Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 1913   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,44217
BGBl. I 2003 S. 1913 (https://dejure.org/2003,44217)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,44217) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 30.09.2003, Seite 1913
  • Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
  • vom 10.09.2003

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Das Oberverwaltungsgericht nennt in seinem Beschluss vom 10. August 2006 als einschlägige Vorschrift ausschließlich die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001, die gemäß § 11 GGVSE in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1913) für bis zum 30. Juni 2003 stattfindende Transporte angewendet werden durfte und auf der offenbar die angefochtenen Bescheide beruhen (vgl. Seite 3 des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2003).
  • BVerwG, 14.03.2013 - 7 C 34.11

    Beförderungsgenehmigung, atomrechtliche; Gefahrgutbeförderung; Schadensvorsorge;

    Auf diese beiden, weitgehend identisch gegliederten und ausformulierten Regelwerke verweist § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 1. Januar 2003 - GGVSE - (in der Fassung vom 10. September 2003, BGBl I S. 1913 - seit 2009 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB - BGBl I S. 14, zuletzt in der Fassung vom 22. Januar 2013, BGBl I S. 110), die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 14. August 1998 - GGBefG - (BGBl I S. 3114) erlassen worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2008 - 9 A 691/05

    Gebührenpflichtigkeit des Befüllens eines Flüssiggaskesselwagens für eine als

    Der Beklagte hat insbesondere keinen schwerwiegenden Verstoß der Klägerin gegen ihre Verpflichtungen nach § 9 Abs. 6 Nr. 1 g) und Nr. 3 a) GGVSE in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10.9.2003 (BGBl. I S. 1913) bzw. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GGVSE i. V. m. Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstaben f) und i) der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - in der Fassung der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7.1.2003 (BGBl. II S. 50) festgestellt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht