Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3302   

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BGBl. I 2004 S. 3302 (https://dejure.org/2004,55254)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 14.12.2004, Seite 3302
  • Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG)
  • vom 09.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 26.05.2004   BT   Übertragung von Zuständigkeiten auf die Sozialgerichte regeln
  • 22.09.2004   BT   Geplante Erweiterung der Zuständigkeiten von Sozialgerichten unter der Lupe
  • 27.10.2004   BT   Vermittlungsausschuss zur Neuregelung von Sozialgerichtsbarkeit anrufen
  • 26.11.2004   BT   Einsprüche des Bundesrates
 
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Wird zitiert von ... (83)

  • BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18

    Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes;

    Diese Gesetzesfassung, die vom 15. September 1975 bis Ende 2004 Geltung beanspruchte, benannte nicht mehr wie die ursprüngliche Regelung "die Sachgebiete der allgemeinen öffentlichen Fürsorge, der Tuberkulosehilfe und der sozialen Fürsorge für Kriegsopfer", sondern bezog sich auf die "Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung." Durch die weitere und bis heute maßgebliche Änderung (durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3302), mit der die Vorschrift des § 188 Satz 1 VwGO ihre geltende Fassung erhalten hat, ist der Begriff der "Fürsorge" wieder eingeführt worden.
  • OVG Sachsen, 05.12.2017 - 4 A 223/15

    Rückforderung, Erstattung, Wohngeld, Gerichtskosten, Fürsorge

    Der Gesetzgeber hat zur Begründung der Neufassung des § 188 VwGO n. F. durch das 7. SGGÄndG vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302) klarstellend den umfassenden Begriff "Fürsorge" gewählt.

    Laut Gesetzesbegründung fallen unter diesen Begriff, der z. B. in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG geregelt ist, insbesondere finanzielle, wirtschaftliche oder gesundheitliche Leistungen, die dem Hilfsbedürftigen ein Leben ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht (BT-Drs. 15/3867, S. 4).

  • VG Frankfurt/Oder, 12.03.2013 - 6 KE 12/13

    Kindergartenrecht; Heimrecht

    Dabei kann offen bleiben, ob die Frage der Gerichtskostenfreiheit des zu Grunde liegenden Klageverfahrens zu beurteilen ist an Hand des § 188 VwGO in der Fassung des Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3987), das am 01. Januar 2002 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 RmBereinVpG), oder nach der Fassung des Art. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3302), das erst nach Erhebung der betreffenden Klage seit dem 01. Januar 2005 gilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 des 7. SGGÄndG).

    Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Art. 2 des 7. SGGÄndG sollten zunächst allein die Wörter "der Sozialhilfe" aus der bisherigen Fassung des § 188 VwGO gestrichen werden (vgl. BT-DRS 15/3169 S. 6).

    Hierzu führte die Bundesregierung zur Begründung aus, die Änderung des § 188 VwGO sei eine "Folgeänderung" zu der durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erfolgten Änderung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, durch den Sozialhilfestreitigkeiten auf die Sozialgerichte übertragen worden seien (vgl. BT-DRS 15/3169 S. 10).

    Die Streichung der Wörter "der Sozialhilfe" würde dazu führen, dass auch diese Verfahren zukünftig nicht mehr kostenfrei vor den Verwaltungsgerichten durchgeführt werden könnten (vgl. BT-DRS 15/3169 S. 14).

    Inhaltsgleiche Argumente enthält der Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 30. September 2004 (BT DRS 15/3867 S. 4), der zur Beschlussempfehlung vom selben Tage zu der später als Gesetz verabschiedeten Fassung des Art. 2 des 7. SGGÄndG (BT DRS 15/3838 S. 4) zusätzlich ausführt, bei dieser Vorschrift handele es sich um eine klarstellende Regelung (vgl. BT-DRS 15/3867 S. 4).

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