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   BGBl. I 2000 S. 1690   

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https://dejure.org/2000,44117
BGBl. I 2000 S. 1690 (https://dejure.org/2000,44117)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 14.12.2000, Seite 1690
  • Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (33. ÄndVStVR)
  • vom 11.12.2000

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 01.09.2017 - 3 B 50.16

    Anordnung einer Tempo 30-Zone; Beschränkung des fließenden Verkehrs;

    Dass bei diesem Verständnis der Regelung das vom Verordnungsgeber mit der Einfügung von § 45 Abs. 1c StVO (Anordnung von Tempo 30-Zonen) und der Neufassung von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F. (Freistellung solcher Anordnungen von den Anforderungen des Satzes 2) verfolgte Ziel, die Einrichtung von Tempo 30-Zonen wesentlich zu erleichtern (vgl. Begründung zur Dreiunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 <BGBl. I S. 1690> in VkBl. 2001 S. 6 und 11), nicht (mehr) erreichbar sein könnte, ist nicht zu erkennen.
  • OLG Köln, 23.08.2005 - 83 Ss OWi 19/05

    Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons

    Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 - BGBl. I 1690) hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch "die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc." verboten sein sollen.
  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 9.12

    Gelbes Blinklicht (Rundumlicht); Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen;

    Vor dieser Beschränkung des Anwendungsbereichs durch die Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (33. ÄndVStVR) vom 11. Dezember 2000 (BGBl I S. 1690 ) waren nach der Fassung dieser Regelung durch das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3108) auch die Postunternehmen begünstigt, die Grundversorgungsleistungen nach dem Postgesetz erbrachten.
  • OLG Bamberg, 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06

    Ordnungswidrigkeit der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor

    Diese durch Art. 103 Abs. 2 GG bestimmte absolute Grenze durfte nicht durch eine an sich zulässige und häufig unverzichtbare Auslegung des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO nach seinem durch die amtliche Gesetzesbegründung - hier zur Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 (BGBl I 2000, 1690) - gestützten Zweck (vgl. hierzu etwa BVerfGE 35, 263/279 f.; BVerfGE NJW 2004, 2662 ; Schönke/Schröder - Eser StGB 27. Aufl. § 1 Rn. 36 ff.; Hentschel Einleitung Rn. 57 ff.) überschritten werden, weil diese Begründung im maßgeblichen Wortlaut des Bußgeldtatbestandes des § 23 Abs. 1a StVO keinen (ausreichenden) Niederschlag gefunden hat.
  • OLG Köln, 26.06.2008 - 81 Ss OWi 49/08

    Auch die Nutzung der Navigationsfunktion eines Mobilfunktelefons während der

    Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00, S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 - BGBl. I 1690) hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch "die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc." verboten sein sollen.
  • VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186

    Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass

    Durch die Verordnung vom 11. Dezember 2000 (BGBl I S. 1690) wurde § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dahingehend geändert, dass die Schaffung von Tempo-30-Zonen nach § 45 Abs. 1 c StVO und von Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 45 Abs. 1 d StVO nicht mehr den sich aus dieser Vorschrift geltenden strengen Anforderungen genügen muss.
  • VG München, 23.06.2015 - M 23 K 13.3232

    Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts; (keine) qualifizierte

    Mit der Neueinfügung von § 45 Abs. 1c StVO durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl I 2000, 1690), in Kraft getreten zum 1. Februar 2001, sowie weiterer Gesetzesänderungen wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von Tempo-30-Zonen neu geregelt und dem Wunsch der Kommunen nach Reduzierung des bislang hohen Anforderungsniveaus für die Einrichtung von Tempo-30-Zonen Rechnung getragen (vgl. Gesetzesbegründung, Drucksache 599/00, S. 12).
  • VG Oldenburg, 19.05.2004 - 7 A 1055/03

    Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone; Vermittlung des

    § 45 Abs. 1 c StVO ist durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1690) eingeführt worden Nach deren amtlicher Begründung (BR-Drs. 599/00, S. 12) bleibt die gesetzliche Innerortsgeschwindigkeit zwar 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO).
  • VG München, 07.08.2001 - M 6b K 00.3352

    Fahrerlaubnis/Führerschein - Führerscheinthemen - MPU-Themen

    Die Bewertung dieses Vorfalls als Gefährdung des nachfolgenden Straßenverkehrs widerspricht im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung -StVO- vom 16. November 1970, zuletzt geändert durch VO vom 25. Juni 1998 und vom 11. Dezember 2000 (BGBl. 1970 I, S. 1565, ber. BGBl. 1971 I, S. 38; BGBl. 1998, I, S. 1654; BGBl. 2000 I, S. 1690), sich so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet wird oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, weder den Anforderungen rationaler Abwägung noch ist diese Bewertung in sich unschlüssig oder nicht nachvollziehbar (vgl. hierzu auch die Prüfungsrichtlinien Nr. 5.18.2.1 erster Spiegelstrich).
  • VG Braunschweig, 14.12.2001 - 6 A 177/01

    DOG; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Fahrgastbeförderung; Innenschielen;

    Nach § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2214, zuletzt geändert durch VO vom 11.12.2000, BGBl. I S. 1690 - FeV) wird eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahren verlängert, wenn er unter anderem nachweist, dass er die in § 12 Abs. 6 FeV i.V.m. Anlage 6 Nr. 2.2 festgesetzten Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt.
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