Gesetzgebung
   BGBl. I 2020 S. 1653   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,19093
BGBl. I 2020 S. 1653 (https://dejure.org/2020,19093)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,19093) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 16.07.2020, Seite 1653
  • Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
  • vom 10.07.2020

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr

Meldungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 03.03.2021 - IV ZR 312/19

    Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen

    Maßgeblich für den am 29. Oktober 2013 geschehenen Unfall ist die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653).
  • BGH, 14.11.2023 - VI ZR 98/23

    Hälftiger Gesamtschuldnerausgleich nach einem Verkehrsunfall bzgl. der Haftung

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) anzuwenden ist, da der Unfall im Jahr 2021 eintrat (vgl. § 65 Abs. 6 StVG).
  • AG Berlin-Mitte, 09.05.2023 - 151 C 60/22

    Haftung für das Umfallen eines auf dem Gehweg abgestellten E-Scooters

    Denn die entscheidungserhebliche Reglung in § 8 Nr. 1 StVG wurde durch den Gesetzgeber zuletzt durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1653) sowie das Gesetz zum autonomen Fahren vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3108) geändert.
  • OVG Sachsen, 30.11.2020 - 6 B 257/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Crystal Meth; Methamphetamin

    4 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Art. 4 Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 11 ZB 22.261

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen

    a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl I S. 1653), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die zum Teil zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene Verordnung vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20

    Verkehrsunfall im Inland: Anwendbares Recht für eine Regressklage gegen einen

    Sie verweist auf die Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr, durch das der Direktanspruch gegen den Anhängerhalter wieder gestrichen wurde und bezieht sich dabei darauf, dass auf S. 1 der Bundestagsdrucksache 19/17964 vom 16. März 2020 (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/179/1917964.pdf) ausgeführt wird: "Anders als mit dem Gesetz beabsichtigt (vergleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 14/7752, S. 29) und entgegen einer hierauf gestützten Regulierungspraxis hat der Bundesgerichtshof für Unfälle eines Zugfahrzeugs mit Anhänger (Gespann) entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Halter von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander der Halter jedes Fahrzeugs beziehungsweise sein Versicherer den Schaden weiterer Unfallbeteiligter jeweils hälftig zu tragen hat." Die Beklagte meint, dass der Bundesgerichtshof das Gesetz nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auslegen dürfe.
  • OLG Köln, 09.03.2021 - 9 U 230/20

    Anspruch auf Innenausgleich zur hälftigen Erstattung einer Regulierungsleistung

    Das am 17.07.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1653, 1654), speziell die Neuregelung des Innenverhältnisses der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger in § 19 Abs. 4 StVG n.F. enthält eine tiefgreifende Neuerung.
  • VGH Bayern, 26.02.2021 - 11 CS 20.2979

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem -

    Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl I S. 1653), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2019 [BGBl I S. 2008], zum Teil in Kraft getreten zum 1.6.2020) ergeben.
  • VGH Bayern, 14.09.2020 - 11 CS 20.1292

    Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums

    a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl I S. 1653) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2020 (BGBl I S. 497), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VGH Bayern, 26.05.2021 - 11 CS 21.730

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl I S. 1653), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
  • VGH Bayern, 21.09.2022 - 11 ZB 22.881

    Beseitigung einer teilweisen Straßenabsperrung - Berufungszulassung

  • OLG München, 15.05.2023 - 24 U 721/23

    Innenausgleich bei Gespannunfall: Keine Erhöhung der Betriebsgefahr des Anhängers

  • VGH Bayern, 09.08.2021 - 11 ZB 21.1201

    Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens längere Zeit nach

  • VGH Bayern, 14.09.2020 - 11 CS 20.1782

    Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis nach nicht

  • VGH Bayern, 20.04.2021 - 11 CS 21.630

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mehrjährigem Konsum von Kokain und Alkohol in

  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 11 CS 20.2497

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs - einstweiliger

  • VGH Bayern, 24.07.2020 - 11 C 20.1135

    Verwertbarkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Fahrerlaubnisrecht

  • VGH Bayern, 04.01.2021 - 11 CS 20.2536

    Bemessung der Beibringungsfrist für das Gutachten zur Fahreignung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht