Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 3295   

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BGBl. I 2017 S. 3295 (https://dejure.org/2017,32062)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 04.09.2017, Seite 3295
  • Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
  • vom 27.08.2017

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Meldungen

Literatur (2)

  • kripoz.de PDF

    Zur geplanten Änderung des Schöffenrechts (Dr. Oliver Harry Gerson; KriPoZ 2017, 104-112)

  • kripoz.de

    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (Prof. Dr. Robert Esser; KriPoZ 2017, 167-179)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 07.09.2016   BT   Rechte Beschuldigter in Strafverfahren
  • 14.09.2016   BT   Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 24.10.2016   BT   Dissens mit Bundesrat über Schöffenwahl
  • 06.12.2016   BT   Anhörung zu Änderungen im Schöffenrecht
  • 15.12.2016   BT   Einig über Beschuldigtenrechtereform
  • 19.06.2017   BT   Schöffenrecht (in: Abschließende Beratungen ohne Aussprache)

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Die Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.06.2019 - 5 StR 167/19

    Recht auf Verteidigerkonsultation (Belehrung; fehlgeschlagener Kontaktversuch;

    Dies hat sich durch die Einfügung des Hinweisgebots in § 136 Abs. 1 Satz 4 StPO in der Neufassung vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) nicht geändert.

    Der Gesetzesbegründung, die auf frühere Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von ernsthaften Bemühungen der vernehmenden Person verweist, den Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger zu unterstützen, ist zu entnehmen, dass die gesetzlichen Ergänzungen in § 136 Abs. 1 StPO lediglich klarstellend erfolgt sind (vgl. BT-Drucks. 18/9534, S. 22 unter Bezugnahme unter anderem auf BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 19).

    Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) ausdrücklich gebilligt (BT-Drucks. 18/9534, S. 22).

  • OLG Bremen, 05.09.2018 - 1 AuslA 13/18

    Keine Beiordnung und kein Akteneinsichtsrecht für den Beistand im ersuchenden

    Diese Erwägungen haben auch Eingang in die Gesetzesbegründung des Umsetzungsgesetzes gefunden (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 05.09.2016, BT-Drucks. 18/9534, S. 18).

    Hierzu heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs, dass jenseits der Grenzen der Europäischen Union nicht sichergestellt sei, dass es ein solches Recht des Verfolgten auf Benennung eines Beistands zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens gibt (siehe BT-Drucks. 18/9534, S. 28).

    Dabei bleiben, wie in Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2013/48/EU klargestellt wird und wie auch vom deutschen Umsetzungsgesetzgeber anerkannt wird (siehe BT-Drucks. 18/9534, S. 19), die Fristen zur Entscheidung aufgrund des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl unberührt, siehe insbesondere § 83c Abs. 1 IRG.

  • BFH, 05.06.2019 - V B 53/18

    Grundsätzliche Bedeutung; Ablaufhemmung durch Ermittlungen der Steuerfahndung,

    Die aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich im Streitfall nicht, da die fehlende Anwesenheit des Rechtsbeistands bei der Zeugenvernehmung weder einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2013/48/EU noch gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts vom 27. August 2017 (StVRStärkG 2, BGBl I 2017, 3295) darstellt.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2019 - 12 S 1730/18

    Die Einbürgerung hindernde Entscheidung - Karar - eines türkischen Schwurgerichts

    Für die Auslegung dieses Erfordernisses ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 27.06.1994 (BGBl. I. S. 1537, zuletzt geändert am 27.08.2017 - BGBl. I. S. 3295 - i.F.: IRG) heranzuziehen, wonach eine Auslieferung nur zulässig ist, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Unterstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre (Berlit in GK-StAR, § 12a Rn. 64).
  • LG Kassel, 08.03.2019 - 3 T 147/19
    Gemäß § 15 Abs. 3 HessVwVG werden Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094), vollstreckt mit der Maßgabe, dass Anträge nach § 7 des Justizbeitreibungsgesetzes, die mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, mit dem Dienstsiegel versehen werden; einer Unterschrift bedarf es nicht.
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