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   BGBl. II 1980 S. 925   

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BGBl. II 1980 S. 925 (https://dejure.org/1980,10910)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil II Nr. 33, ausgegeben am 20.08.1980, Seite 925
  • Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
  • vom 13.08.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 12.10.2017 - IX ZB 64/14

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach dem deutsch-israelischen Anerkennungs-

    Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Amtsgerichts Tel Aviv-Jaffa vom 19. Oktober 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2008 nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977 (BGBl. 1980 II S. 925, nachfolgend: Vertrag).

    Die Zustellung soll gewährleisten, dass die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nur beantragt werden kann, wenn der Schuldner von dem Urteil Kenntnis erlangt und vor der Vollstreckung Gelegenheit hatte, dem Urteil freiwillig nachzukommen (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 17 zu Art. 15).

    (1) Die Voraussetzungen, unter denen israelische Entscheidungen zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, legt Art. 10 des Vertrages fest (vgl. Denkschrift BT-Drucks. 8/3866 S. 16).

    (a) Israel und Deutschland strebten mit dem Vertrag eine Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gegenüber den bis dahin allein maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften an (vgl. Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 11).

  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 75/99

    Überprüfung der Zuständigkeit des Gerichts im Anerkennungsverfahren; Begriff der

    Die Norm soll erreichen, daß bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem anderen Vertragsstaat grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen hat (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 11, 15 f zu Art. 8).
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