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   BGBl. I 2004 S. 3204   

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BGBl. I 2004 S. 3204 (https://dejure.org/2004,59592)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 09.12.2004, Seite 3204
  • Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung BetrPrämDurchfV)
  • vom 03.12.2004

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (77)

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2011 - 10 LB 82/09

    Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

    Hiernach ist § 15 Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3204) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BGBl I S. 1213) maßgeblich, durch den Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl. Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl. Nr. L 63 S. 17) umgesetzt worden ist.

    Hiermit wird deutlich, dass zwischen Investition und der Produktionserhöhung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss (vgl. BR-Drs. 728/04 S. 29).

    Dementsprechend geht auch der Verordnungsgeber davon aus, dass der Erwerb von Prämienansprüchen die Nachhaltigkeit der Investitionen nachweisen soll; ohne den Erwerb dieser Rechte sind die geltend gemachten Investitionen nicht plausibel (BR-Drs. 728/04, S. 30 Absatz 4).

    Schließlich vermag der auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. März 2009 - 12 A 2465/06 -, gestützte Einwand der Klägerin aus der Begründung des Entwurfs zu § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV (BR-Drs. 728/04, S. 30 Absatz 3), wonach auch der Erwerb von Prämien- und Lieferrechten berücksichtigungsfähig sei, sei zu schließen, dass der Erwerb von Prämienansprüchen allein als Investitionsmaßnahme ausreiche, nicht zu überzeugen.

    Allein in diesem Zusammenhang wird in der von der Klägerin herangezogenen Begründung des Entwurfs der BetrPrämDurchfV (BR-Drs. 728/04 S. 30 Absatz 3) ausgeführt: "Berücksichtigungsfähig sind dabei auch der Erwerb von Prämien- und Lieferrechten." Bereits nach dem Wortlauf ("dabei") kann allein abgeleitet werden, dass der Erwerb von Prämien- und Lieferrechten als Teil einer Investitionsmaßnahme bei der Frage, ob bis zum 15. Mai 2004 die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge in einem bestimmten Umfang bereits abgeschlossen worden sind, zu berücksichtigen ist.

  • BFH, 21.10.2015 - IV R 6/12

    Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 als abnutzbare immaterielle

    Auf der Grundlage der im Jahr 2003 auf Ebene der Europäischen Union (EU) beschlossenen gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP-Reform 2003) und der hierzu ergangenen Verordnungen --VO-- (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2003 Nr. L 270, 1), VO (EG) Nr. 795/2004 und VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABlEU 2004 Nr. L 141, 1 und 18) sowie der nationalen Durchführungsbestimmungen (Betriebsprämiendurchführungsgesetz --BetrPrämDurchfG-- vom 21. Juli 2004, BGBl I 2004, 1763 und Betriebsprämiendurchführungsverordnung --BetrPrämDurchfV-- vom 3. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3204) setzte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag der Pächterin P mit Bescheid vom 31. März 2006 für diese sog. Zahlungsansprüche für "Ackerland" (A) und für "Stilllegung" (S) u.a. für die vom Kläger angepachteten Flächen fest.
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 10 LB 130/10

    Erhöhung von Zahlungsansprüchen i.R.d. einheitlichen Betriebsprämienregelung

    Hiernach ist § 17 Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3204) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BGBl I S. 1213) - im Folgenden: BetrPrämDurchfV - maßgeblich, durch den Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl. Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl. Nr. L 63 S. 17) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 795/2004 - umgesetzt worden ist.

    Bestätigt wird dies in der Begründung zu § 17 BetrPrämDurchfV (BR-Drs. 728/04 S. 32), wonach gerade Betriebsinhaber geschützt werden sollen, bei denen weder die Milchprämie noch die Direktzahlung der neuen Produktion bei der Ermittlung des Referenzbetrages berücksichtigt werden.

    Da nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV für die Ermittlung des Referenzbetrages des betriebsindividuellen Betrags die für Direktzahlungen im Sinne des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebs in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung maßgeblich ist, richtet sich die Höhe des betriebsindividuellen Betrages nach der Erzeugungskapazität (Tierart und -zahl) nach Einstellung der Milchlieferung (vgl. BR-Drs. 728/04 S. 32).

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