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   BGBl. II 1969 S. 961   

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BGBl. II 1969 S. 961 (https://dejure.org/1969,13855)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil II Nr. 29, ausgegeben am 14.05.1969, Seite 961
  • Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
  • vom 09.05.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie

    Bei der mit Blick auf Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG obligatorischen unionsrechtlichen Auslegung dieser Begriffe kann auf das in deren 3. Erwägungsgrund genannte Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 (BGBl. 1969 II, S. 961) zurückgegriffen werden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780, S. 31; BAGE 142, 158 Rn. 31), wonach zu den Kriterien Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationaler Ursprung oder Volkstum gehören, auch wenn die Verwendung des Begriffs der Rasse nach Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/43/EG nicht die Akzeptanz von Theorien impliziert, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02

    Verbot einer für den 5. Januar 2002 in Wewelsburg angemeldeten

    zum Verbot neonazistischer Versammlungen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12.4.2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30.4.2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; Senatsbeschluss vom 29.6.2001 - 5 B 832/01 - sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff. in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG; vgl. ferner von Roetteken, Kritische Justiz 2001, 330 ff., der unter Heranziehung von Art. 1, 9 Abs. 2, 26 S. 1 GG und des von Deutschland ratifizierten Internationalen Übereinkommens vom 7.3.1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, BGBl. II 1969, S. 961, neonazistischen Versammlungen generell das in Art. 8 Abs. 1 GG genannte Merkmal der Friedlichkeit abspricht.
  • VGH Bayern, 24.11.2011 - 4 N 11.1412

    Quotenregelung im Münchener Ausländerbeirat zulässig

    bb) Die Staatsangehörigkeitsquoten in § 6 Abs. 6 Satz 1 und § 7 Abs. 5 Satz 3 ABS verstoßen auch nicht gegen das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 (BGBl 1969 II S. 961, sog. Antirassismuskonvention).
  • BVerwG, 29.08.2002 - 2 WDB 6.02

    Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung einhergehend mit einem Uniformverbot

    Das gilt auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wird und hierbei das deutsche Strafrecht zur Anwendung gelangt (§ 5 Nr. 12 StGB i.V.m. § 1a Abs. 2 WStG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB und gegebenenfalls § 6 Nr. 9 StGB in Verbindung mit Art. 4a des "Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung" vom 7. März 1966 , dem die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 15. Juni 1969 rechtswirksam beigetreten ist <BGBl II 1969, 961, 2211; BGBl II 1996, 282>).
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