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   BGBl. I 2000 S. 946   

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BGBl. I 2000 S. 946 (https://dejure.org/2000,44882)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 30.06.2000, Seite 946
  • Bekanntmachung der Neufassung des AGB-Gesetzes
  • vom 29.06.2000

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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2003 - L 3 P 49/02

    Pflegeversicherung

    Die MB/PPV 1996 stellen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zuletzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.2000, BGBl I, S. 946) bzw. der §§ 305 ff. BGB (in der Fassung des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138) dar, denn es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorvormulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin als Verwenderin dem Beklagten als der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Pflegeversicherungsvertrages gestellt hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2002 - L 3 P 46/02

    Pflegeversicherung

    Die MB/PPV 1996 stellen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zuletzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.2000, BGBl I, S. 946) bzw. der §§ 305 ff. BGB (in der Fassung des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138) dar, denn es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorvormulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin als Verwenderin dem Beklagten als der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Pflegeversicherungsvertrages gestellt hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2004 - L 3 P 35/03

    Pflegeversicherung

    Die MB-PPV stellen allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. des AGBG (Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zuletzt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.2000, BGBl. I S. 946) bzw. der §§ 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138) dar, denn es handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte als Verwenderin dem Kläger als der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Pflegeversicherungsvertrages gestellt hat.
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