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   BGBl. I 2002 S. 2   

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BGBl. I 2002 S. 2 (https://dejure.org/2002,48745)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 04.01.2002, Seite 2
  • Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
  • vom 02.01.2002

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Arnsberg, 15.04.2002 - 14 L 427/02

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Gewährung von

    Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) vom 02. Januar 2002 (BGBl. I S. 2) hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistungen nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nummer 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (Nummer 2) und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil (Nummer 3 Buchstabe a)) oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteils gestorben ist, Waisenbezüge (Nummer 3 Buchstabe b)) mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
  • VGH Bayern, 15.01.2008 - 12 BV 06.80

    Unterhaltsvorschuss - Anrechnung von Unterhaltsleistungen eines Elternteils als

    Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 2, 615) hat der Berechtigte - hier die Klägerin als Empfängerin der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (§ 1 Abs. 1 UVG) - die geleistete Hilfe zurückzuzahlen, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden sind, nicht vorgelegen haben, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrags auf Unterhaltsleistung Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist.
  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 3 A 307/07

    Unterhaltsvorschuss; Manifestation des Trennungswillens; Rückforderung

    Vorrangig unterliegt - ungeachtet der von dem Funktionsvorgänger des Beklagten problematisierten Fragen eines verfahrensrechtlichen Antragserfordernisses bei Unterbrechung der Leistungsvoraussetzungen und eines Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs. 3 UVG, auf die lediglich für einen bestimmten Teilzeitraum einzugehen sein wird - mithin der Überprüfung, ob die in § 1 UVG (hier in der Fassung ab 16.8.2001, BGBl. I 2074, neu bekannt gemacht am 2.1.2002, BGBl. I 2002, 2) geregelten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss im Rückforderungszeitraum beziehungsweise in (allen) Teilabschnitten vorgelegen haben beziehungsweise (ganz oder teilweise) entfallen waren.

    Mit Blick auf die Einführung der Legaldefinition des § 1567 BGB in § 1 UVG durch die Änderung zum 16.8.2001, a.a.O., und der hierzu abgegebenen unmissverständlichen Begründung.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.02.2020 - LVG 5/18

    Kommunale Verfassungsbeschwerden

    § Zuständigkeit (1) Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950.2003), in der jeweils geltenden Fassung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2009 - 6 B 7.07

    Angehörige des Auswärtigen Dienstes; Wohnsitz; Geltungsbereich des

    Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG in der - insoweit bis heute unveränderten - Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2) bzw. 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), dass das anspruchsberechtigte Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, hat die Klägerin während ihrer Aufenthalte in Peking und Moskau nicht erfüllt.
  • VG Aachen, 15.12.2006 - 2 K 3950/04

    Schicksal des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen im Falle der

    Der Ersatzanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2 und 615).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 6 B 11.05

    Aufhebung von Leistungen nach dem UVG - Gerichtsstand für Klagen auf dem Gebiet

    14 Nach § 3 UVG in der Neufassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2) wird die Unterhaltsleistung längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.
  • VG München, 27.10.2004 - M 22 K 02.2059

    Wohngeldrecht; Einkommensermittlung Selbstständiger; Negative Einkünfte im

    Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31. August 2001 erfolgt auf der Grundlage des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, WoGG 2001); diese Fassung des Wohngeldgesetzes ist auch zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2002 gemäß der Überleitungsvorschrift des § 40 Abs. 3 WoGG heranzuziehen (s. dazu Lenhard/von Braun, Das neue Wohngeldrecht, 3. Aufl. 1993, § 40 RdNr. 2; zur anzuwendenden Fassung des Wohngeldgesetzes siehe BVerwG, Urteil vom 29.8.1997, Az.: 8 C 13.96 ).
  • VG Aachen, 20.12.2007 - 2 K 245/05

    Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch für Leistungen nach dem

    Der Ersatzanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2 und 615).
  • VG Aachen, 16.02.2007 - 2 K 3610/04

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen nach dem

    Der Ersatzanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2 und 615).
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