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   BGBl. I 2008 S. 2963   

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BGBl. I 2008 S. 2963 (https://dejure.org/2008,40591)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 29.12.2008, Seite 2963
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
  • vom 22.12.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 18.11.2008   BT   Wohngeldnovelle wird vorgezogen
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld -

    c) Diese strikte Trennung ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 22.12.2008 (BGBl I 2963) teilweise aufgegeben worden.

    Demnach ist ein Haushaltsangehöriger ua dann nicht ausgeschlossen, "wenn ... durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... vermieden oder beseitigt werden kann ..." (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 iVm Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit a) WoGG in der seit dem 1.1.2009 unveränderten Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 22.12.2008, BGBl I 2963).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der sich nur aus dem Wohngeldgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), geändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2963) und vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) (WoGG 2008), ergeben kann, liegen nicht vor.
  • BSG, 30.10.2019 - B 4 KG 1/19 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Vermeidung von Hilfebedürftigkeit -

    Im Übrigen schließen sich Wohngeldleistungen und Leistungen nach dem SGB II - anders als seinerzeit Kinderzuschlag und Leistungen nach dem SGB II - nicht (mehr) zwingend wechselseitig aus, weil die anfängliche strikte Trennung der beiden Leistungssysteme (vgl hierzu BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 56/13 R - SozR 4-4200 § 40 Nr. 8 RdNr 11) in den vergangenen Jahren teilweise aufgegeben worden ist, indem nunmehr auch ein vom Wohngeld ausgeschlossener Wohngeldberechtigter für ein mit ihm zusammenlebendes Haushaltsmitglied Wohngeld beantragen kann, wenn hierdurch dessen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden oder beseitigt wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 iVm Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst a) WoGG idF des Gesetzes vom 22.12.2008, BGBl I 2963; vgl zum sog Kinderwohngeld insoweit BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 84; vgl zu weiteren Fällen eines nach dem WoGG nicht ausgeschlossenen Parallelbezugs Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 592, Stand Januar 2015) .
  • LSG Bayern, 27.11.2012 - L 5 KR 220/12

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ; Unabhängiges

    In der Folge war der Leistungsanspruch nach dem SGB XII entfallen entsprechend dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Wohngeldnovelle 2008 (vgl. Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes, BT-Drs. 16/10812 vom 07.11.2008 S. 7 = wortgleich BR-Drs. 754/08 vom 16.10.2008 S. 7).

    Es bleibt deshalb ohne Folgen, dass die Konstellation im Fall des Klägers zurückgeht auf die Entscheidung des Gesetzgebers, die Wohngeldleistungen auszuweiten und anzuheben sowie dadurch die Sozialhilfeberechtigung der betroffenen Personen zu beenden, so dass sich ein Wechsel aus der Sozialhilfe in den Wohngeldbezug eröffnet (Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 07.11.2008 - BT-Drs. 16/10812 S. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 12 S 2854/07

    Zum Bezug von Wohngeld für eine pflegebedürftige Person in Heimunterbringung bei

    Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08).
  • SG Karlsruhe, 28.04.2010 - S 4 SO 1393/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Unterkunft und Heizung - Wohngeldanspruch

    Ein Wohngeldausschluss soll so eingeschränkt werden, dass jedenfalls übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und sodann im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird (vgl. im Einzelnen BR-Drs. 754/08; vgl. ebenso Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2009, 12 S 2854/07, JURIS Rn. 43).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 13 AS 1389/11

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Bei § 40 Abs. 2 SGB II handelt sich um eine Folgeregelung zu derjenigen Vorschrift (§ 8 Abs. 1 WoGG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, BGBl I 2963), die einen grundsätzlichen Ausschluss derjenigen Personen vom Wohngeld anordnet, die Leistungen nach dem SGB II beantragt haben oder beziehen.
  • VG Düsseldorf, 03.03.2009 - 21 K 7376/08

    Wohngeld Mietzuschuss selbstgenutztes Mehrfamilienhaus Mehrfamilienhaus,

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte unabhängig von den vorangegangenen Überlegungen - zutreffend von der ab dem 01.01.2009 geltenden Rechtslage ausgeht, nach der auch das vorhandene Vermögen - mit Ausnahme einer selbstgenutzten Immobilie auf Verwertbarkeit hin überprüft werden müsste (vgl. § 21 Nr. 3 WoGG i.d.F. des Gesetzes vom 22.12.2008, BGBl. I 2963).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2009 - 12 B 1096/09
    Die Beschwerde ist unbegründet, denn sie vermag der das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Begründung dazu, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei, keine Argumente entgegen zu setzen, die die hierfür vom Verwaltungsgericht herangezogene Gegenüberstellung von sich nach §§ 13 und 14 WoGG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechtes und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I, 1856) und des 1. Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, 2963) ergebenden Einkommen einerseits und von monatlichen Belastungen nach § 12 Abs. 1 und 6 WoGG andererseits unter Anlegung der sich aus § 19 WoGG ergebenden Wohngeldtabelle als unzutreffend erscheinen lässt.
  • VG Münster, 09.09.2009 - 5 K 1779/08
    Das Verfahren war entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des nach § 44 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008, BGBl I, S. 1856, in seiner ersten Änderung vom 22. Dezember 2008, BGBl I, S. 2963 (im Folgenden: WoGG neu) zu gewährenden Einmalbetrages in Höhe von 130, 00 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
  • VGH Bayern, 23.12.2011 - 12 C 11.2731

    Wohngeldrecht; Prozesskostenhilfe; Bezug von Leistungen nach dem SGB II;

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