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   BGBl. I 2002 S. 3518   

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BGBl. I 2002 S. 3518 (https://dejure.org/2002,51866)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 13.09.2002, Seite 3518
  • Neufassung des Sprengstoffgesetzes
  • vom 10.09.2002

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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Hessen, 13.05.2016 - 8 C 1136/15

    Feuerwerksverbot in Geisenheim

    Sie verfügt über eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 289 und Artikel 626 Abs. 4 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), die u.a. das gewerbliche Abbrennen von Feuerwerken der Kategorien 2, 3 und 4 gestattet.
  • EuGH, 27.10.2016 - C-220/15

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Nach § 6 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (BGBl. 2002 I, S. 3518) in der durch das Gesetz vom 7. August 2013 geänderten Fassung (BGBl. 2013 I, S. 3154) gilt:.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2008 - 1 S 2814/07

    Unzuverlässigkeit im Sinne von § 8a Abs. 1 Nr. 2b SprengG

    Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des auf § 34 Abs. 2 Satz 1 gestützten Widerrufs der gewerblichen Sprengstofferlaubnis hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Versagungsgrunds der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht gemäß der Übergangsvorschrift des § 47a Abs. 1 Satz 1 SprengG allein auf § 8 SprengG i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl I S. 3518) abgestellt.
  • OVG Sachsen, 08.09.2015 - 2 A 222/14

    Prüfung; Kampfmittelbeseitigung; Gesetzesvorbehalt; Bestehensvoraussetzungen

    Er absolvierte den Lehrgang, um von seinem Arbeitgeber als verantwortliche Person gemäß §§ 19, 20 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) vom 10. September 2002 (BGBl. I 2002, 3518), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, 3044), eingesetzt werden zu können.
  • VG Düsseldorf, 21.07.2010 - 15 K 3959/09

    Klage auf Verlängerung eines Jagdscheines abgewiesen

    Soweit die Anwendung der §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 2 BJagdG, § 5 Abs. 1 WaffG zu einer tatbestandlichen Rückanknüpfung führt, ist diese entgegen der Meinung des Klägers auch nicht durch die analoge Anwendung des § 47a Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz - (SprengG) in der zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 11. August 2008 (BGBl. I S. 2723) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) auszuschließen.
  • VG Aachen, 09.03.2012 - 6 K 1124/10

    Antrag auf Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schwarzpulver-Presslingen des

    Nur wenn das so bestimmte Kaliber der Treibladung den Innenabmessungen einer Schusswaffe entspricht, handelt es sich nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz bei der Treibladung um Munition im Sinne des Waffengesetzes, die der Waffenbesitzer nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG für die in seine Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe gleichen Kalibers auch ohne eine ansonsten nach § 27 Abs. 1 Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002, BGBl. I 3518 (im Folgenden: SprengG), erforderliche sprengstoffrechtliche Erlaubnis erwerben und besitzen darf.
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