Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 386   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,48720
BGBl. I 2005 S. 386 (https://dejure.org/2005,48720)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,48720) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 02.03.2005, Seite 386
  • Neufassung des Umsatzsteuergesetzes
  • vom 21.02.2005

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    a) Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in der für das Streitjahr geltenden Neufassung des Umsatzsteuergesetzes durch Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl I 2005, 386) grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Hinzu kommen die zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitigen Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG iVm § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) idF der Bekanntmachung der Neufassung des UStG vom 21.2.2005 (BGBl I 386), weshalb sich der vom Kläger erstrebte Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 301, 60 Euro bereits hiernach ergibt.
  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der

    Hierin enthalten ist die auf die Gebührenansätze anfallende Umsatzsteuer (67,20 Euro) nach Nr. 7008 VV RVG (iHv 16 %, § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz idF vom 21.2.2005 <BGBl I 386>) und der Gebührenansatz für die Postpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 Euro).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 20/17

    Zur vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen

    Bei der streitigen Abfindung handelt es sich nicht um (echten) Schadensersatz, sondern --wie das FG zu Recht erkannt hat-- um Entgelt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in der für das Streitjahr geltenden Neufassung des UStG durch Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl I 2005, 386) für einen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG steuerbaren und nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerpflichtigen Verzicht von A und B.
  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    § 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005 (BGBl. 2005 I S. 386) in seiner für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: UStG ) bestimmt:.
  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale;

    Durch die Neubekanntmachung des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005 (BGBl I S. 386) wurde in § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 UStG jeweils "Gegenstandes" durch "Gegenstands" ersetzt.
  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung des UStG durch Bekanntmachung vom 21. Februar 2005, BGBl I 2005, 386; --a.F.--).
  • BFH, 22.04.2015 - XI R 43/11

    Drittwirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung -

    b) Danach beträgt die Bemessungsgrundlage für die betreffende(n) Lieferung(en) nicht "116", sondern abzüglich der in diesem Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuer von 16 % (vgl. § 12 Abs. 1 UStG i.d.F. vom 21. Februar 2005, BGBl I 2005, 386) vielmehr "100".
  • BVerwG, 27.04.2017 - 9 C 5.16

    Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten: keine Mindestquote von Lehrkräften

    bb des Umsatzsteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) - UStG - zu erteilen.
  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer

    Danach bestimmt § 14c Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - (idF der Bekanntmachung vom 21.2.2005, BGBl I 386, insoweit inhaltlich übereinstimmend § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG in der ab dem 1.1.2004 gültigen Fassung des Art. 5 Nr. 18 des Gesetzes vom 15.12.2003, BGBl I 2645, und § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung), dass ein Unternehmer auch den Mehrbetrag schuldet, soweit er in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet.
  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung - keine Kürzung bei

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R

    Krankenversicherung - Sondennahrung gehört zu den Gegenständen iS von § 31 Abs 1

  • BVerwG, 27.04.2017 - 9 C 6.16

    Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten: keine Mindestquote von Lehrkräften

  • VG Köln, 02.08.2012 - 13 K 1221/10

    Kostentragungspflicht für die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus

  • VG Köln, 02.08.2012 - 13 K 3234/11

    Ableitung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf

  • VK Südbayern, 02.08.2010 - Z3-3-3194-1-41-06/10

    Bieter müssen unter denselben Voraussetzungen anbieten können!

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht