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   BGBl. I 2004 S. 2934   

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BGBl. I 2004 S. 2934 (https://dejure.org/2004,58529)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 02.12.2004, Seite 2934
  • Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV)
  • vom 22.11.2004

Verordnungstext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Beschäftigungsverfahrensverordnung

 
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Wird zitiert von ... (21)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 2077/13

    Anfechtbarkeit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung unter

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Zusätze zu einer Zustimmung der Bundesarbeitsagentur, wonach die Zustimmung unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stehe, nicht als (zulässige) "Beschränkung bei der Erteilung der Zustimmung" im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzusehen sein dürften (vgl. zu den einzelnen Beschränkungsmöglichkeiten § 34 Abs. 1 BeschV n.F. bzw. § 13 Abs. 1 der zuvor geltenden BeschVerfV vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2934, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224).
  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für

    Aus dieser Systematik folgt, dass auch diejenigen, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG) eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten können, wenn auch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur unter zusätzlicher Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (vgl Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl 2008, S 73 ff unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung - Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV vom 22. November 2004, BGBl I 2934 für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen).
  • BVerwG, 25.03.2014 - 5 C 13.13

    Ausbildungsförderung; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz;

    Mit Blick darauf mag es auf sich beruhen, ob die Gewährung von Ausbildungsförderung in einem solchen Fall überhaupt geeignet wäre, den Zugang dieses Ausländers zum Arbeitsmarkt mittelbar zu erleichtern (vgl. § 10 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung vom 22. November 2004 <BGBl I S. 2934>, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 <BGBl I S. 2258> bzw. vom 1. Juni 2012 <BGBl I S. 1224>; § 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern i.d.F. vom 6. Juni 2013 <BGBl I S. 1499>).
  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Streitgegenstand - Leistungsausschluss für

    Unabhängig hiervon folgt aus dieser Systematik, dass auch diejenigen, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG), eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten können (Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl 2005, § 3 RdNr 29 f; Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl 2008, RdNr 217, unter Hinweis auf die besondere Bedeutung der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung - Beschäftigungsverordnung - [BeschVerfV] vom 22.11.2004, BGBl I 2934 für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - L 9 AS 36/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Das ist durch die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) geschehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 13 S 1663/06

    Ausländerrecht; Fortführung des Verwaltungsprozesses durch die bisherige Behörde

    Was die Frage der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit angeht, so bestimmt § 1 der hier anzuwendenden Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), dass für die Ausübung von Beschäftigungen nach § 3 der für neu einreisende Ausländer geltenden Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937) eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist; die damit in Bezug genommene Regelung des § 3 BeschV betrifft Hochqualifizierte der Regelbeispielgruppe nach § 19 Abs. 2 AufenthG.
  • OVG Hamburg, 21.10.2005 - 4 Bs 222/05

    Bescheinigung über Erwerbsberechtigung - Fortbestehensfiktion im Falle eines

    aa) Der Antragsteller hat mit der Beschwerde zunächst zu Recht geltend gemacht, dass er nicht - wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen haben - auf das Erlaubnisverfahren nach § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV - vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934) verwiesen werden darf.
  • VG Hannover, 11.01.2010 - 7 B 3473/09

    Aufenthaltserlaubnis; Bundesagentur für Arbeit; USA; Vorrangprüfung; Zustimmung

    Ebenso sind die Ausnahmetatbestände der §§ 1 bis 4 der Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) in der Fassung vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 2917) - BeschVerfV - nicht erfüllt.
  • VG Karlsruhe, 15.04.2005 - 10 K 493/05

    Beschäftigungserlaubnis für Ausländer

    Das ist durch die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) i. V. m. der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 21.11.2004 (BGBl. I S. 2937) geschehen.
  • VG Saarlouis, 11.11.2008 - 2 L 928/08

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

    Maßgebliche Rechtsverordnung i. S. v. § 42 AufenthG ist dabei vorliegend entgegen der insoweit verwandten Bezeichnungen nicht die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), sondern die Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937).
  • OVG Sachsen, 12.05.2009 - 3 BS 339/07

    Jüdische Emigranten; Israelische Staatsangehörige; Aufenthaltserlaubnis; Ausübung

  • VG Münster, 16.10.2007 - 5 K 1009/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, Bleiberechtsregelung 2006,

  • VGH Bayern, 03.03.2008 - 19 C 07.2848

    Prozesskostenhilfe; Klage gegen Nebenbestimmungen einer Duldung;

  • VG Münster, 28.10.2008 - 5 K 1819/07

    Anspruch einer Marokkanerin und ihrer Tochter ohne Personalpapiere auf

  • VG Sigmaringen, 25.08.2005 - 8 K 1287/05

    Erteilung einer Arbeitserlaubnis - zu vertretendes Abschiebungshindernis;

  • VG Karlsruhe, 02.08.2005 - 6 K 1458/05

    Zur Beschäftigungserlaubnis für Ausländer

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2005 - 11 S 2106/04

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Erwerbstätigkeitsverbot

  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 731/08

    Anspruch eines geduldeten nigrischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer

  • VG Münster, 12.08.2008 - 5 K 989/07

    Anspruch eines geduldeten Ausländers auf eine Genehmigung zur Ausübung einer

  • VG Münster, 24.06.2008 - 5 K 1367/07

    D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, Vertretenmüssen, Mitwirkungspflichten,

  • VGH Bayern, 07.08.2007 - 19 CS 07.1167

    D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, Nebenbestimmung, Erledigung, Zeitablauf,

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