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   BGBl. I 2007 S. 2942   

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BGBl. I 2007 S. 2942 (https://dejure.org/2007,54079)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 20.12.2007, Seite 2942
  • Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V)
  • vom 17.12.2007

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (56)

  • BSG, 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - freie Verpflegung bei

    Auch bei rückwirkender Anwendung der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung in § 2 Abs. 5 Alg II-V iVm § 4 Alg II-V (in der Fassung vom 12. Dezember 2007 - BGBl I 2942) würde sich wegen der dann notwendigen Berücksichtigung von Freibeträgen an diesem Ergebnis nichts ändern (vgl unter 2.).

    Etwas anderes folgt für den vorliegend zu entscheidenden streitigen Zeitraum auch nicht aus den Neuregelungen in § 2 Abs. 5 Alg II-V iVm § 4 Alg II-V idF der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl I 2942).

  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Haushaltsgemeinschaft -

    Gelangt es zu der Überzeugung, es habe im streitigen Zeitraum eine Haushaltsgemeinschaft bestanden, wird es weiter zu überprüfen haben, ob überhaupt bzw in welchem Umfang auf Grundlage des § 9 Abs. 5 iVm § 1 Abs. 2 Alg II-V und § 4 Abs. 2 Alg II-V (nunmehr: § 7 Abs. 2 Alg II-V in der Fassung vom 17.12.2007 <BGBl I 2942>) eine Unterstützung der Klägerin durch ihre Mutter erwartet werden konnte.
  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (BGBl I 2004, 2622) bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der genannten Verordnung i.d.F. vom 17. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2942) sind vom Einkommen der Hilfebedürftigen bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0, 20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen.
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