Gesetzgebung
   BGBl. II 1958 S. 576   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,5995
BGBl. II 1958 S. 576 (https://dejure.org/1958,5995)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,5995) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1958 Teil II Nr. 27, ausgegeben am 20.12.1958, Seite 576
  • Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
  • vom 18.12.1958

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • LG München II, 18.06.1975 - 6 T 639/75

    Anerkennung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts; Gewährung des

    Nach Art. 20 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1.3.1954 (BGBl. 1958 II S. 576), das am 11.12.1962 auch für Jugoslawien in Kraft getreten ist (BGBl. 1963 II S. 1328), werden in Zivil- und Handelssachen die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates in allen anderen Vertragsstaaten ebenso wie die eigenen Staatsangehörigen zum Armenrecht nach den Rechtsvorschriften des Staates zugelassen, in dem das Aremenrecht nachgesucht wird.

    Auch das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1.3.1954 (BGBl. 1958 II S. 576) gilt im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Jugoslawien nur bezüglich der Kosten (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a.a.O., Anhang zu § 328).

  • OLG Köln, 21.07.2010 - 2 Ws 317/10

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen im Wege der Rechtshilfe in der

    Allerdings sind im Rechtshilfeverkehr mit der Schweiz in strafrechtlichen Angelegenheiten nicht die Vorschriften der Art. 18, 19 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 01.03.1954 (BGBl. 1958 II S. 576) iVm § 8 des Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen vom 18.12.1958 (BGBl. I S. 939) anwendbar.
  • BVerwG, 23.01.1975 - III C 14.74

    Rechtsmittel

    Einen förmlichen Antrag, den Kläger zu 1) hinsichtlich des fraglichen Bekenntnisses bei der polnischen Volkszählung im Jahre 1921 persönlich zu hören - sei es vor dem Prozeßgericht, sei es durch Anhörung bei der deutschen Auslandsvertretung in Israel oder bei israelischen Behörden (vgl. hierzu die seit dem Beitritt Israels zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß [BGBl. 1958 II S. 576 und BGBl. 1968 II S. 809] in Betracht kommende entsprechende Anwendung der Rechtshilfe Ordnung für Zivilsachen vom 19. Oktober 1956 [§ 3 Nr. 2 ZRHO; abgedruckt bei Bülow-Böckstiegel, Ausgabe 1973, Abschn. G I Nr. 900]) - haben die anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls auch in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1973 nicht gestellt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht