Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 2143   

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BGBl. I 2017 S. 2143 (https://dejure.org/2017,22286)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 05.07.2017, Seite 2143
  • Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)
  • vom 30.06.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)

Meldungen (3)

  • faz.net

    Bürokratieabbau: Weniger Pflichten für kleine Unternehmen [03.08.2016]

  • deloitte-tax-news.de

    Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

  • anwalt.de

    Steuerrecht: zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 14.10.2016   BT   Firmen werden von Bürokratie entlastet
  • 20.10.2016   BT   Regierung will Wirtschaft von Bürokratie entlasten
  • 24.11.2016   BT   Anhörung zum Bürokratieabbau
  • 30.11.2016   BT   Wirtschaft fordert mehr Bürokratieabbau
  • 30.11.2016   BT   Experten können sich noch mehr Abbau von Bürokratie vorstellen
  • 27.03.2017   BT   Abstimmung über Ent­lastung der Wirtschaft von Bürokratie
  • 29.03.2017   BT   Unternehmen von Bürokratie entlastet
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 14.11.2018 - 8 C 15.17

    Auskunft; Betriebsleiter; Bezirksschornsteinfeger, bestellter, bevollmächtigter;

    Die auf Grundlage von § 11 Alt. 1 der Handwerksordnung (HwO, in der Fassung vom 24. September 1998, BGBl. I S. 3074, zuletzt geändert am 30. Juni 2017, BGBl. I S. 2143) erlassenen Eintragungsmitteilungen sind formell rechtmäßig.
  • VG Düsseldorf, 13.05.2020 - 15 K 6736/18

    Zulassung, Gesellenprüfung, Ausbildungszeit, Fehlzeiten, Verlängerung der

    Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2018 findet seine Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Nr. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geänderten Fassung (HwO) i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer E. vom 16. November 2017 (GPO).
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