Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3783   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,50840
BGBl. I 2001 S. 3783 (https://dejure.org/2001,50840)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,50840) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 21.12.2001, Seite 3783
  • Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR)
  • vom 14.12.2001

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2008 - 1 B 35.05

    verkehrsbeschränkende Maßnahmen; ruhender Verkehr; Beschränkung des - ;

    Der Verordnungsgeber hat entsprechend dieser gesetzgeberischen Intention mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO gemäß Art. 1 Nr. 4 a) bb) der 35. ÄndVStrVR vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783) maßgeschneiderte Lösungen für die jeweilige örtliche Situation eröffnen wollen (vgl. BR-Drucks. 751/01 S. 6); in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 wird nunmehr festgehalten, dass die maximale Ausdehnung eines Bereichs auch in Städten mit mehr als einer Million Einwohnern 1000 Meter nicht übersteigen darf (X Nr. 3, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 45 StVO, Rn. 16).
  • OVG Berlin, 21.05.2003 - 1 B 1.02

    Zur Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Car-Sharing bei der

    Rechtliche Grundlage des Begehrens des Klägers ist deshalb § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO in der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung der 35. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2002 - 1 S 1925/01

    Beschlagnahme eines Radarwarngerätes

    Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen - Radarwarn- oder Laserstörgeräte - (§ 23 Abs. 1 b StVO i.d.F. der 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2001, BGBl. I S. 3783; zur Ermächtigungsgrundlage vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2001, BGBl. I S. 386).
  • LG Berlin, 23.04.2002 - 16 O 126/02

    Anbieten, Verkaufen und Bewerben von Radarwarngeräten ist sittenwidrig und als

    Gemäß § 23 Abs. 1 b StVO (eingefügt durch Verordnung vom 14.12.2001, BGBl I 2001, 3783 ff.) ist es dem Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt, Radarwarngeräte zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen.

    Gemäß Nr. 109a der Bußgeldkatalog-Verordnung (eingefügt durch Verordnung vom 14.12.2001, BGBl I 2001, 3783 ff.) ist bei Zuwiderhandlungen ein Bußgeld in Höhe von 75, 00 ? zu zahlen.

  • BVerwG, 20.01.2006 - 3 C 17.05

    Kostentragung des Verfahrens bei Erledigung der Rechtssache durch

    Vielmehr hat der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für die angefochtene verkehrsrechtliche Regelung grundlegend geändert, indem er die Parkvorrechte für Anwohner durch Parkvorrechte für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel ersetzt hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.d.F. des Gesetzes vom 19. März 2001 - BGBl I S. 386; § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO i.d.F. der Verordnung vom 14. Dezember 2001 BGBl I S. 3783).
  • VG Freiburg, 16.07.2002 - 2 K 801/02

    Gebrauch einer nach der Entziehung der Fahrerlaubnis im Ausland erworbenen

    Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger, der nach seinen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - FeV - vom 18.08.1998 (BGBl I 1998, Seite 2214), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 14.12.2001 (BGBl I, Seite 3783), im Inland hat, vor.
  • OVG Berlin, 29.04.2002 - 1 S 3.02

    Parkraumbewirtschaftungszone Schloßstraße

    Auf diese Weise war es möglich, die Parkraumbelange von Bewohnern und Schloßstraßenbesuchern zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wobei weitgehend darauf verzichtet werden konnte, Parkraum für die Bewohner zu reservieren (vgl. dazu § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung der 35. ÄndVStVR vom 14. Dezember 2001 [BGBl. I S. 3783]) und damit den Gemeingebrauch für bestimmte Bereiche auszuschließen.
  • VG Braunschweig, 17.09.2002 - 6 B 530/02

    Fahreignung; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; Gutachten; Rücknahme;

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.d.F. des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl I S. 747), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2001 (BGBl. I S. 3762), i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3783), hat die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber dieser Fahrerlaubnis als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht