - BGB. I S. 602 in der z. Z. gültigen Fassung -) begangen.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Die von der Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht übereinstimmend als Rechtsgrundlage der Auflage herangezogene Vorschrift des § 33i der Gewerbeordnung (in der Fassung vom 22.02.1999, BGBl. I S. 202 -GewO-) kommt allerdings hierfür wohl nicht in Betracht.
  • VG Cottbus, 18.07.2013 - 1 K 420/12

    Verkehrsrecht

    Im Bereich des Gewerberechts kommt es für den Untersagungstatbestand der Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738), bei einer juristischen Person als Gewerbetreibende nach einhelliger Auffassung jedoch grundsätzlich allein auf die gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, im Fall einer GmbH mithin auf den bzw. die Geschäftsführer an (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 95; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Februar 2013, § 35 Rn. 65; Brüning in Pielow, GewO, 2009, § 35 Rn. 27, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung).
  • VG Cottbus, 31.05.2018 - 3 L 700/17

    Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf Fahrschulen, insbesondere in Fällen des

    Die von der Antragsgegnerin auf die Bestimmung des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562), gestützte Untersagung kann voraussichtlich keinen Bestand haben.
  • OVG Sachsen, 21.10.2013 - 3 A 639/12

    Zur Zulässigkeit einer (erweiterten) Gewerbeuntersagung

  • VG Cottbus, 05.04.2019 - 3 L 214/18

    Einstellung des Betriebes von Spielhallen

  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 40/13

    Gewerblichen Sammlung

  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 47/13

    Herleitung von Pflichten zur Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der

  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 46/13

    Herleitung von Pflichten zur Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der

  • VG Köln, 25.04.2013 - 13 L 220/13

    Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung einer gewerblichen

  • VG Trier, 29.04.2009 - 5 K 760/08

    Sachverständigenbestellung für das Hufbeschlagswesen

  • VG Halle, 25.07.2003 - 3 B 27/03

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Untersagung

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2001 - 2 K 359/98

    Umfang des gewerblichen Grundstückshandels bei einem Bauträger

  • VG Hamburg, 22.08.2013 - 2 K 179/13

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Verstoßes gegen das

  • VG Hamburg, 06.08.2015 - 2 K 4611/14

    Anhörung der Handelskammer bei Gewerbeuntersagung

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