Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2547   

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BGBl. I 2003 S. 2547 (https://dejure.org/2003,48372)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 18.12.2003, Seite 2547
  • Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
  • vom 13.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 23.09.2003   BT   Übergangsregelung für nicht miteinander verheiratete Eltern einführen
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 15.11.2007 - XII ZB 136/04

    Voraussetzungen und Umfang der Ersetzung der Sorgeerklärung

    c) Der Gesetzgeber ist dem durch Einführung des Art. 224 § 2 Abs. 3 bis 5 EGBGB aufgrund des zum 31. Dezember 2003 in Kraft getretenen "Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts" vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I 2547) nachgekommen.
  • OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 18 UF 30/03

    Sorgerecht nicht verheirateter Eltern: Ersetzung der Sorgerechtserklärung eines

    Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, ein reines Antragsverfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge in Fällen der hier gegebenen Art einzuführen (Bundestagsdrucksache 15/1552, S. 8).

    Die Feststellungslast für das Vorliegen auch dieser Voraussetzung liegt beim antragstellenden Elternteil (siehe Bundestagsdrucksache 15/1552, S. 10).

    Der Gesetzgeber hat sich mit der schließlich verabschiedeten Fassung von Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB bewusst für einen strengeren Prüfungsmaßstab in Bezug auf das Kindeswohl entschieden, indem er die positive Feststellung der Kindeswohldienlichkeit zur Voraussetzung für den Übergang zur gemeinsamen Sorge gemacht hat (Bundestagsdrucksache 15/1552, S. 10).

    Bei der Prüfung, ob die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes dient im Sinne von Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB sind die aus anderen Verfahren betreffend die elterliche Sorge bekannten Kriterien wie etwa die gewachsenen Bindungen des Kindes oder die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswillens heranzuziehen (Bundestagsdrucksache 15/1552, S. 10).

  • KG, 07.12.2005 - 25 UF 68/05

    Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern:

    "(...) Die Feststellungslast für das Vorliegen auch dieser Voraussetzung liegt beim antragstellenden Eltenteil (siehe Bundestagsdrucksache 15/1552, S. 1).

    Der Gesetzgeber hat sich mit der schließlich verabschiedeten Fassung von Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB bewusst für einen strengeren Prüfungsmaßstab in Bezug auf das Kindeswohl entschieden, indem er die positive Feststellung der Kindeswohldienlichkeit zur Voraussetzung für den Übergang zur gemeinsamen Sorge gemacht hat (Bundestagsdrucksache 15/1552, S. 10).

    Bei der Prüfung, ob die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes dient im Sinne von Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBG, sind die aus anderen Verfahren betreffend die elterliche Sorge bekannten Kriterien wie etwa die gewachsenen Bindungen des Kindes oder die Kooperationsfähigkeit und - Bereitschaft der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswillens heranzuziehen (Bundestagsdrucksache 15/1552, S. 10).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.05.2011 - L 2 KG 2/08

    Auszahlungsberechtigung für das Kindergeld zugunsten desjenigen, der in

    Maßgeblich hierfür ist die Fassung des BKGG, wie sie am 2. Januar 2002 verkündet (Neukanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I S. 6 ff.) und nachfolgend unter anderem mit dem "Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts" vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547) geändert ist.
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