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   BGBl. I 2007 S. 2569   

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BGBl. I 2007 S. 2569 (https://dejure.org/2007,45062)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 15.11.2007, Seite 2569
  • Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 08.11.2007

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 30.04.2008 - 3 C 16.07

    Taxi; Taxe; Taxenordnung; Taxifahrer; Fahrerausweis; Einzelheiten des

    Ein Blick in die ausdrücklich auf § 57 Abs. 1 und 3 sowie § 58 Abs. 1 Nr. 3 PBefG gestützte Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl I S. 1573) i.d.F. der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl I S. 2569) bestätigt dies.
  • KG, 07.05.2012 - 22 U 251/11

    Zur Haftung beim Sturz eines Fahrgastes beim Einsteigen

    Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230) in der Fassung vom 08. November 2007 (BGBl. I S. 2569) ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

    Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230) in der Fassung vom 08. November 2007 (BGBl. I S. 2569) ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2008 - 13 A 8/07

    Unzuverlässigkeit eines Unternehmers bei unkorrektem Verhalten als Taxifahrer

    Der Begriff der Zuverlässigkeit wird konkretisiert durch § 1 Abs. 1 der auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG beruhenden Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - vom 15.6.2000 (BGBl. I S. 851) in der letzten Änderung vom 8.11.2007 (BGBl. I S. 2569).
  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 11 B 18.12

    Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen

    Personenkraftwagen zur Personenbeförderung hat der Unternehmer jährlich zur Hauptuntersuchung vorzuführen (Anlage VIII Nr. 2.1.2.2 zur StVZO) und eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich und unaufgefordert der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen (§ 41 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft - vom 21.6.1975 [BGBl I S. 1573], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 8.11.2007 [BGBl I S. 2569]).
  • VGH Bayern, 30.05.2017 - 11 CS 17.274

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Nach § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft i.d.F. der Verordnung vom 8.11.2007, BGBl I S. 2569) ist dem im Taxen- und Mietwagenverkehr eingesetzten Betriebspersonal untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht.
  • VG Göttingen, 06.07.2010 - 1 A 71/08

    Abwägen; Anordnung; Beurteilung; Bus; Bushaltestelle; einrichten; Entfernung;

    Für die Anordnung verkehrsbehördlicher Maßnahmen folgen die maßgeblichen öffentlichen Belange einerseits aus § 32 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft vom 21.06.1975, BGBl. I S. 1573 i.d.F. der Fünften Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 08.11.2007, BGBl. I S. 2569).
  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 11 ZB 08.385

    Eigenwerbung für Mietwagen; beleuchtetes Dachschild; Verwechslungsgefahr mit

    Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BOKraft in der Fassung der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) ist nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig.
  • VG Ansbach, 12.05.2009 - AN 10 K 09.00361

    Rahmengebühr; Äquivalenzprinzip (Verstoß verneint)

    Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen Gebühr ist § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) vom 15. August 2001 (BGBl I S. 2168), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl I S. 2569), die auf § 57 Abs. 1 Nr. 10 des Personenbeförderungsgesetzes beruht.
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