Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2787   

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BGBl. I 2002 S. 2787 (https://dejure.org/2002,43013)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 29.07.2002, Seite 2787
  • Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
  • vom 23.07.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 15.02.2002   BT   Unternehmer beim Kampf gegen Schwarzarbeit in die Verantwortung nehmen
  • 22.02.2002   BT   Regierung für einheitliche Strafverfolgung der illegalen Beschäftigung
  • 11.03.2002   BT   Schwarzarbeit und Wahlverfahren von Arbeitnehmervertretern unter der Lupe
  • 20.03.2002   BT   Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Schwarzarbeit befürwortet
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 11/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII -

    Vielmehr ging es darum, eine gegenüber der Gesamtschuldnerschaft inhaltlich weniger komplizierte und inhaltlich mildere Form der Haftung zu schaffen (vgl BT-Drucks VI/2302 S 16 zu § 393 Abs. 3 RVO und BT-Drucks 14/8221 S 15).

    Dementsprechend finden sich diese Regelungen unverändert in dem dann in den Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 14/8221).

    Während der Beratungen im Bundestag sah die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung keine Änderung der Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 Nr. 1 vor (BT-Drucks 14/8625), während ein Änderungsantrag einzelner Abgeordneter deren Streichung wünschte (BT-Drucks 14/8661).

    Das Gesetz wurde dann vom Bundestag in der Fassung der BT-Drucks 14/8625 angenommen (BR-Drucks 253/02).

    Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates empfahl die Anrufung des Vermittlungsausschusses und wegen schwerwiegender rechtlicher Bedenken die Streichung von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 Nr. 1; der Bundesrat folgte dieser Empfehlung (BR-Drucks 253/1/02 und 253/02 - Beschluss; BT-Drucks 14/8957).

    Der Vermittlungsausschuss schlug zu Art. 3 Nr. 4 die Aufspaltung des § 28e Abs. 3a SGB IV in § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV vor; Art. 6 Nr. 1 blieb unberührt (BT-Drucks 14/9630).

    Das Gesetz wurde dann in dieser vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Form vom Bundestag angenommen und ihm wurde vom Bundesrat zugestimmt (BR-Drucks 606/02).

    Die Haftung dient der Wiederherstellung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt und der finanziellen Stabilität der Versicherungsträger (vgl BT-Drucks 14/8221 S 12).

    Nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers ist für das Baugewerbe der Einsatz von Nachunternehmern typisch und die illegale Beschäftigung im Baugewerbe ausgeprägt (vgl BT-Drucks 14/8221 S 16).

  • BSG, 26.10.2017 - B 2 U 1/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB 7 -

    Mit dieser Regelung sollten illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit) bekämpft, Funktionalität und finanzielle Stabilität der Sozialversicherung gewährleistet und gewerbliche Unternehmer nur verfassungsgemäß belastet werden (BReg-Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, BT-Drucks 14/8221, Zu Nummer 4 - § 28e - S 15 f) .

    Das Auftragsverhältnis zwischen Bauherrn und Hauptunternehmer hat - wie oben ausgeführt - demgegenüber nur hinsichtlich der Bestimmung des "Bauwerkes" iS von § 28e SGB IV Bedeutung (s BT-Drucks 14/8221 S 15; BSG, aaO) .

    Zwar kommt auch eine Berücksichtigung des Wertes der vom Bauherrn in Auftrag gegebenen Fremdaufträge in Betracht, sofern es sich hierbei ebenfalls um ein gewerbliches Bauunternehmen und nicht lediglich um einen nicht baugewerblich tätigen Auftraggeber (sog "Letztbesteller") handelt, der nur privat oder gelegentlich und daher nicht gewerblich Bauleistungen in Auftrag gibt (vgl BT-Drucks 14/8221 S 15; Werner, aaO, § 28e SGB IV, RdNr 110 ff) .

  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 21/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII -

    Vielmehr ging es darum, eine gegenüber der Gesamtschuldnerschaft inhaltlich weniger komplizierte und inhaltlich mildere Form der Haftung zu schaffen (vgl BT-Drucks VI/2303 S 16 zu § 393 Abs. 3 RVO und BT-Drucks 14/8221 S 15).

    Dementsprechend finden sich diese Regelungen unverändert in dem dann in den Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 14/8221).

    Während der Beratungen im Bundestag sah die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung keine Änderung der Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 Nr. 1 vor (BT-Drucks 14/8625), während ein Änderungsantrag einzelner Abgeordneter deren Streichung wünschte (BT-Drucks 14/8661).

    Das Gesetz wurde dann vom Bundestag in der Fassung der BT-Drucks 14/8625 angenommen (BR-Drucks 253/02).

    Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates empfahl die Anrufung des Vermittlungsausschusses und wegen schwerwiegender rechtlicher Bedenken die Streichung von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 Nr. 1; der Bundesrat folgte dieser Empfehlung (BR-Drucks 253/1/02 und 253/02 - Beschluss; BT-Drucks 14/8957).

    Der Vermittlungsausschuss schlug zu Art. 3 Nr. 4 die Aufspaltung des § 28e Abs. 3a SGB IV in § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV vor; Art. 6 Nr. 1 blieb unberührt (BT-Drucks 14/9630).

    Das Gesetz wurde dann in dieser vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Form vom Bundestag angenommen und ihm wurde vom Bundesrat zugestimmt (BR-Drucks 606/02).

    Die Haftung dient der Wiederherstellung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt und der finanziellen Stabilität der Versicherungsträger (vgl BT-Drucks 14/8221 S 12).

    Nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers ist für das Baugewerbe der Einsatz von Nachunternehmern typisch und die illegale Beschäftigung im Baugewerbe ausgeprägt (vgl BT-Drucks 14/8221 S 16).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2007 - L 4 U 57/06

    Arbeit & Soziales - Haftung des Haupunternehmers für Sozialbeiträge seiner SubU

    Der Generalunternehmer, der bei der Auswahl seines Nachunternehmers die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns aufgewandt habe, habe seinerseits die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur vom Gesetzgeber beabsichtigten "Mitwirkungspflicht zur Einhaltung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt" (BT-Drs 14/8221, 16) erfüllt.

    Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/8221, S. 15-17) ergibt auch kein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers.

    Die mit der verschuldensunabhängigen Bürgenhaftung eines Unternehmers des Baugewerbes verfolgten Ziele - Sicherung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung und die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt (siehe BT-Drucks. 14/8221 S. 16 zu § 28e SGB IV) - sind durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

    Ein anderes gleich wirksames Mittel, das weniger einschränkend wirkt, steht nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zur Verfügung (siehe BT-Drucks. 14/8221 S. 16 zu § 28e SGB IV).

    Erst durch die vom (General-)unternehmer selbst gewählte Vertragskonstruktion - Übernahme der Verpflichtung zur Erbringung von Bauleistungen und Beauftragung eines Nachunternehmers mit der Durchführung der Bauleistungen - entsteht das Risiko der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und von Umlagen (siehe BT-Drucks. 14/8221 S. 15, 16 zu § 28e SGB IV).

    Denn nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers ist für das Baugewerbe der Einsatz von Nachunternehmern typisch und die illegale Beschäftigung im Baugewerbe ausgeprägt (siehe BT-Drucks. 14/8221 S. 16 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.01.2010 - 4 Sa 14/09

    Bürgenhaftung nach § 1a AEntG - Insolvenz des Nachunternehmers -

    Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787, 2789) eingefügt.

    Nach der Entwurfsbegründung zielt die Vorschrift darauf ab, die Unternehmer zu veranlassen, bei der Auswahl ihrer Nachunternehmer zu prüfen, ob diese sich illegaler Praktiken bedienen, anstatt wie bisher oftmals trotz eindeutiger Indizien für das Vorliegen von illegaler Beschäftigung, z.B. unrealistischer Preiskalkulation, die Augen zu verschließen (Bundestags-Drucksache 14/8221 S. 11).

    In der Einzelbegründung nahm der Gesetzgeber ausführlich zu möglichen verfassungsrechtlichen Einwänden Stellung (Bundestags-Drucksache 14/8221 S. 15 ff.).

    Im Gesetzgebungsverfahren wurde von der Opposition die Streichung der Vorschrift gefordert (vgl. Bundestags-Drucksache 14/8625 S. 19 f.).

    Die jetzige Fassung beruht auf einer Empfehlung des Vermittlungsausschusses (Bundestags-Drucksache 14/9630; im Einzelnen BSG 27.05.2008 - B 2 U 21/07 R - Juris).

    Zudem wird die Überprüfung und Überwachung durch die Behörden erschwert (vgl. Bundestags-Drucksache 14/8221 S. 16 zu § 28 e Abs. 3 a SGB IV).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.07.2009 - L 6 R 105/09

    Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber

    Wie sich aus der Begründung zur Einführung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV im Rahmen des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit ergebe, sei die illegale Beschäftigung ein "Sammelbegriff für eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten-tatbeständen oder Straftaten, von Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsrecht bis hin zu Verstößen gegen das Steuerrecht oder zum Leistungsmissbrauch" (BT-Drs. 14/8221, S. 11).

    Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, nämlich die Eindämmung des insbesondere durch die Vorenthaltung der gesetzlich vorgesehenen Abgaben (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) entstehenden volkswirtschaftlichen Schadens (BT-Drs. 14/8221, S. 11) ist der Begriff der Illegalität dahingehend zu verstehen, dass die Nichtzahlung der geschuldeten Steuern und Abgaben unter Verstoß gegen die maßgeblichen Vorschriften bereits die Gesetzeswidrigkeit des Beschäftigungsverhältnisses bewirkt (Seewald, in: Kasseler Kommentar, § 14 SGB IV, Rn. 140).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2007 - L 17 U 46/06

    Gesetzlich fingierte Bürgenhaftung in der Baubranche

    Dies sieht offenbar auch die Gesetzesbegründung so, wenn sie betont, dass der "Hauptunternehmer aber nicht gleichberechtigter Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge" werde, "sondern nur eine subsidiäre Haftung begründet" werde (BT-Drs. 14/8221, S. 15 r.Sp).

    Diese Interpretation hat zudem den Vorteil, dass sie mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 1a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes kompatibel ist, der in Fällen mit Auslandsberührung eine vergleichbare Bürgenhaftung vorsieht und augenscheinlich Vorbild für die Bürgenhaftung in § 28e Abs. 3a SGB IV war (vgl. BT-Drs. 14/8221, S. 15).

    In dem Entwurf der Bundesregierung heißt es ausdrücklich, dass "Unternehmen, die keine Bauunternehmen sind, sondern nur als "Bauherren´, also als Letztbesteller eines Werkes auftreten, von der Regelung nicht erfasst" sind (BT-Drs. 14/8221, S. 15 r.Sp.).

    Soweit die Bundesregierung in der Begründung ihres Gesetzesentwurfs davon ausgeht (BT-Drs. 14/8221, S. 15 r. Sp.), dass die "Haftung des Hauptunternehmers durch die Bildung von Bauträgergesellschaften oder vergleichbaren Konstruktionen" nicht "umgangen" werden dürfe, liegt ein derartiger Fall hier nicht vor.

  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R

    Außenprüfung nach § 304 SGB III - Rechtmäßigkeit - Rehabilitationsinteresse -

    Anhaltspunkte ergeben sich im Sachverhalt damit lediglich für eine Anwendung des § 304 Abs. 1 SGB III (in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002 - BGBl I 2787; "aF"), da nach der Aktenlage die Beklagte Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Beschäftigung einer ausländischen Arbeitnehmerin der Klägerin nachgehen wollte; ob aber tatsächlich Prüfungsaufgaben nach § 304 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB III aF vorliegen, bedarf noch näherer tatrichterlicher Feststellung.
  • SG Augsburg, 07.11.2007 - S 5 U 354/06

    Haftung des Generalunternehmers für die Erfüllung der Zahlungspflicht der

    Auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BTags-Drs. 14/8221, S. 15 - 17) ergibt sich kein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers.

    Die mit der verschuldensunabhängigen Bürgenhaftung eines Unternehmers des Baugewerbes verfolgten Ziele, nämlich die Sicherung der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung und die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt (vgl. BTags-Drs. 14/8221 S. 16 zu § 28e SGB IV), sind durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

    Ein anderes gleich wirksames Mittel, das weniger einschränkend wäre, steht nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zur Verfügung (vgl. BTags-Drs. 14/8221, S. 16 zu § 28e SGB IV).

    Erst die vom (Haupt-)Unternehmer selbst gewählte Vertragskonstruktion - Übernahme der Verpflichtung zur Erbringung von Bauleistungen und Beauftragung eines Nachunternehmers mit der Durchführung der Bauleistungen - lässt das Risiko der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und von Umlagen durch den Nachunternehmer entstehen (vgl. BT-Drucks. 14/8221, S. 15, 16 zu § 28e SGB IV).

    Nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers ist für das Baugewerbe der Einsatz von Nachunternehmern typisch und die illegale Beschäftigung im Baugewerbe ausgeprägt (vgl. BTags-Drs. 14/8221, S. 16 ).

  • LSG Sachsen, 22.03.2012 - L 2 U 163/10
    Die Haftung dient der Wiederherstellung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt und der finanziellen Stabilität der Versicherungsträger (vgl BT-Drucks 14/8221 S 12).

    Nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers ist für das Baugewerbe der Einsatz von Nachunternehmern typisch und die illegale Beschäftigung im Baugewerbe ausgeprägt (vgl BT-Drucks 14/8221 S 16).

    Nach der Gesetzesbegründung muss sich der Nachweis fehlenden Verschuldens darauf erstrecken, dass der Unternehmer bei der Auswahl des Nachunternehmers die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt hat, er also eine kalkulatorische, kaufmännische Prüfung vorgenommen hat (BT-Drs. 14/8221, S. 15) Hierzu gehört nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine gewissenhafte Nachprüfung, ob die angebotene Leistung die Lohnkosten mit den Sozialversicherungsbeiträgen zutreffend einkalkuliert hat.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2019 - L 6 U 3728/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Bauunternehmerhaftung gem § 150

  • SG Nordhausen, 02.07.2018 - S 1 U 402/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - L 8 R 42/11

    Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung; Abgrenzung von

  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2007 - L 1 U 6465/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3

  • SG Dortmund, 08.09.2008 - S 25 R 129/06

    Schwarzarbeit: Arbeitgeber schuldet Sozialversicherungsbeiträge aus

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 113/02

    Tarifpluralität - Metallhandwerk/Baugewerbe

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 233/03

    Arbeitnehmerbegriff - Schwarzarbeit

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 - L 3 R 486/12

    Betriebsprüfung - Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers - Schätzung der

  • SG Detmold, 12.10.2010 - S 1 U 129/09

    Sozialabgaben: Haftung des Generalunternehmers für Nachunternehmer

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2008 - 5 Sa 174/08

    Auslegung einer Schwarzgeldabrede als Nettolohnabrede - Wechselseitige

  • LSG Baden-Württemberg, 04.08.2003 - L 13 AL 2554/03

    Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer

  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2003 - L 13 AL 1666/03

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2005 - 3 N 192.05

    Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG);

  • SG Fulda, 12.08.2011 - S 21 U 4/05

    Beauftragter Unternehmer des Baugewerbes haftet mit der Erbringung von

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