Gesetzgebung
BGBl. I 2009 S. 1582 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 30.06.2009, Seite 1582
- Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
- vom 25.06.2009
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)
- 17.03.2009 BT Umweltbelastung von Batterien beschränken
- 22.04.2009 BT Umweltausschuss beschließt neue Regeln für alte Batterien
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Batteriegesetz
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 6 U 181/17
Unlauteres Inverkehrbringen von Kinderautos wegen unzutreffender Registrierung im …
Zu § 2 heißt es wie folgt (BT-Drucks. 16/12227):. - BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19
Pflichten des Batterieherstellers - Verbot des Vertriebs von Batterien ohne …
Die genannte Richtlinienbestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, dass ihnen alle am jeweiligen Markt tätigen Hersteller von Batterien bekannt sind (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren, BT-Drucks. 16/12227, S. 25). - BVerwG, 30.09.2015 - 7 C 11.14
Vollständigkeitserklärung; Verkaufsverpackung; Eigenmarke; Erstinverkehrbringer; …
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) und das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) lassen für ein Inverkehrbringen nicht jede Abgabe an ein anderes Unternehmen genügen; sie verlangen eine Abgabe an "Dritte" (§ 3 Abs. 14 ElektroG, § 2 Abs. 16 Satz 1 BattG). - BVerwG, 15.04.2010 - 7 C 9.09
Elektro- und Elektronikgeräte; Hersteller; Vertreiber; Produktverantwortung; …
Aus der Begründung zum Entwurf des Batteriegesetzes geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Anzeige-/Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 1 BattG (verbunden mit der nach § 4 Abs. 3 BattG vorgesehenen Veröffentlichung der Angaben in einem Register) und die Registrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG als konzeptionell nicht vergleichbar angesehen hat und mit dem Batteriegesetz nicht an das Elektro- und Elektronikgerätegesetz anknüpfen wollte (BTDrucks 16/12227 S. 26).