Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 403   

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https://dejure.org/2001,47908
BGBl. I 2001 S. 403 (https://dejure.org/2001,47908)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 26.03.2001, Seite 403
  • Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG)
  • vom 21.03.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 15.01.2001   BT   Bundesrat will Wohneigentum in private Altersvorsorge einbeziehen
  • 24.01.2001   BT   SPD: "Private Altersvorsorge Kernstück der Rentenreform"
 
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Wird zitiert von ... (123)

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

    Die gleichbleibende Höhe des aktuellen Rentenwerts trotz der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahre 2004 gegenüber dem Jahre 2003 um 0, 12 vH beruht auf der Dämpfung des Rentenanstiegs durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG.

    (a) Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahre 2001 durch das AVmEG vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1).

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.3.2001 (BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs. 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

    Die gleichbleibende Höhe des aktuellen Rentenwerts trotz der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahre 2004 gegenüber dem Jahre 2003 um 0, 12 vH beruht auf der Dämpfung des Rentenanstiegs durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG.

    (a) Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahre 2001 durch das AVmEG vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1).

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