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   BGBl. I 2009 S. 3366   

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BGBl. I 2009 S. 3366 (https://dejure.org/2009,84608)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 13.10.2009, Seite 3366
  • Neufassung des Einkommensteuergesetzes
  • vom 08.10.2009

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (25)

  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 6/16 R

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen - Finanzierungsanteile des

    aa) Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 63 EStG (idF des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2878 bzw der Neufassung des EStG in der Bekanntmachung vom 8.10.2009, BGBl I 3366, 3862) Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 164 EUR pro Kind für Januar bis November (§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG in den Fassungen vom 22. Dezember 2008, BGBl. I S. 2955, bis 8. Oktober 2009, BGBl. I S. 3366) und monatlich 184 EUR pro Kind für Dezember (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG in der Fassung vom 22. Dezember 2009, BGBl. I S. 3950), zuzüglich eines Einmalbetrags in Höhe von 100 EUR pro Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416).
  • BSG, 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Mischeinkommen aus selbstständiger und

    Im Einkommensteuerrecht ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 4 EStG in der - durch spätere Änderungen des § 2 EStG unberührten - Fassung vom 8.10.2009, BGBl I 3366) .
  • FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15

    § 9 Abs.1 u. Abs.4 EStG 2014

    Nach der zu der bis 2013 geltenden vorherigen Regelung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. vom 08.10.2009, BGBl I 2009, 3366) ergangenen Rechtsprechung des BFH war für den dort verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, maßgebend, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte; der regelmäßigen Arbeitsstätte musste hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH-Urteile vom 09.11.2015 VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196; vom 09.06.2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 [BFH 09.06.2011 - VI R 36/10] ).
  • FG Hamburg, 13.10.2016 - 6 K 20/16

    Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin

    (1) Nach der zu der bis 2013 geltenden vorherigen Regelung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. vom 08.10.2009, BGBl I 2009, 3366) ergangenen Rechtsprechung des BFH war für den dort verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, maßgebend, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte; der regelmäßigen Arbeitsstätte musste hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH-Urteile vom 09.11.2015 VI R 8/15, BFH/NV 2016, 196; vom 09.06.2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36).
  • BFH, 21.01.2016 - I R 49/14

    Besteuerung von Sonderbetriebseinnahmen (hier Dividenden aus

    Das DBA-Spanien 1966 gibt dafür keine Handhabe und ein Rückfall aus unilateraler Sicht scheidet aus, weil die dafür einschlägigen Vorschriften einerseits in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002/2007 und andererseits in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) --EStG 2002 n.F.-- bzw. i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl I 2009, 3366, BStBl I 2009, 1346) --EStG 2009 a.F.-- sowie § 50d Abs. 10 Satz 1 und 2 EStG 2009 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz --AmtshilfeRLUmsG--) vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 790) --EStG 2009 n.F.-- ihren tatbestandlichen Voraussetzungen oder ihren Rechtswirkungen nach nicht erfüllt sind:.
  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 3/15 R

    Künstlersozialversicherung - Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides -

    Das LSG hat im Ergebnis beanstandungsfrei angenommen, dass die von der Klägerin an die sechs Redaktionsmitglieder geleisteten Zahlungen angesichts der Höhe von insgesamt ca 24 000 Euro jährlich beispielhaft im Jahr 2004 (Grenze = 1848 Euro x 6 = 11 088 Euro) keine durchgehend steuerfreien Einnahmen iS des § 3 Nr. 26 S 1 EStG (idF des Gesetzes vom 22.12.1999 <BGBl I 2601>: Einnahmen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 3600 DM; ab 1.1.2002 idF des Gesetzes vom 19.12.2000 <BGBl I 1790> bis 1848 Euro im Jahr; ab 1.9.2009 idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009 <BGBl I 3366> bis 2100 Euro im Jahr; ab 1.1.2013 idF des Gesetzes vom 21.3.2013 <BGBl I 556> bis 2400 Euro im Jahr) gewesen sein können und dass die Einnahmen damit auch nicht insgesamt und durchgehend abgabefrei nach dem KSVG waren .
  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 10.11

    Ausgleichsfunktion; Bewilligung; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Anders als etwa in § 3 Nr. 21 EStG (in der bis zum 4. November 2011 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, BGBl I 2009, 3366), der die Steuerfreiheit von Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vorsah, ist eine Regelung für Zinsen aus Schmerzensgeld nicht im Katalog des § 3 EStG enthalten.
  • BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 31/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - freiwillige Versicherung - Beitragsbemessung -

    Der daraus erzielte Gewinn erfasst die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (hier idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009 <BGBl I 3366>) und damit die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 ff EStG) , Gewerbebetrieb (§§ 15 ff EStG) sowie selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG; vgl BSG Urteil vom 25.2.2004 - 5 RJ 56/02 - SozR 4-2400 § 15 Nr. 1 RdNr 10) .

    a) Der das Arbeitseinkommen bestimmende und nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts festzustellende Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, oder der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben; Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EStG idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009 <BGBl I 3366>) .

  • FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 - 2 K 1032/16

    (Hälftiger Sonderausgabenabzug vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung und

    Zu Recht hat das FA zwar darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG von der Vorgängerreglung in § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I 2009, 3366, 3862) insoweit abweicht, als damals lediglich Sonderausgaben nach § 9c und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen werden konnten, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragt haben.

    Die Regelung in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I 2009, 3366, 3862), dass Aufwendungen von Ehegatten in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen werden können, war gleichwohl das Vorbild für die heutige Regelung.

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KS 3/18 R

    (Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG -

  • BSG, 28.03.2019 - B 10 EG 6/18 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - alleinerziehender Vater - selbstständige

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 10 K 1935/17

    Amtsgericht als erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers i.S.d. § 9 Abs.

  • BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 2.16

    Analogie; Anspruch; Anwartschaft; Beitragsbemessung; Beitragspflicht; Dienstzeit;

  • BVerwG, 17.07.2014 - 5 C 20.13

    Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter;

  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 2 K 3718/08

    Keine Berücksichtigung der Finanzierungskosten einer Lebensversicherung als

  • BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 10.16

    Ausgleichsfonds; Barabgeltung; Barwert; Begünstigung; Beitragserhebung;

  • VG Stuttgart, 21.12.2015 - 12 K 1638/14

    Beihilfe für Kinder des Beihilfeberechtigten

  • BVerwG, 20.07.2016 - 8 B 11.16

    Umfang des Begriffs der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Einordnung

  • BVerwG, 08.02.2017 - 8 C 3.16

    Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei insolvenzfähig gewordenen

  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 A 31.16

    Trennungstagegeld und Reisebeihilfe; uneingeschränkte Umzugsbereitschaft

  • LSG Hamburg, 27.02.2019 - L 2 EG 4/18

    Bemessung des Elterngeldes

  • FG Sachsen, 29.04.2015 - 8 K 1580/14

    Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation

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