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   BGBl. II 1990 S. 770   

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BGBl. II 1990 S. 770 (https://dejure.org/1990,19922)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil II Nr. 29, ausgegeben am 18.08.1990, Seite 770
  • Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 28. September 1989 zur Änderung des Abkommens vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der ...
  • vom 10.08.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 24.06.2009 - X R 57/06

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern verstößt nicht gegen

    Die Klägerin ist Französin und erzielt in Frankreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sie als Grenzgängerin aufgrund des Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl. II 1961, 397) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl. II 1990, 770) --DBA-Frankreich-- in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) versteuert.
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 1405/15

    Besteuerung der Abfindungszahlung an einen nichtselbständig beschäftigten

    Da der Kläger in diesem Zeitraum aber unstreitig die Voraussetzungen eines sog. Grenzgängers gem. Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl II 1990, 770, BStBl I 1990, 413; gültig vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 2015 -DBA-FRA-) erfüllte, wurde die nach inländischem Recht resultierende Steuerpflicht modifiziert.
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2011 - 2 K 73/07

    Berechnung der Dauer des Aufenthalts nach der sog. 183-Tage-Regelung gemäß Art.

    Die für die Tätigkeit im Inland erzielten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen nach Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich in der ab dem 1. Januar 1990 gültigen Fassung des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl II 1990, S. 770; BStBl I 1990, S. 413) nur dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats Frankreich, da sich der Kläger in den Streitjahren jeweils insgesamt nicht länger als 183 Tagen im Inland aufgehalten hat, sein Arbeitgeber nicht im Inland ansässig war und die Vergütungen nicht von einer inländischen Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen wurden.

    c) Jedoch ergibt sich eine Ausnahme von dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland als Tätigkeitsstaat aus Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich in der ab dem 1. Januar 1990 gültigen Fassung des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl II 1990, S. 770; BStBl I 1990, S. 413).

    bb) Bei der Auslegung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Regelung des Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich in der Fassung des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl II 1990, S. 770; BStBl I 1990, S. 413) an der 183-Tage Regelung des Art. 15 Abs. 2 des OECD-Muster Abkommens aus dem Jahr 1977 (OECD-MustAbk) orientiert (Gosch/Kroppen/Grother, DBA, Art. 13 DBA-Frankreich, Rz. 16 ff.).

  • BFH, 09.08.2006 - II R 62/05

    Qualifizierung von Zinseinkünften eines Mitunternehmers nach dem DBA Frankreich

    Hinsichtlich des DBA Frankreich hat das FG allerdings übersehen, dass Art. 19 DBA Frankreich, der das Besteuerungsrecht für Vermögen regelt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 neu gefasst worden ist (Zusatzabkommen vom 28. September 1989 zur Änderung des Abkommens vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969, BGBl II 1990, 770 --DBA Frankreich 1959/1989--); zum In-Kraft-Treten für Zwecke der Vermögensteuer vgl. Art. 10 Nr. 3 Buchst. c des Zusatzabkommens.
  • BFH, 09.10.2014 - I R 34/13

    Besteuerung von Grenzgängern - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Es ging u.a. davon aus, dass die Kläger unbeschränkt steuerpflichtig und hinsichtlich ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als sog. Grenzgänger i.S. des Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) i.d.F. vom 28. September 1989 (BGBl II 1990, 770, BStBl I 1990, 413) --DBA-Frankreich 1959/1989-- anzusehen seien.
  • BFH, 22.01.1997 - I R 152/94

    Französische Invalidenrente steuerfrei nach § 3 Nr. 6 EStG ?

    Dabei beließ er die Invalidenrente gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 i. d. F. des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 - DBA-Frankreich - (BGBl II 1990, 770, BStBl II 1990, 413) steuerfrei.
  • FG Baden-Württemberg, 23.01.2009 - 5 K 327/05

    Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6

    Es ist deshalb unerheblich, dass die aus der Vermietungstätigkeit resultierenden Werbungskosten des Kl gemäß § 3 c Abs. 1 EStG wegen der Steuerfreiheit der Vermietungseinnahmen nach Art. 3 Doppelbesteuerungsabkommen -DBA- Frankreich vom 21. Juli 1959 i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (Bundesgesetzblatt -BGBI- II 1961, 398, BGBl. II 1970, S. 719, BGBl. II 1990, 770) nicht abzugsfähig sind.
  • FG Münster, 03.02.2006 - 2 K 4000/03

    Einkünfte von Berufssportlern

    Abweichend von den zuvor genannten DBA enthalten das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl. 1961 II S. 398) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 719) sowie des Zusatzabkommens vom 28. September 1989, BGBl. 1990 II S. 770 ( DBA-Frankreich 1989 ), das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1270) in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973, BGBl. 1978 II S. 111 ( DBA-Luxemburg 1973 ) sowie das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl. 1960 II S. 1782) in der Fassung dese Zweiten Zusatzprotokolls (Änderungsprotokolls) vom 21. Mai 1991, BGBl. II S. 1429 ( DBA Niederlande 1991 ) keine eigenständige Sportlerklausel nach dem Vorbild von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA.
  • FG Saarland, 29.04.2004 - 2 K 305/00

    Änderung einer Einspruchsentscheidung während des anhängigen Klageverfahrens;

    2.1 Gemäß Art. 13 Abs. 5 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969, BGBl. II 1970 S. 719, und des Zusatzabkommens vom 28. September 1989, BGBl. II 1990 S. 770) - DBA-Frankreich -, Bundesgesetzblatt Teil II - BGBl. II 1961 S. 398, können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur von diesem anderen Staat besteuert werden.
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