Gesetzgebung
   BGBl. II 1990 S. 246   

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BGBl. II 1990 S. 246 (https://dejure.org/1990,17899)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil II Nr. 12, ausgegeben am 18.04.1990, Seite 246
  • Gesetz zu dem VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
  • vom 06.04.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Nach Völkervertragsrecht darf niemand der Folter (Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 des VN-Übereinkommens gegen Folter [BGBl 1990 II S. 246 und 1993 II S. 715]) oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) unterworfen werden.
  • VG Berlin, 09.03.2017 - 4 K 572.16

    Flüchtlingsschutz für Syrer bleibt umstritten

    Die beschriebenen Praktiken sowie auch die allgemeinen Zustände in den Haftanstalten der Sicherheitsorgane stellen nicht nur gröbste körperliche Misshandlungen dar, die unter Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II S. 246) fallen, sondern führen mit großer Häufigkeit zum Tod der Häftlinge (vgl. hierzu etwa insgesamt die Berichte von Human Rights Watch vom Juli 2012, Torture Archipelago - Arbitrary Arrests, Torture, and Enforced Disappearances; Human Rights Watch vom Dezember 2015, 1f the dead could speak; Human Rights Council vom 3. Februar 2016, 0ut of Sight, Out of Mind - A/HRC/31/CRP.1 - und Amnesty International vom August 2016, 1t breaks the human).
  • BVerfG, 24.10.2003 - 2 BvR 1521/03

    Keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen Auslieferung nach Spanien auf

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Beweisverwertungsverbot des Art. 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl 1990 II S. 246 ff.) - VN-Antifolterübereinkommen -, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Spanien beigetreten sind.
  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 66/96

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eines

    Im übrigen führte das Gericht aus, das aus Art. 3 EMRK und Art. 15 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl 1990 II. 246 ff. - künftig UN-Antifolterübereinkommen) folgende Beweisverwertungsverbot gelte nur für die unmittelbar durch Folter erwirkten Aussagen, nicht auch für die mittelbar aufgrund dieser Angaben erlangten weiteren Beweismittel.
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestätigung der

    Die Republik Belarus ist Konventionsstaat des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl 1973 II S. 1533 - IPBR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl 1990 II S. 246 - UN-Antifolterkonvention).
  • VG Münster, 18.04.2013 - 8 K 295/13

    Auflage, räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Bewegungsfreiheit,

    cc) Die Wohnsitzauflage ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BGBl. 2010 II S. 1198) oder die UN-Antifolterkonvention (BGBl. 1990 II S. 246) ermessenswidrig.
  • OVG Saarland, 29.09.1995 - 3 R 50/95

    Asylantrag; Asylberechtigter; Asylberechtigung; Anerkennung; Politische

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  • OVG Thüringen, 04.05.1999 - 3 KO 262/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Gruppenverfolgung; Sudan; Christ;

    Den Verpflichtungen des Art. 3 EMRK entsprechen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II S. 246).
  • VG Hamburg, 22.01.2007 - 15 A 1731/04

    Einzelfall einer Duldung eines ehemaligen PKK-Guerilla-Angehörigen wegen

    Art. 3 EMRK steht dabei in Einklang mit u. U. vorrangigen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21.9.2005, T-306/01 - Yusuf/Al Barakaat International Foundation -, Rn. 231 ff.) Vorschriften des Völkerrechts: Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II S. 246) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
  • OVG Saarland, 21.11.2001 - 9 R 16/99

    Anerkennung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit als

    BGBl. II - 1990 -, S. 247; für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 1.6.1990 - BGBl. II S. 491 - nach Ratifizierung durch das Gesetz zu dem VN-Übereinkommen vom 10.12.1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 6.4.1990 - BGBl. II, S. 246.
  • VG Düsseldorf, 16.01.2009 - 21 K 3263/07

    Flüchtlingsschutz Abschiebungsschutz Mitgliedschaft terroristische Vereinigung Al

  • OLG Köln, 05.04.2012 - 6 AuslA 104/11

    Auslieferung eines US-amerikanischen Staatsangehörigen nach Indien

  • VG Hamburg, 17.10.2012 - 4 A 88/12

    Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis: Erkrankung eines Guineers an Hepatitis

  • VG Saarlouis, 19.06.2007 - 10 K 5/07

    Syrien-Rückkehrer-Gefährdung als Sänger kurdischer Lieder

  • VG Aachen, 04.08.2004 - 6 K 1000/02

    Türkei, Kurden, HADEP, Sympathisanten, Verdacht der Beteiligung, Brandanschlag,

  • VG Saarlouis, 07.03.2007 - 10 K 4/07

    Asylrecht und Abschiebungsschutz betreffend Syrien

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