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   BGBl. I 2021 S. 70   

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BGBl. I 2021 S. 70 (https://dejure.org/2021,318)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 20.01.2021, Seite 70
  • Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
  • vom 14.01.2021

Verordnungstext

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  • beck-blog

    Aufgrund völkerrechtlicher Vorgaben: Änderung des BtMG mit Aufnahme von 6 Neuen Psychoaktiven Stoffen

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 11.01.2022 - 6 StR 461/21

    Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (überragende Bedeutung der nicht geringen Menge

    a) Infolge der Auflistung der vorbezeichneten Stoffe in der Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG) mit Wirkung vom 17. Juli 2020 (5F-MDMB-2201; vgl. Verordnung vom 10. Juli 2020, BGBl. I S. 1691) bzw. vom 21. Januar 2021 (4F-ADB; vgl. Verordnung vom 14. Januar 2021, BGBl. I S. 70) richtet sich eine mögliche Strafbarkeit nicht mehr nach § 4 NpSG (§ 1 Abs. 2 NpSG), sondern nach den Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. BT-Drucks. 18/8579, S. 18), wobei § 4 NpSG und §§ 29 ff. BtMG gleichermaßen das Handeltreiben mit bestimmten Konsum- und Rauschmitteln unter Strafe stellen.
  • BerG Heilberufe Berlin, 04.06.2021 - 90 K 4.19
    Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 a) BtMG des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2021 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist (BtMG) macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel entgegen § 13 Abs. 1 BtMG verschreibt.
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