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   BGBl. I 2005 S. 493   

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BGBl. I 2005 S. 493 (https://dejure.org/2005,62528)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 08.03.2005, Seite 493
  • Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005)
  • vom 25.02.2005
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14

    Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto

    Nachdem die Verfügungen des Klägers im April 2011 (884,94 EUR) unter dem ihm damals zustehenden Grundfreibetrag von 985, 15 EUR (vgl. Bekanntmachung zu § 850c ZPO - Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 - vom 25. Februar 2005, BGBl. I S. 493), aber über dem aus dem Vormonat übernommenen Guthaben (771,42 EUR) gelegen hatten, blieb der überschießende Teil der Eingänge dieses Monats (893,55 EUR) in Höhe von 780, 03 EUR für den Folgemonat Mai nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrt.
  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

    Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen

    Aus der zu § 850 c ZPO erlassenen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005 (BGBl I S. 493) ergibt sich gegenwärtig bei einer Unterhaltspflicht für - wie hier - fünf oder mehr Unterhaltsberechtigte und einem Einkommen von bis zu 3.020,06 EUR ein pfändbarer Betrag in Höhe von 83, 79 EUR.
  • BGH, 10.07.2008 - IX ZR 118/07

    Rechtsfolgen insolvenzrechtlich unzulässiger Verrechnung durch die

    Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts belief sich der monatliche Rentenanspruch zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 844, 37 EUR; unpfändbar nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO waren demgegenüber bis zum 30. Juni 2005 monatlich 930 EUR, danach 985, 15 EUR (vgl. Pfändungsfreigrenzenverordnung vom 25. Februar 2005, BGBl. I S. 493).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2014 - L 9 U 847/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Abtretung von Ansprüchen auf Verletztenrente -

    So ist die Beklagte mit dem auszukehrenden Betrag in Höhe von 250, 00 EUR monatlich nach Bestimmung des pfändbaren Betrages gem. § 850c ZPO bei Unterhaltspflicht für die Ehefrau unter Berücksichtigung der Regelung des § 850f Abs. 1b) ZPO (Anerkennung eines besonderen persönlichen Bedürfnisses) deutlich unter dem sich allein aus § 850c ZPO ergebenden pfändbaren Betrag in Höhe von 712, 05 EUR geblieben (vgl. die im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 30.06.2011 anzuwendende Pfändungstabelle, Anlage zu § 850c ZPO, BGBl. 2005 I S. 493).
  • BGH, 31.03.2008 - AnwZ (B) 33/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Sie liegen regelmäßig unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 ZPO, die nach den Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) und vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 64) 985, 15 EUR beträgt.
  • OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei schwierigem beruflichen

    Unter Berücksichtigung der im Streitfall 1.355,91 EUR betragenden Pfändungsfreigrenzen des § 850 c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493, für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 unverändert geblieben mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 vom 22. Januar 2007, BGBl. I S. 64, nämlich 985, 15 EUR zzgl. 370, 76 EUR für den ersten Unterhaltsberechtigten) könnte bei einem tatsächlich nur zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.025,00 EUR keiner der Drittgläubiger in das Arbeitseinkommen des Klägers mehr pfänden.
  • VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändung von Sozialleistungen (Altersrente) -

    § 850 c ZPO bestimmt in diesem Zusammenhang sodann, dass Arbeitseinkommen unpfändbar ist, wenn es nicht mehr als 930 Euro, ab 1. Juli 2005 985, 15 Euro (Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 25. Februar 2005 <BGBl. I S. 493>) beträgt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2009 - L 3 KA 60/09

    Gewährung monatlicher Abschlagszahlungen auf die zu erwartenden Honoraransprüche

    Von dem für Dr. D. verbleibenden Betrag von 3.007,34 Euro sind gemäß § 850 c ZPO in Verbindung mit der hierzu ergangenen Tabelle (vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 <BGBl I 493> i.V.m. der vom 15. Mai 2009 <BGBl I 1141>) - bei nach Angaben der Antragstellerin fehlenden Unterhaltsverpflichtungen - 1424, 40 Euro pfändbar.
  • LG Heilbronn, 02.08.2005 - 1 T 306/05

    Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners bei der Drittschuldnerin;

    Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen des § 850 c Abs. 2 a ZPO für den Erlass der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005 (BGBl. I 2005, S. 493) gegeben sind.
  • VG Bremen, 10.09.2010 - 2 K 3210/08

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

    Danach belief sich der pfändbare Betrag im Juli 2008 bei einem monatlichen Versorgungsbezug von 2.418,67 brutto (Ruhensbetrag 179, 39 Euro) gleich 2.317,51 netto unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber einer weiteren Person auf 477, 05 Euro (vgl. die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Anhang zur ZPO in der ab 01.07.2005 geltenden Fassung (BGBl. I 2005, 493).
  • SG Düsseldorf, 19.07.2007 - S 43 AS 71/07

    Gewährung von Sozialleistungen bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft; Nutzung

  • AG Duisburg, 18.08.2011 - 62 IK 235/04

    Auskunftserteilung gegenüber Treuhänder statt dem Gericht kann ohne Folgen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2009 - 12 M 47.09

    Wiederkehr; Lebensunterhalt; Verpflichtungserklärung; Einkommen;

  • VG Aachen, 28.09.2007 - 6 L 295/07

    Pfändung eines über einen Mindestanspruch bestehenden Rentenanspruchs; Pfändung

  • LG Leipzig, 17.08.2005 - 1 T 874/05

    Abänderung eines Pfändungsbeschlusses und eines Überweisungsbeschlusses;

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