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   BGBl. II 1994 S. 334   

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BGBl. II 1994 S. 334 (https://dejure.org/1994,41091)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil II Nr. 11, ausgegeben am 11.03.1994, Seite 334
  • Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping
  • vom 02.03.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.09.2013 - 2 StR 365/12

    Strafbarkeit wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport

    Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG und in Verbindung mit dem Anhang zu dem Übereinkommen gegen Doping (vgl. Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334).

    Es kann dahinstehen, ob alle von der "G." mit Hilfe des Angeklagten vertriebenen Dopingmittel schon in dem ursprünglichen Anhang zu dem Übereinkommen gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen gegen Doping vom 16. November 1989, BGBl. 1994 II S. 334), auf den § 6a Abs. 2 AMG Bezug nimmt, enthalten waren.

  • OLG München, 28.03.1996 - U (K) 3424/95

    Klage eines Leichtathleten gegen den Internationalen Leichtathletikverband -

    Daß die Umsetzungshandlungen schon deshalb keine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) begründen konnten, weil in dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 16.11.1989 gegen Doping (BGBl. 1994, 334) sich die Bundesrepublik Deutschland in Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) verpflichtet, die nationalen Sportorganisationen dazu anzuregen, insbesondere ihre "Vorschriften gegen Doping mit den von den betreffenden internationalen Sportorganisationen vereinbarten Vorschriften abzustimmen" wie der Beklagte zu 1) vorbringt, begegnet Bedenken, weil auch der Beklagte zu 2) ebenso wie der Rechtsausschuß des Beklagten zu 1) seine Sanktion nicht auf einen Dopingverstoß, sondern auf ein Verhalten, das den Sport in Mißkredit bringt, gestützt hat.
  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 283/18

    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine

    Dies gilt auch angesichts der vom 3. Strafsenat im Beschluss vom 7. August 2018 (3 StR 345/17, SpuRt 2019, 28) - in nicht tragenden Entscheidungsgründen - geäußerten Bedenken, ob die in § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1 und 2 AMG aF enthaltene Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Anhangs des Übereinkommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II, S. 334) mit der nach Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen gesetzgeberischen Rechtssetzungshoheit in Einklang zu bringen ist.
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