Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2270   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,58794
BGBl. I 2005 S. 2270 (https://dejure.org/2005,58794)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,58794) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 10.08.2005, Seite 2270
  • Viertes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
  • vom 03.08.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 04.05.2005   BT   Bundesregierung: Eisenbahngüterverkehr bis 2007 vollständig liberalisieren
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 347/98

    Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

    Wird berücksichtigt, dass die Bedeutung der Entgeltkontrolle im Interesse der Herstellung und Erhaltung von Wettbewerb künftig noch steigen wird und über den Telekommunikationsbereich hinaus auch andere Netzwirtschaftbereiche - wie das Energiewirtschafts- und Eisenbahnrecht (vgl. § 23 a des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung - Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 <BGBl I S. 1970>; § 14 e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung vom 3. August 2005 <BGBl I S. 2270>) - erfasst, so wären auch Rückschritte bei dem Gemeinwohlziel der Verhinderung monopolartiger Wirtschaftsstrukturen zu befürchten.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

    Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2270), berichtigt am 11.08.2005 (BGBl. I S. 2420), die im Vergleich zu der für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 maßgeblichen Fassung gemäß dem Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833) freilich keine für die Beurteilung des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wesentlichen Änderungen enthält.

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AEG i.d.F. von Art. 1 Nr. 10 des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2270).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

    Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2270), berichtigt am 11.08.2005 (BGBl. I S. 2420), die im Vergleich zu der für den Planfeststellungsabschnitt 1.1 maßgeblichen Fassung gemäß dem Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833) freilich keine für die Beurteilung des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wesentlichen Änderungen enthält.

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AEG i.d.F. von Art. 1 Nr. 10 des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2270).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 5 S 1694/07

    Lärmbeeinträchtigung durch Fußgängerwarnanlage an einem Bahnübergang

    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 23), hier also das AEG vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378, ber. BGBl. 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.08.2005 (BGBl. I 2270, ber. S. 2420; hier als AEG a.F. bezeichnet).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - 16 D 28/10

    Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit einer

    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist das Allgemeine Eisenbahngesetz in der zum Zeitpunkt des Ergehens der Planungsentscheidung gültigen Fassung, BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 41.04 -, juris, Rn. 23, hier also das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), (zuletzt) geändert durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I 2270).
  • VG Köln, 02.06.2006 - 18 K 9524/03

    Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang gem. § 14 Abs. 1 Allgemeines

    Dabei geht die Kammer davon aus, dass für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 in der Fassung des 4. Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2270; im Folgenden: AEG n.F.) anzuwenden ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht