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   BGBl. II 2001 S. 1034   

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BGBl. II 2001 S. 1034 (https://dejure.org/2001,38984)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 31, ausgegeben am 26.10.2001, Seite 1034
  • Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
  • vom 23.10.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 09.03.2001   BT   Übereinkommen zur internationalen Adoption in deutsches Recht umsetzen
  • 15.05.2001   BT   Größere Rechtssicherheit für an Auslands-Adoptionen Beteiligte schaffen
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 30.16

    Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei "schwacher" Auslandsadoption

    So sieht das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) ein Bescheinigungsverfahren durch die zuständige Behörde des Adoptionsstaates vor, dass die Adoption gemäß dem Haager Übereinkommen zustande gekommen ist.
  • OVG Hamburg, 19.10.2006 - 3 Bf 275/04

    Zum Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen für in der Türkei

    Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Übereinkommen mit Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. II 2001 S. 1034) zugestimmt; die Türkei hat es im Jahre 2004 ratifiziert.

    Zwischenzeitlich hat die Bundesrepublik Deutschland dem Haager Übereinkommen mit Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. II 2001 S. 1034) zugestimmt.

  • KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05

    Minderjährigenadoption: Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in

    Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II 2001, S. 1034) voraus, dass die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ihm gleichzustellenden Behörde beruht, es sich also um eine so genannte Dekretadoption handelt.
  • OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 Wx 20/10

    Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption

    Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens (HAÜ) vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II. 2001, S. 1034) erfolgt die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat durchgeführten Adoption demgegenüber kraft Gesetzes.
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2011 - 25 Wx 28/10

    Anerkennung einer äthiopischen Adoptionsentscheidung

    Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Haagener Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II 2001, S. 1034) voraus, dass die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer gleichzustellenden Behörde beruht, es sich also um eine sog. Dekret-Adoption handelt.
  • LG Berlin, 01.09.2009 - 83 T 61/08
    Für die verfahrensgegenständliche Adoption des Kindes durch die Beteiligten zu 1) und 2) findet das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (HAÜ), BGBl. 2001 II 1034 ff., Anwendung, welchem die Bundesrepublik mit Wirkung zum 1. März 2002 und Sri Lanka mit Wirkung zum 1. Mai 1995 beigetreten sind.

    In der Bundesrepublik findet es aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. II 1034) unmittelbare Anwendung und gehört wegen seiner Zielsetzung zu den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts (Münchener Kommentar-Maurer, a. a. O. Rdn. 6).

  • LG Berlin, 29.03.2010 - 83 T 136/10
    a) Die Beschwerdeführer haben nicht das förmliche Verfahren einer Adoption nach dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (BGBl. II 2001, 1034 ff.; im Folgenden mit HAÜ abgekürzt) betrieben.

    In der Bundesrepublik findet es auf Grund des Zustimmungsgesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. II 1034) unmittelbare Anwendung und gehört wegen seiner Zielsetzung zu den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts (Münchner Kommentar-Maurer, a. a. O. Rdn. 6).

  • OVG Hamburg, 18.10.2006 - 4 Bs 224/06

    Widerruf der Anerkennung des Vereins ICCO als Vermittlungsstelle für

    Zugleich verstieß die Übersendung der Sozialberichte an die Agentur ... gegen wesentliche Grundsätze des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption - Haager Übereinkommen - (HAÜ) vom 29. Mai 1993 (ratifiziert durch Gesetz vom 23.10.2001, BGBl. II S. 1034).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2010 - 25 Wx 15/10

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

    Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption setzt außerhalb des Anwendungsbereichs des Haagener Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II. 2001, S. 1034) voraus, dass die Annahme als Kind auf die Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer gleichzustellenden Behörde beruht, es sich also um eine sog. Dekret-Adoption handelt.
  • VG Hamburg, 12.07.2006 - 13 E 2153/06

    Verwaltungsgericht bestätigt vorläufig den Widerruf der Anerkennung des Vereins

    Das Haager Übereinkommen (s. das Ratifizierungsgesetz v. 23.10.2001, BGBl. II S. 1034) und Art. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes sind indes nur anzuwenden, wenn der Heimatstaat (d.h. im vorliegenden Fall: die Russische Föderation) ein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens wäre.
  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 15 Wx 69/10
  • VG Berlin, 08.02.2012 - 23 K 109.11

    Ausstellung eines Reisepasses

  • LG Düsseldorf, 30.10.2007 - 25 T 1193/06
  • VG Berlin, 19.05.2011 - 29 K 506.10

    Visum zum Zwecke des Familiennachzuges

  • LG Frankfurt/Main, 14.06.2007 - 9 T 54/07
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