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   BGBl. I 2004 S. 2937   

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BGBl. I 2004 S. 2937 (https://dejure.org/2004,43175)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 02.12.2004, Seite 2937
  • Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung-BeschV)
  • vom 22.11.2004

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 2077/13

    Anfechtbarkeit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung unter

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres vom 04.09.2012 wurde aber nach § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 9 Nr. 1 BeschV a.F. - vom 22.11.2004, BGBl. I, S. 2937, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.2012, BGBl. I, S. 1224; entspricht § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschV n.F. - vom 06.06.2013, BGBl. I. S. 1499) ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 13 S 1943/06

    Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung eines zur Arbeitsaufnahme berechtigenden

    Er vertritt jedoch die Ansicht, dass er als Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika bereits aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden: FHSV) vom 29.10.1954 (BGBl. 1956 II S. 487) einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung der Beigeladenen zu der von ihm angestrebten Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit habe und dass diese überdies gemäß § 34 Beschäftigungsverordnung - BeschV - vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937 ) ohnehin nicht von einer Arbeitsmarktprüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG abhängig gemacht werden dürfe.

    Denn in der Begründung zu § 34 BeschV (vgl. Bundesratsdrucksache 727/04 vom 23.9.2004) heißt es ausdrücklich: Die Vorschrift bestimmt, dass die Staatsangehörigen der genannten Staaten - vorbehaltlich des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber - entsprechend der bisherigen Regelung des § 9 ASAV auch weiterhin zu grundsätzlich jeder Beschäftigung im Bundesgebiet zugelassen werden können.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 13 S 1663/06

    Ausländerrecht; Fortführung des Verwaltungsprozesses durch die bisherige Behörde

    Was die Frage der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit angeht, so bestimmt § 1 der hier anzuwendenden Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), dass für die Ausübung von Beschäftigungen nach § 3 der für neu einreisende Ausländer geltenden Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937) eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist; die damit in Bezug genommene Regelung des § 3 BeschV betrifft Hochqualifizierte der Regelbeispielgruppe nach § 19 Abs. 2 AufenthG.
  • VG Hannover, 11.01.2010 - 7 B 3473/09

    Aufenthaltserlaubnis; Bundesagentur für Arbeit; USA; Vorrangprüfung; Zustimmung

    Das Zustimmungserfordernis der Beigeladenen ist nicht nach den Vorschriften der gemäß § 42 AufenthG erlassenen Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937) in der Fassung vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2972) - BeschV - entfallen.

    Aus den Motiven des Verordnungsgebers zu § 34 BeschV folgt im Übrigen, dass die Zustimmung der Beigeladenen auch nach dieser Vorschrift vorbehaltlich des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber erfolgt (BR-Drs. 727/04, S. 42).

  • VGH Hessen, 08.12.2009 - 3 B 2830/09

    Beachtung der abstrakt generalisierenden Regelungen der Beschäftigungsverordnung

    Im Ergebnis kann die Beantwortung dieser Frage jedoch dahin stehen, da auch durch die in § 18 Abs. 2 AufenthG in Bezug genommenen Normen die arbeitsmarktpolitischen Restriktionen, die sich aus § 18 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937) ergeben, zur Anwendung kommen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2007 - 7 B 10282/07

    Ausländerrechtliche Bedeutung des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags

    Die Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV -) vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937) benennt dementsprechend in ihrem ersten Abschnitt (§§ 1 bis 16) eine Reihe von hochqualifizierten und anderen Beschäftigungen, die der Zustimmung der Bundesagentur nach § 39 AufenthG nicht bedürfen.
  • VG Karlsruhe, 15.04.2005 - 10 K 493/05

    Beschäftigungserlaubnis für Ausländer

    Das ist durch die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) i. V. m. der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 21.11.2004 (BGBl. I S. 2937) geschehen.
  • VG Stuttgart, 08.11.2006 - 17 K 2196/05

    Rückwirkender Erlass einer Niederlassungserlaubnis; schutzwürdiges Interesse;

    Nach § 3 der BeschV (Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) vom 22.11.2004 (BGBl. I S.2937) bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthG keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG.
  • VG Saarlouis, 11.11.2008 - 2 L 928/08

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

    Maßgebliche Rechtsverordnung i. S. v. § 42 AufenthG ist dabei vorliegend entgegen der insoweit verwandten Bezeichnungen nicht die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), sondern die Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.12.2009 - L 13 AS 5211/09

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erwerbsfähigkeit von Ausländern;

    § 25 der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I 2937) definiert die qualifizierte Beschäftigung als eine Tätigkeit, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraussetzt.
  • VG Karlsruhe, 02.08.2005 - 6 K 1458/05

    Zur Beschäftigungserlaubnis für Ausländer

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