Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 757   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,48986
BGBl. I 2007 S. 757 (https://dejure.org/2007,48986)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,48986) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 23.05.2007, Seite 757
  • Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
  • vom 18.05.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Ausführung des UNESCO - Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen - KGÜAG) (G-SIG: 16019147)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 28.09.2006   BT   Gesetzentwurf zum Kulturgüterschutz ist umstritten
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 24.11.2011 - 7 C 12.10

    Vermögensgesetz; Kulturgutschutzgesetz; Kulturgut, national wertvolles; Eigentum,

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zutreffend mit der Begründung als unzulässig erachtet, dass die streitgegenständlichen Mitteilungen vom 27. August 2004 und 13. August 2010 über die Einleitung bzw. Erweiterung des Eintragungsverfahrens nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) vom 6. August 1955 (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juli 1999, BGBl I S. 1754, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2007, BGBl I S. 757) nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind.
  • VG München, 27.01.2010 - M 17 E 09.4833

    Verbringung von archäologischen Fundstücken nach Deutschland; maßgeblicher

    Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der Gesetzesbegründung des Kulturgüterrückgabegesetzes (vgl. BT-Drs. 16/1371 S. 18 rechte Spalte, Mitte) und entspricht auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Solveig Rietschel, Internationale Vorgaben zum Kulturgüterschutz und ihre Umsetzung in Deutschland, in Schriften zum Kulturgüterschutz, de Gruyter Recht 2009 S. 147).

    Im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Februar 2006 (BR-Drs. 155/06) als auch in späteren Versionen (BT-Drs. 16/1371) war nämlich noch der Wortlaut "Kenntnis erlangt hat" vorgesehen.

    Auf Anregung des federführenden Ausschusses für Kultur und Medien in dessen Abschlussbericht mit Beschlussempfehlung (BT-Drs. 16/4145 S. 11) zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/1371) wurde jedoch im schließlich verabschiedeten Gesetzestext an die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme angeknüpft.

    Alles andere wäre aus Sicht des Gesetzgebers mit dem Risiko behaftet gewesen, dass die Jahresfrist de facto nie anlaufen würde, wenn der jeweilige Herkunftsstaat seine positive Kenntnis in Abrede stellt, da die Behauptung des Fehlens der positiven Kenntnis nur schwerlich widerlegbar wäre (vgl. BT-Drs. 16/4145 S. 11).

    In der Gesetzesbegründung zum Kulturgüterrückgabegesetz (BT-Drs. 16/1371 S. 18) finden sich Anhaltspunkte wie der Begriff "frei zugänglich" zu verstehen sein soll, also wie hierfür in das Verzeichnis Einsicht genommen werden können muss.

  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 7 CE 10.1097

    Anhaltung; archäologische Fundstücke; mexikanisches Kulturerbe; Bezeichnung als

    Die für das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers maßgebliche Rechtsgrundlage ist das am 29. Februar 2008 in Kraft getretene Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 (BGBl I S. 757 - KultGüRückG), mit dem u. a. die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem UNESCO-Kulturgutübereinkommen vom 14. November 1970 (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 20. April 2007, BGBl II S. 626) in nationales Recht umgesetzt worden sind (vgl. BT-Drs. 16/1371 S. 12).

    Eine Verfahrensregelung, die derartige Missbrauchsmöglichkeiten zulässt, würde dem grundrechtlichen Schutz des Eigentums sowie den Interessen des Kunsthandels, die der Gesetzgeber bei der Regelung ebenfalls zu berücksichtigen hatte (vgl. BT-Drs 16/1371 S. 12), schwerlich gerecht werden.

    Wie schon das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die amtliche Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1371 S. 18) zutreffend dargelegt hat, ist die gesetzliche Publizitätspflicht bereits dann erfüllt, wenn die Verzeichnisse in das Internet eingestellt werden und dort ohne unzumutbare Hindernisse jedem zugänglich sind.

    Mit der Anknüpfung des Rückgabeanspruchs an die in Art. 5 Buchst. b des Übereinkommens geregelte Pflicht der Vertragsstaaten, Verzeichnisse der für das nationale Kulturerbe bedeutsamen Kulturgüter aufzustellen, wird der völkerrechtliche Rahmen jedenfalls nicht überschritten (vgl. BT-Drs. 16/1371 S. 13).

  • VGH Bayern, 13.04.2010 - 7 CE 10.258

    Freistaat muss Kunstschätze aus Guatemala nicht weiter unter Verschluss halten

    Die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem UNESCO-Kulturgutübereinkommen vom 14. November 1970 (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 20. April 2007, BGBl II S. 626) sind nicht unmittelbar anwendbar, sondern wurden durch das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 (BGBl I 2007, 757) in nationales Recht umgesetzt (vgl. dazu Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/1371 S. 12).

    Da es jedenfalls an der öffentlichen Zugänglichkeit des Verzeichnisses im Bundesgebiet fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die Abfassung des Verzeichnisses in Spanisch der Anforderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KultGüRückG "ohne unzumutbare Hindernisse" entspricht (vgl. dazu BT-Drs. 16/1371 S. 18, rechte Spalte).

    Die Abwägung zwischen den Interessen des Kulturgutschutzes und den berechtigten Interessen des Kunsthandels hat der Gesetzgeber vorgenommen (vgl. BT-Drs. 16/1371 S. 12, linke Spalte).

  • VGH Bayern, 31.05.2017 - 7 BV 15.1964

    Anspruch auf Rückgabe ausländischer Kulturgüter

    a) § 6 Abs. 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl I S. 757), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1482), setzt unter anderem voraus, dass der beanspruchte und unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats in das Bundesgebiet verbrachte Gegenstand von diesem Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft öffentlich eingestuft wurde oder seine Einstufung als nationales Kulturgut eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde.

    In beiden Fällen mussten aus Gründen der Rechtssicherheit die Gegenstände "individuell identifizierbar in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen erfasst sein" (vgl. BT-Drs. 16/1371 S. 16 und 18).

  • VG München, 16.07.2015 - M 10 K 14.1401

    Silbermünze als archäologisches Kulturgut Sloweniens

    Die erhobene Verpflichtungsklage auf Rückgabe einer antiken Münze nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats verbrachten Kulturgütern (Kulturgüterrückgabegesetz; KultGüRückG) vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757), gemäß Art. 5 dieses Gesetzes in Kraft getreten am 29. Februar 2008 (Bekanntmachung vom 28. März 2008 BGBl. II S. 235) ist zulässig.

    Um diese Schwierigkeiten auszugleichen, ist den Herkunftsstaaten für die Verzeichnung eines zuvor nicht bekannten archäologischen Gegenstands die Frist von einem Jahr ab Bekanntwerden des Kulturguts eingeräumt...Innerhalb des aus Gründen der Rechtssicherheit gewählten Einstufungskonzepts ist dies nur möglich, wenn dem Herkunftsstaat nach Bekanntwerden des Fundes die Möglichkeit eingeräumt wird, den Gegenstand als nationales Kulturgut einzustufen" (BT-Drucksache 16/1371 S 17/18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2013 - 5 A 1370/12

    Anhaltung mexikanischer Kulturgüter war rechtswidrig

    Die Voraussetzungen für die Anhaltung von Kulturgütern nach § 8 Abs. 2 Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) - KultGüRückG - liegen nicht vor.
  • VG Berlin, 09.12.2010 - 1 A 199.08

    Herausgabe eines Kegelhelms aus Bronze mit Pferdeaufsatz und Glasaugen

    Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückgabe des streitgegenständlichen Kegelhelms nach dem Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Kulturgüterrückgabegesetz; KultGüRückG) vom 18. Mai 2007 (BGBl I S. 757), gemäß Art. 5 dieses Gesetzes in Kraft getreten am 29. Februar 2008 (Bek. v. 28. März 2008 BGBl II S. 235).
  • VG Osnabrück, 17.05.2011 - 1 A 187/10

    Adressat; Anhaltungsanordnung; Auktion; Auktionskatalog; Kenntnisnahme;

    Während der ursprüngliche Gesetzentwurf noch auf die positive Kenntnis des ersuchenden Staates abstellte (BT-Drs. 16/1371, S. 17-18), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Kultur und Medien (BT-Drs. 16/4145, S. 11) letztlich die Anknüpfung an die Möglichkeit der Kenntnisnahme mit der Begründung gesetzlich verankert, dass der Herkunftsstaat ansonsten stets behaupten könne, von der Existenz des Gegenstandes keine Kenntnis gehabt zu haben; ausreichend für den Fristlauf solle daher beispielsweise die Veröffentlichung in einem weltweit bekannten Katalog sein (vgl. auch: Bay VGH, B. v. 13.04.2010, 7 CE 10.258, juris Rn. 28).
  • SG München, 19.05.2010 - S 38 KA 1517/08

    Integrierte Versorgung - Anschubfinanzierung - öffentlich-rechtlicher

    Bezüglich der Nachweis- und Offenlegungspflicht verwies die Beklagte auf die BR-Drs 155/06 zu § 140 d Abs. 1 Satz 4 SGB V. Sie vertrat die Auffassung, der Gesetzgeber hätte entsprechende Regelungen treffen müssen, wenn er mehr als eine Plausibilisierung von Rechnungskürzungen gewollt habe.
  • VGH Bayern, 16.04.2010 - 7 CE 10.354

    Anhaltung; archäologische Fundstücke; kolumbianisches Kulturerbe; Bezeichnung als

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht