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   BGBl. I 2000 S. 1812   

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BGBl. I 2000 S. 1812 (https://dejure.org/2000,41473)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 23.12.2000, Seite 1812
  • Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz - StSenkErgG)
  • vom 19.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 11.10.2000   BT   BUNDESRATSFORDERUNGEN ZUR STEUERREFORM UMSETZEN (GESETZENTWURF)
  • 13.10.2000   BT   REGIERUNG WILL STEUER-ANLIEGEN DES BUNDESRATS PRÜFEN (UNTERRICHTUNG)
  • 20.10.2000   BT   EXPERTEN ÄUSSERN SICH ZUM STEUERSENKUNGSERGÄNZUNGSGESETZ
  • 25.10.2000   BT   EXPERTEN: SPITZENSTEUERSATZ SCHON 2003 AUF 42 PROZENT SENKEN
  • 08.11.2000   BT   STEUERSENKUNGSERGÄNZUNGSGESETZ ANGENOMMEN
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Hamm, 10.04.2014 - 10 U 35/13

    Bewertung einer landwirtschaftlichen Besitzung zur Berechnung von

    34 Abs. 3 EStG ist bei der Ermittlung der latenten Steuerlast im Veranlagungszeitraum nicht anzuwenden, weil eine entsprechende Vorschrift erstmals durch Art. 1 StSenkErgG vom 19.12.2000 (BGBl. I, S. 1812) eingefügt worden ist und gem. Art. 4 StSenkErgG erst am 01.01.2001 in Kraft trat.
  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Das Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz --StSenkErgG--) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25) fügte schließlich Abs. 3 in der Gestalt ein, wie sie strukturell der noch heute geltenden Fassung entspricht.
  • BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04

    Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG

    Im Streitfall bestehen keine ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812; BStBl I 2001, 25) --im Folgenden: EStG 2001-- getroffenen und vom FA der Besteuerung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegten Regelung.

    Er hat bei Erstreckung der Vergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG 2001 auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften eine missbräuchliche Inanspruchnahme mit einem erheblichen Steuerausfall in den Jahren 2001 und --bei abweichendem Wirtschaftsjahr-- auch 2002 befürchtet (BTDrucks 14/4217, 9).

  • BFH, 09.12.2002 - X B 28/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG , VZ 1999 und 2000

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25), mit dem der halbe Steuersatz auf Veräußerungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wieder eingeführt wurde, ließ es die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.

    Soweit die Antragsteller gegen den Beschluss in BFH/NV 2002, 1568 einwenden, die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes ab dem Veranlagungszeitraum 2001 stehe in keinem Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren, übersehen sie, dass der Mittelstand durch die Einführung einer Altersvorsorgekomponente einen Ausgleich für die im Wesentlichen ab dem Jahr 2001 geltenden Begünstigungen bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaften erhalten sollte (vgl. Gesetzesbegründung, BTDrucks 14/4217, S. 7, sowie Diller, Bericht der 754. Sitzung des Bundesrates vom 29. September 2000, Plenarprotokoll 754, S. 373).

  • BFH, 21.01.2003 - X B 106/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG

    Zudem sei die Regelung in § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25), der die Progressionswirkung nur mindert, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, willkürlich.

    Da durch die Einführung einer Altersvorsorgekomponente dem Mittelstand ein Ausgleich für die ab dem Jahr 2002 geltenden Begünstigungen bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaften gewährt werden sollte, wurde die Tarifbegünstigung in § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG nicht rückwirkend wieder eingeführt (vgl. Gesetzesbegründung, BTDrucks 14/4217, S. 7; Diller, Bericht der 754. Sitzung des Bundesrates vom 29. September 2000, Plenarprotokoll 754, S. 373).

  • BFH, 19.06.2006 - VIII B 129/05

    Tarifermäßigung für Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen;

    Für den hierbei erzielten Gewinn gewährte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lediglich die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 --StEntlG 1999/2000/2002-- vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 409, BStBl I 1999, 304), nicht hingegen die Tarifvergünstigung nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25 --im Folgenden: EStG 2001--).

    Die von den Klägern begehrte (verfassungskonforme) Auslegung ist somit bereits deshalb ausgeschlossen, weil --wie der Senat mit Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04 (BFH/NV 2004, 1650) dargelegt hat-- die Wiedereinführung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach dem halben durchschnittlichen Steuersatz durch das StSenkErgG Gewinne nach § 17 EStG nicht erfasst und dieses Auslegungsergebnis nicht nur nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 EStG n.F. sowie der Anwendungs- und Übergangsbestimmungen in § 52 Abs. 47 Sätze 1 bis 3 EStG 2001, sondern auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers keinem Zweifel unterliegt (vgl. hierzu mit beispielhafter Erläuterung auch BTDrucks 14/4547).

  • FG Köln, 30.06.2004 - 8 K 4932/01

    Zum rückwirkenden In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

    Das Steuersenkungsergänzungsgesetz diene der Erweiterung der Mittelstandskompomente des Steuersenkungsgesetzes und so der vertiefenden Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland (BT-Drucks. 14/4217, 7, vgl. auch Wendt, FR 2000, 1201).

    b) Ein Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze, insbesondere gegen Art. 3 GG, ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger vorliegend auch nicht daraus, dass durch das Steuersenkungsergänzungsgesetz vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1812; kurz: EStG 2001) - wenn auch modifiziert - der halbe Steuersatz für außerordentliche Einkünfte zum Zweck der Altersvorsorge älterer selbständig tätiger Steuerpflichtiger (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks 14/4217, S. 8) ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wieder eingeführt wurde, ohne diese Änderung rückwirkend auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zu erstrecken.

  • BFH, 06.12.2006 - X R 22/06

    Sog. Fünftel-Regelung verfassungsmäßig

    Mit dem dagegen gerichteten Einspruch begehrten die Kläger die Besteuerung der Ausgleichszahlungen, wie sie nach § 34 EStG in der im Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung möglich war und wie sie ab dem Veranlagungszeitraum 2001 für Veräußerungsgewinne mit gewissen Modifikationen (u.a. Mindeststeuersatz, Mindestalter des Steuerpflichtigen und Begrenzung der Höhe der außerordentlichen Einkünfte) durch § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25) wieder eingeführt wurde.
  • BFH, 25.02.2003 - III B 130/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG ,

    Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25) sei im Übrigen die rückwirkende Inkraftsetzung des § 34 Abs. 1 EStG gefordert worden (vgl. Antrag der Bundestagsfraktion der CDU/CSU, BTDrucks 14/4285, unter II. 2.).
  • BFH, 29.03.2001 - VIII B 90/00

    Wesentliche Beteiligung und Tarifermäßigung; auslaufendes Recht

    Die Ausführungen lassen außer Acht, dass Veräußerungsgewinne gemäß § 17 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2002 (bzw. 2003) nicht mehr zu den außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (n.F.) gehören und demgemäß auch die Tarifermäßigung für nach § 17 EStG erzielte Veräußerungsgewinne entfallen wird (zu § 34 Abs. 3 EStG n.F. im Veranlagungszeitraum 2001 vgl. § 52 Abs. 47 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25).
  • FG Düsseldorf, 06.02.2002 - 2 V 4833/01

    Veräußerung; Mitunternehmeranteil; Kommanditanteil; Tarifermäßigung;

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2002 - 1 V 9/02

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Fünftelungsregelung in Veräußerungsfällen

  • BFH, 25.02.2003 - VIII B 252/02

    Antrag im Veranlagungsverfahrens den Gewinn mit dem halben Steuersatz zu

  • FG Düsseldorf, 25.11.2002 - 14 V 4336/02
  • FG Köln, 21.02.2003 - 8 V 3199/02

    Besteuerung von Veräußerungsgewinnen; Rückwirkende Anwendung des § 34

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