Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 1034   

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BGBl. I 2007 S. 1034 (https://dejure.org/2007,45040)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 14.06.2007, Seite 1034
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
  • vom 12.06.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (G-SIG: 16019358)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 01.03.2007   BT   Bundesregierung will Finanzierung der Künstlersozialkasse stabilisieren
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BSG, 29.11.2016 - B 3 KS 2/15 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - selbstständige Kameraleute im

    Die Beklagte war zuständig, den Bescheid nach § 28p Abs. 1a SGB IV (idF des Gesetzes vom 12.6.2007, BGBl I 1034 mWv 15.6.2007) zu erlassen.
  • BSG, 06.11.2008 - B 1 KR 35/07 R

    Krankenversicherung - Höhe des Krankengeldes bei Künstlern und Publizisten

    d) Erst mit der - hier noch nicht geltenden - Ergänzung des § 13 KSVG um Satz 2 bis 4 durch Art. 1 Nr. 2 Drittes Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 12.6.2007 (BGBl I 1034) hat der Gesetzgeber eine strengere Überprüfung der Beitragsbemessungsgrundlagen und damit auch der Krg-Höhe für nach dem KSVG Versicherte eingeführt.

    Unverändert bleibt es aber auch in diesen Fällen dabei, dass Änderungen jeweils nur mit Wirkung für die Zukunft möglich sind (zur Zielsetzung einer besseren Überprüfung durch die Ergänzung des § 13 KSVG vgl die Gesetzesbegründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/4373 S 9 zu Art. 1 Nr. 2 [§ 13]).

  • SG Detmold, 25.01.2012 - S 5 KR 156/09

    Krankenversicherung

    Sie sind von der Beklagten als zuständige Behörde nach § 28 p Abs. 1 a Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV- i.d.F. von Art. 2 Nr. 1 a des 3. Gesetzes zur Änderung des KSVG u.a. Gesetze vom 12.06.2007, BGBl I 1034, zum 15.06.2007 in Kraft getreten).

    Die ohnehin vorhandenen personellen und sächlichen Ressourcen, die für die Arbeitgeberprüfung im Rahmen des § 28 p Abs. 1 SGB IV zur Verfügung stehen, sollen mit der Einführung des Änderungsgesetzes genutzt werden, um möglichst alle abgabepflichtigen Unternehmen zu erfassen (BT-Drs 16/4373, S 8).

    Ziel der Einführung der geänderten Zuständigkeit war die vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Arbeitgeber im Verwerterbereich, da nach wie vor eine erhebliche Zahl dieser Unternehmer den gesetzlichen Melde- und Abgabepflichten nicht nachkam (BT-Drs 16/4373 S 8).

  • SG Reutlingen, 19.03.2009 - S 14 R 2992/08

    Künstlersozialabgabe - Entgelt für Werbefotograf nicht immer abgabenpflichtig

    Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 (Bundesgesetzblatt I S. 1034) wurde die Prüfung der Kunst und Publizistik verwertenden Unternehmen von der Künstlersozialkasse auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen.

    Der Gesetzgeber wollte im Verwerterbereich damit die vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Arbeitgeber erreichen (Bundestags-Drucksache 16/4648, S. 1).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 22 R 371/14

    Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs -

    Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl I 2007, 1034) - SGB IV gilt: Durch Satzung können (unter anderem) der Erlass von Widerspruchsbescheiden besonderen Ausschüssen übertragen werden.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2010 - L 11 R 2016/09

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - Werbefotografie -

    Nach dem mit Wirkung ab 15. Juni 2007 durch Art. 2 Nr. 1 Buchst a) des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl I S 1034) eingefügten Abs. 1 a des § 28 p SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern ua, ob diese die KSA rechtzeitig und vollständig entrichten; sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialversicherungspflicht und zur Höhe der KSA.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2012 - L 4 R 2556/10

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Werbeagentur in der Rechtsform der

    Erst mit der Übertragung der Prüfung auf die Rentenversicherungsträger mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (3. KSVG-ÄndG) vom 12. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1034) seien nennenswerte Prüfaktivitäten zu verzeichnen.
  • SG Reutlingen, 19.03.2009 - S 14 R 2922/08

    Künstlersozialabgabe - Entgelte für Werbefotografen nicht immer abgabenpflichtig

    Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12.06.2007 (Bundesgesetzblatt I S. 1034) wurde die Prüfung der Kunst und Publizistik verwertenden Unternehmen von der Künstlersozialkasse auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen.

    Der Gesetzgeber wollte im Verwerterbereich damit die vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Arbeitgeber erreichen (Bundestags-Drucksache 16/4648, S. 1).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.01.2015 - L 3 R 323/12

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Hersteller von Film- und

    Die Künstlersozialkasse war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig beizuladen (§ 75 SGG), da seit der zum 15. Juni 2007 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 12. Juni 2007 (BGBl I 1034) eingeführten Zuständigkeitsregelung bei den Prüfpflichten nach den §§ 29 und 35 KSVG die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitsgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der zu entrichtenden KSA entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KS 1/10 R - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2007 - L 16 KR 196/05

    Verpflichtung eines Möbelwerks zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe (KSA);

    Zwar ist der Klägerin weiter darin zuzustimmen, dass in bestimmten Bereichen des KSVG Vollzugsdefizite bei der Erfassung abgabeverpflichteter Unternehmen bestehen können (vgl BT-Drs 16/4373, Seite 8), was jedoch, anders als die Klägerin meint, nicht zur Verfassungswidrigkeit der Erhebung der KSA im hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum führt.

    Zukünftig ist zudem nach der zum 15.06.2007 erfolgten Beteiligung der Rentenversicherungsträger bei der Überwachung der Entrichtung der KSA (vgl § 35 Abs. 1 KSVG idF "Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze" v 12.06.2007, BGBl I 1034) von einer "nahezu vollständigen Erfassung" aller abgabepflichtigen Unternehmen auszugehen (BT-Drs 16, 4373, Seite 1).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 540/14

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - Tanzschule -

  • LSG Baden-Württemberg, 10.09.2010 - L 4 KR 3419/09

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Verfassungsmäßigkeit des KSVG

  • SG München, 29.03.2007 - S 2 KR 1035/06
  • SG Aachen, 28.05.2010 - S 6 R 112/09

    Rentenversicherung

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