Gesetzgebung
BGBl. I 2015 S. 1207 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 22.07.2015, Seite 1207
- Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
- vom 16.07.2015
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)
- 22.04.2015 BT Regierung legt Novelle des Weingesetzes vor
- 28.05.2015 BT Änderungen beim Weingesetz
- 24.06.2015 BT Weingesetz (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 03.07.2015 BT Weingesetz geändert (in: Bundestagsbeschlüsse vom 1. bis 3. Juli)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 06.12.2017 - VI R 65/15
Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau
Mit dem Weingesetz i.d.F. vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015, 1207) hat der nationale Gesetzgeber diese Vorgaben umgesetzt und u.a. in § 6a WeinG i.d.F. vom 16. Juli 2015 (BGBl I 2015, 1207) die Voraussetzung dafür geschaffen, dass alte Wiederanpflanzungsrechte ab dem 15. September 2015 auf Antrag bei den zuständigen Landesstellen in entsprechende Genehmigungen (Wiederbepflanzungsgenehmigungen) umgewandelt werden können.Sie sind nicht mehr flächen-, sondern ab dem 1. Januar 2016 betriebsgebunden (§ 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 WeinG i.d.F. vom 16. Juli 2015, BGBl I 2015, 1207) und konnten deshalb nur noch bis zum 31. Dezember 2015 auf einen anderen Betrieb übertragen werden.
- BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 23.17
Annahme einer nicht-gewerblichen Weinerzeugung des einzelnen Mitglieds und …
Durch das Inkrafttreten von § 7c des Weingesetzes zum 1. Januar 2016 (BGBl. 2015 I S. 1207) sei die Zuständigkeit für den Erlass des begehrten Verwaltungsakts nachträglich auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übergegangen, sodass der Beklagte hierzu nicht mehr verpflichtet werden könne.