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   BGBl. II 1978 S. 113   

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BGBl. II 1978 S. 113 (https://dejure.org/1978,7834)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil II Nr. 5, ausgegeben am 27.01.1978, Seite 113
  • Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
  • vom 25.01.1978

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Durch Bundesgesetz vom 25. Januar 1978 (BGBl II S. 113) hat die Bundesrepublik Deutschland dem Europäischen Übereinkommen zugestimmt.

    Ausweislich der amtlichen Begründung zu diesem Entwurf (vgl. BRDrucks 219/87, S. 9) ging es dem Verordnunggeber unter anderem darum, die Richtlinie 86/113/EWG und "die wichtigsten Elemente der Empfehlung für das Halten von Legehennen, die der aufgrund des Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (BGBl 1978 II S. 113) eingesetzte Ständige Ausschuß am 21. November 1986 verabschiedet hat," in nationales Recht umzusetzen.

    Landwirtschaftliche Tierhaltung - die Käfighaltung von Legehennen stellt dazu einen Unterfall dar - ist schon dem Wortlaut nach Gegenstand des Ratifikationsgesetzes zum Europäischen Tierschutzübereinkommen vom 25. Januar 1978 (BGBl II S. 113).

    Hiervon ist auch der Verordnunggeber ausgegangen; er wollte mit der Hennenhaltungsverordnung zugleich auch "die wichtigsten Elemente der Empfehlung für das Halten von Legehennen, die der aufgrund des Artikels 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 (BGBl 1978 II S. 113) eingesetzte Ständige Ausschuß am 21. November 1986 verabschiedet hat", in nationales Recht umsetzen (vgl. BRDrucks 219/87, S. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2007 - 1 S 1041/05

    Legehennenhaltung; Vereinbarkeit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit

    Sie zitiert in ihrer Präambel die einschlägigen bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen nicht nur des Tierschutzgesetzes, sondern auch des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. II S. 113), dessen Fehlen vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden war (Urteil vom 06.07.1999 - BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 ).
  • VG Schleswig, 24.02.2003 - 1 A 81/01
    Entsprechend gilt für das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl II S. 113).
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