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   BGBl. I 1995 S. 910   

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BGBl. I 1995 S. 910 (https://dejure.org/1995,26208)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 14.07.1995, Seite 910
  • Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen
  • vom 10.07.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 13.06.2019 - 4 C 4.18

    Ackerbau; Bewirtschaftungsbeschränkung; Dauergrünland; Eingriff;

    c) Zu keinem anderen Ergebnis führt das Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (Flächengleichstellungsgesetz - FGlG) in der im Zeitpunkt des Grünlandumbruchs geltenden Fassung vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910), geändert durch Art. 62a des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 863) (FGlG a.F.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2001 - 1 L 310/01

    Wasserrecht - Gewässerunterhaltungsbeitrag, Flächenmaßstab, Vorteilsmaßstab

    Die Anknüpfung an einen rechtlichen Begriff des Waldes erscheint schon deshalb nicht unbedenklich, weil etwa Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) stillgelegt worden sind, gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) ungeachtet des auf ihnen vorzufindenden tatsächlichen Bewuchses weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage 1998, zu § 2 BWaldG Rdnr. 9 c).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.12.2001 - 1 K 14/99

    Unzumutbare Lärm- und Schadstoffbelastungen; Recht auf körperliche

    Das ergibt sich zum anderen - gerade für die Fälle, in denen von der durch Art. 7 Abs. 4 eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht wird (wie hier) - aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 11 M 38.06

    Definition des Waldbegriffs; Einbeziehung von Kurzumtriebsplantagen

    Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger § 1 Abs. 1 des von ihm angeführten Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen - FGlG - in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden Ursprungsfassung vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) für sich in Anspruch nehmen könnte, wonach Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen stillgelegt worden sind, weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.1999 - 1 M 91/99

    Unzumutbare Lärm- und Schadstoffbelastungen; Recht auf körperliche

    Das kommt nicht nur in der Verordnung selbst zum Ausdruck, nach der es u.a. möglich ist, die stillgelegten Flächen für die Erzeugung bestimmter Rohstoffe zu nutzen (Art. 7 Abs. 4), sondern ist in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) ausdrücklich so bestimmt.
  • VG Saarlouis, 20.01.2010 - 5 K 571/08

    Zulässigkeit der Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung auf

    Denn nach § 1 Abs. 1 Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen ( FGlG ) vom 10.07.1995 (BGBl. I S. 910), galten Flächen, die stillgelegt worden waren, weiter als landwirtschaftlich genutzte Flächen.
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