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   BGBl. II 1964 S. 425   

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BGBl. II 1964 S. 425 (https://dejure.org/1964,2643)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil II Nr. 16, ausgegeben am 23.04.1964, Seite 425
  • Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
  • vom 17.04.1964

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 20.03.1980 - III ZR 151/79

    Ermittlung ausländischen Rechts durch das Gericht

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  • BGH, 21.05.2008 - III ZB 14/07

    Anerkennung eines ausländischen Schiedspruchs; Entscheidung durch zwei von drei

    Das Oberlandesgericht habe entscheidend darauf abgestellt, dass entgegen der vereinbarten Verfahrensordnung an der Willensbildung des Schiedsgerichts nur zwei von drei Schiedsrichtern beteiligt gewesen seien und die aus diesem Grund erfolgte Aufhebung des Schiedsspruchs durch das Oberste Wirtschaftsgericht der Republik Weißrussland gemäß Art. IX Abs. 1 lit. d des Genfer Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425; im Folgenden EuÜ) hinzunehmen sei.
  • OLG München, 18.06.2018 - 34 SchH 7/17

    Schiedsklausel in Rahmenvereinbarung - Erstreckung auf Ausführungsverträge

    Dieses Verfahren (Aktenzeichen 34 SchH 5/16) ist gemäß Art. VI Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (EuÜ; BGBl 1964 II S. 425) bis zum Erlass des Schiedsspruchs ausgesetzt.
  • KG, 26.03.2012 - 20 Sch 10/11

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch:

    V Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EuÜ) vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425) sieht insoweit vor, dass eine Partei, will sie die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung erheben, eine Schiedsvereinbarung bestehe nicht oder sei unwirksam, dies spätestens gleichzeitig mit ihrer Einlassung zur Hauptsache im schiedsrichterlichen Verfahren geltend zu machen hat.
  • BGH, 12.02.1976 - III ZR 42/74

    Anspruch auf Bezahlung der gelieferten Ware - Nichterscheinen zum

    V des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II S. 425) verwehre der Antragsgegnerin nicht, geltend zu machen, daß das Schiedsgericht seine Kompetenz überschritten habe.
  • OLG München, 15.03.2006 - 34 Sch 6/05

    Rügelose Einlassung bei vereinbarungswidriger Besetzung des Gerichts - keine

    Weiterhin gilt vorrangig (§ 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO) das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425, im Folgenden: Europäisches Übereinkommen, wobei, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip zu beachten ist.
  • BGH, 27.11.1986 - III ZR 62/86

    Rechtsgültigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung als revisionserhebliche

    Die Annahme des Berufungsgerichts, mit diesem Vorbringen könne die Klägerin im Hinblick auf Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II S. 425) - abgedruckt bei Baumbach/Lauterbach, ZPO Schlußanhang VI A 2 - nicht mehr gehört werden, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
  • OLG München, 11.05.2009 - 34 Sch 23/08

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Fälligkeit des

    Maßgeblich für die Anerkennung des in der Tschechischen Republik ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: Europäisches Übereinkommen), das für die Tschechische Republik seit 1.1.1993 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978).
  • OLG München, 11.05.2009 - 34 Sch 23/09

    Schiedwesen - Voraussetzungen für Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs

    Maßgeblich für die Anerkennung des in der Tschechischen Republik ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: Europäisches Übereinkommen), das für die Tschechische Republik seit 1.1.1993 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978).
  • OLG München, 27.02.2009 - 34 Sch 19/08

    Vollstreckbarerklärung eines tschechischen Schiedsspruchs nach dem

    5 2. Maßgeblich für die Anerkennung des in der Tschechischen Republik ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: Europäisches Übereinkommen), das für die Tschechische Republik seit 1.1.1993 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978).
  • OLG München, 21.06.2012 - 34 Sch 7/12
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