Gesetzgebung
   BGBl. I 1991 S. 169   

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BGBl. I 1991 S. 169 (https://dejure.org/1991,19543)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 08.02.1991, Seite 169
  • Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • vom 31.01.1991

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08

    Haftung für Schäden durch Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem

    Maßgeblich ist vielmehr, dass das Abschießen einer Silvesterrakete, sei es in der Silvesternacht, sei es - rechtlich erlaubt (§ 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 [BGBl. I S. 169], zuletzt geändert durch Art. 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]) - am Abend des Neujahrstages, ausschließlich der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches aus Anlass des Jahreswechsels dient.
  • VGH Hessen, 13.05.2016 - 8 C 1136/15

    Feuerwerksverbot in Geisenheim

    Auch auf § 74 HSOG lasse sich die mit Lärmschutzerwägungen begründete Verordnung angesichts der dem Bund gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG für das gesamte Sprengstoffrecht zustehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz und der abschließenden Regelungen im Sprengstoffgesetz und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) nicht stützen.
  • EuGH, 27.10.2016 - C-220/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. 2007, L 154, S. 1) verletzt hat, indem sie über die Anforderungen dieser Richtlinie hinaus und ungeachtet der zuvor erfolgten Konformitätsbewertung der pyrotechnischen Gegenstände vorschreibt, dass zum einen diese Gegenstände vor ihrem Inverkehrbringen das Verfahren nach § 6 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (BGBl. 1991 I, S. 169) in der durch das Gesetz vom 25. Juli 2013 geänderten Fassung (BGBl. 2013 I, S. 2749) (im Folgenden: SprengV) zu durchlaufen haben (im Folgenden: beanstandetes Anzeigeverfahren) und zum anderen die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (im Folgenden: BAM) gemäß dieser Vorschrift befugt ist, ihre Gebrauchsanleitungen zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern (im Folgenden: streitige Befugnis zur Änderung der Gebrauchsanleitungen).
  • OVG Sachsen, 08.09.2015 - 2 A 222/14

    Prüfung; Kampfmittelbeseitigung; Gesetzesvorbehalt; Bestehensvoraussetzungen

    GmbH zu § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV (neugefasst durch Bek. v. 31. Januar 1991, BGBl. I, 169; zuletzt geändert durch das Gesetz v. 25. Juli 2013, BGBl. I, 2749).
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