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   BGBl. II 1965 S. 281   

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BGBl. II 1965 S. 281 (https://dejure.org/1965,3964)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil II Nr. 11, ausgegeben am 08.04.1965, Seite 281
  • Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
  • vom 01.04.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 229/90

    Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers

    In der genannten Regelung des Anhangs I zu dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, ratifiziert durch Gesetz vom 1. April 1965 (BGBl. II 281), ist bestimmt:.
  • BGH, 07.12.1976 - VI ZR 7/75

    Umfang der Hemmung der Verjährung

    Es war der ausdrücklich erklärte Wille des deutschen Gesetzgebers, mit dieser Neufassung das nationale Recht an das von der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1959 unterzeichnete Europäische Übereinkommen, dem durch Gesetz vom 1. April 1965 (BGBl II 281) zugestimmt wurde, anzugleichen (vgl. Begründung zum PflVG 1965 in BT-Drucks IV/2252; s. auch Deiters ZVersWiss 1967, 329, 333).
  • BGH, 04.10.1977 - VI ZR 192/76

    Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds für Schäden an Sicherungseinrichtungen

    Es wurde erlassen in Vollzug des auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Europäischen Abkommens vom 20. April 1959 (sog. Straßburger Abkommen - BGBl. 1965 II 281 ff).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2012 - 1 U 123/11

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall gem. § 852 BGB a.F.

    Das Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, dem durch Gesetz vom 01.04.1965 zugestimmt wurde (BGBl. II 1965, 281), enthält in Artikel 8 Abs. 2 des Anhangs I in Satz 2 ausdrücklich folgende Regelung: "Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht, später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht." Nimmt der Versicherer die Prüfung seiner Eintrittspflicht erneut auf, bedarf es damit jedenfalls hinsichtlich eines gesetzlich geregelten deliktischen Ersatzanspruches aus dem Pflichtversicherungsgesetz a.F. keiner nochmaligen schriftlichen Entscheidung des Versicherers.
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