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   BGBl. II 1961 S. 1119   

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BGBl. II 1961 S. 1119 (https://dejure.org/1961,4951)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil II Nr. 44, ausgegeben am 24.08.1961, Seite 1119
  • Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
  • vom 16.08.1961

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 181/05

    Anwendungsbereich der CMR

    Auch die Denkschrift der Bundesregierung zur CMR (BT-Drucks. III/1144, S. 33 ff.) geht davon aus, dass die CMR mit Ausnahme von Art. 2 nur anwendbar ist, wenn die vereinbarte Beförderung nach dem Vertrag ausschließlich auf der Straße durchgeführt werden soll.

    Die Rechtsvereinheitlichung für Frachtverträge über kombinierte Transporte sollte wegen der damit zusammenhängenden schwierigen Fragen einem besonderen Abkommen vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 34).

  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 102/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Verlust von Transportgut

    (1) Die Vorschrift des Art. 31 CMR verfolgt den Zweck, die materiellrechtliche Rechtsvereinheitlichung, die die CMR vorsieht, dadurch noch wirksamer zu machen, daß auch gewisse prozeßrechtliche Fragen einheitlich geregelt werden (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zur CMR und zum zugehörigen Unterzeichnungsprotokoll, BT-Drucks. III/1144, S. 44).

    Andererseits soll durch die Beschränkung der Staaten, deren Gerichte angerufen werden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft in Art. 31 Abs. 2 CMR die Gefahr verringert werden, daß ein Beklagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener Staaten in Anspruch genommen wird und in den einzelnen Staaten einander widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 45; BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. = VersR 2002, 213).

  • BGH, 20.11.2003 - I ZR 294/02

    Zulässigkeit einer Leistungsklage in einem anderen Vertragsstaat

    aa) Die Vorschrift des Art. 31 CMR verfolgt den Zweck, die materiellrechtliche Rechtsvereinheitlichung, die die CMR vorsieht, dadurch noch wirksamer zu machen, daß auch gewisse prozeßrechtliche Fragen einheitlich geregelt werden (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zur CMR und zum zugehörigen Unterzeichnungsprotokoll, BT-Drucks. III/1144, S. 44).

    Andererseits soll durch die Beschränkung der Staaten, deren Gerichte angerufen werden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft in Art. 31 Abs. 2 CMR die Gefahr verringert werden, daß ein Beklagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener Staaten in Anspruch genommen wird und in den einzelnen Staaten einander widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 45; BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. = VersR 2002, 213).

  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 193/89

    Schadensersatz bei Nichterhebung vereinbarter Nachnahme - Zinsansprüche nach CMR

    Dem entspricht, daß Art. 27 CMR, wie es in der zu dem Übereinkommen verfaßten Denkschrift heißt, Sonderfragen im Zusammenhang mit den in Art. 17 ff. CMR geregelten Schadensersatzansprüchen behandelt und an Art. 38 CIM/1970 (jetzt: Art. 47 CIM/1980) angelehnt ist (BT-Drucks. III/1144, S. 43).
  • FG München, 09.11.2011 - 3 K 2748/09

    Ein dem Belegnachweis dienender inhaltlich unrichtiger CMR-Frachtbrief stellt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auch ein solcher - nach dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (= CMR-Übereinkommen), BGBl II 1961, 1119 in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, BGBl II 1980, 721) - ausgestellter CMR-Frachtbrief als Frachtbrief i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511 unter II.B.3.b).

    28 aa) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. b des CMR-Übereinkommens (BGBl II 1961, 1119 in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, BGBl II 1980, 721) muss ein CMR-Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten; es handelt sich dabei mithin um konstitutive Frachtbriefangaben.

  • BGH, 07.03.1985 - I ZR 182/82

    Berufung auf Aufrechnungsverbot

    Ein Anhalt dafür, daß den Vorschriften der CMR eine solche Bedeutung beizulegen wäre, kann aber weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck noch der Entstehungsgeschichte des Abkommens (vgl. die Denkschrift der Bundesregierung zur CMR, BT-Drucks. 3/1144, S. 33 ff.) entnommen werden.
  • FG Nürnberg, 16.07.2013 - 2 K 1943/10

    Fehlerhafte Angaben in Feld 1 des CMR-Briefs führen zur Unvollständigkeit des

    Gem. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1b des CMR-Übereinkommens (BGBl II 1961, 1119) muss ein CMR-Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten; es handelt sich dabei um konstitutive Frachtbriefangaben.
  • BGH, 25.10.1984 - I ZR 138/82

    Begriff des aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführers

    Das folgt aus dem Sinnzusammenhang der Regelung und daraus, daß Art. 34 CMR den einschlägigen Vorschriften des deutschen Rechts (§ 432 Abs. 1 und 2 HGB) entspricht (vgl. Denkschrift zur CMR, BT-Drucks. 3/1144 S. 46 zu Art. 34; Helm, a.a.O., Art. 34 CMR Anm. 1; Precht/Endrigkeit, a.a.O., Anm. vor Art. 34; Art. 34 Anm. 2), das eine Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Absender nur für den Fall vorsieht, daß der Unterfrachtführer sowohl das Gut als auch den ursprünglichen, über die gesamte Beförderungsstrecke lautenden Frachtbrief annimmt und damit als Gesamt-Schuldner neben dem ihn beauftragenden Frachtführer in den Frachtvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer eintritt (Helm, a.a.O., § 432 Anm. 21-23; Schlegelberger/Geßler, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 432 Anm. 11-13, 15-17; Heymann/Kötter, Handelsgesetzbuch, 21. Aufl., § 432 Anm. 2; Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch, 25. Aufl., § 432 Anm. 2).
  • FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei unzutreffender

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. b des CMR-Übereinkommens (BGBl II 1961, 1119 in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, BGBl II 1980, 721) muss jedoch ein CMR-Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten; es handelt sich dabei um konstitutive Frachtbriefangaben.
  • BGH, 10.04.1974 - I ZR 84/73

    Befugnis Ansprüche wegen Beschädigung des Guts gegen den Frachtführer geltend zu

    Diese Befugnis stehe nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956 (BGBl. 1961 II 1119) allein der Empfängerin der Ware zu.
  • BGH, 18.02.1972 - I ZR 103/70

    Maßgebende Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber einem Spediteur aus

  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

  • BGH, 06.02.1981 - I ZR 148/78

    Keine örtliche Zuständigkeit 333 nach Art. 31 Abs. 1 CMR

  • FG Nürnberg, 16.07.2013 - 2 K 854/11

    Fehlerhafte Angaben in Feld 1 des CMR-Briefs führen zur Unvollständigkeit des

  • OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/04

    Obhutshaftung des Frachtführers

  • OLG Schleswig, 20.12.2001 - 16 U 59/01

    Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatzansprüche des deutschen

  • BGH, 21.12.1973 - I ZR 119/72

    Ansprüche wegen Beschädigung eines Guts gegen den Frachtführer -

  • OLG Jena, 02.06.2004 - 4 U 318/03
  • BGH, 21.12.1966 - Ib ZR 154/64

    Transport von Erzen zum Überseehafen Rotterdam - Schutzpflichten des

  • KG, 24.02.1986 - 2 U 3432/85

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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