Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 186   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51528
BGBl. I 2015 S. 186 (https://dejure.org/2015,51528)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,51528) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 06.03.2015, Seite 186
  • Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes
  • vom 02.03.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 10.12.2014   BT   Änderung des Fahrpersonalgesetzes (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 17.12.2014   BT   Überwachung der Lenkzeiten verbessert
  • 18.12.2014   BT   Höheres Bußgeld bei Fahrerverstößen in Unternehmen (in: Bundestagsbeschlüsse am 18. Dezember)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Bayern, 25.04.2017 - 11 BV 17.33

    Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VG München, 21.02.2017 - M 16 K 16.1813

    Zur Überprüfung der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten durch die

    Die streitgegenständliche Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1a FPersG in der Fassung, die dieser durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186) mit Wirkung vom 7. März 2015 erlangt hat.

    Die zuletzt mit Wirkung vom 7. März 2015 (BGBl I S. 186) erfolgte Ergänzung der Vorschrift, die ebenfalls auf eine Empfehlung des Bundesrats zurückgeht (vgl. BT-Drs. 18/3254 Anlage 2 S. 8), erweitert den Adressatenkreis um den Verlader, den Spediteur, den Reiseveranstalter, den Hauptauftragnehmer, den Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur.

    Um gegen Beteiligte in der Beförderungskette aufsichtlich tätig werden zu können, die ihre Mitverantwortung nach § 20a FPersV nicht wahrnehmen wollten oder die der Aufsichtsbehörde Auskünfte, Unterlagen oder den Zutritt verweigerten, sei die Änderung erforderlich (vgl. BT-Drs. 18/3254 Anlage 2 S. 8).

    Nach der Begründung in der entsprechenden Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (vgl. BT-Drs. 18/3586, S. 1, 3 und 7) hätten die Aufsichtsbehörden der Länder nach geltendem Recht nur gegenüber Arbeitgebern, nicht aber gegenüber den weiteren an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen eine Anordnungsbefugnis, um Auskünfte, Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen verlangen zu können.

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 11 CS 15.1447

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VGH Bayern, 25.10.2018 - 22 B 17.1382

    Datenerhebung zur Überwachung der Einhaltung von Sozialvorschriften

    Der Gesetzgeber ist bei der mit Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186) erfolgten Neufassung des § 4 Abs. 1a FPersG davon ausgegangen, dass nach dem zuvor geltenden Recht die Aufsichtsbehörden nur gegenüber Arbeitgebern, nicht aber gegenüber den weiteren an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen eine Anordnungsbefugnis besaßen, um Auskünfte, Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen verlangen zu können.

    Mit der Aufnahme aller an der Beförderungskette Beteiligten in die Befugnisnorm des § 4 Abs. 1a FPersG sollte erreicht werden, die Einhaltung von deren materiellen Verpflichtungen besser kontrollieren zu können (vgl. BT-Drs. 18/3586 S. 7).

  • BVerwG, 17.06.2020 - 8 C 2.19

    Fahrpersonalgesetz regelt keine Auskunftspflicht von Paketdienstleistern, die

    Die Gesetzgebungsmaterialien zu der Änderung des § 4 Abs. 1a FPersG durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) stützen dieses Verständnis.
  • VG Regensburg, 20.04.2017 - RO 5 K 16.278

    Herausgabe von Sendungsverfolgungsdaten eines Paketdienstleisters

    Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/3254 Anlage 3, BT-Drs. 18/3586, S. 1, 3 und 7) zu dieser Regelung ergibt, war es gerade die Zielrichtung des Gesetzgebers, für die Aufsichtsbehörden eine Anordnungsbefugnis zu schaffen, um gegenüber an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen aufsichtlich tätig werden zu können.

    Der Mitverantwortung aus § 20a FPersV kann man sich auch nicht mit dem Argument verschließen, durch ihre Einführung oder die Änderung von § 4 Abs. 1a FPersG sollten keine neuen (materiellen) Pflichten geschaffen werden (BT-Drs. 18/3586, S. 7) und damit gleichsam vortragen, diese Regelung sei letztlich inhaltsleer.

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 11 CS 15.685

    EU-Fahrerlaubnis

    In analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S.186), und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV ist der Antragsteller daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, auch verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.
  • VGH Bayern, 15.09.2015 - 11 CS 15.1682

    Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

    Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VGH Bayern, 03.09.2015 - 11 ZB 14.659

    Antrag auf Erteilung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen

    Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), getilgt sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht