Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 898   

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BGBl. I 2011 S. 898 (https://dejure.org/2011,90329)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 27.05.2011, Seite 898
  • Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
  • vom 23.05.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 07.03.2011   BT   Bundesregierung will internationales Unterhaltsverfahrensrecht neu regeln
  • 23.03.2011   BT   Europäische Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (in: Beschlüsse des Bundestages vom 23. bis 25. März 2011)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10

    Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) eines Rechtsanwalts durch

    Mit Inkrafttreten zum 28. Mai 2011 ist Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nr. 2503 RVG-VV um den Halbsatz ergänzt worden, dass eine Anrechnung auf die Gebühren nach Nr. 2401 und Nr. 3103 RVG-VV nicht stattfindet (Art. 11 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23. Mai 2011 <BGBl I S. 898>).
  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 122/16

    Familienstreitsache: Vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren für eine

    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung gewährleisten, dass die Beteiligten gemäß § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO für die Einlegung einer Beschwerde vom Anwaltszwang befreit sind (BT-Drucks. 17/4887 S. 47).

    Weil die genannten unionsrechtlichen und staatsvertraglichen Exequaturverfahren ungeachtet ihrer teilweise speziellen Ausrichtung auf Unterhaltssachen im Wesentlichen denjenigen ähneln, die für Deutschland in Zivil- und Handelssachen nach Maßgabe des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) auszuführen sind, hat der Gesetzgeber die §§ 36 ff. AUG parallel zum Klauselerteilungsverfahren nach dem AVAG konzipieren und inhaltlich lediglich kleinere Änderungen vornehmen wollen (vgl. BT-Drucks. 17/4887 S. 42; vgl. auch Prütting/Helms/Hau FamFG 3. Aufl. Anhang 2 zu § 110 [AUG] Rn. 41).

    Derartige erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den Beschwerdeverfahren haben ersichtlich nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen; vielmehr sollte § 43 AUG in seinem Regelungsgehalt "im Wesentlichen" § 11 AVAG nachempfunden werden (vgl. BT-Drucks. 17/4887 S. 46 f.).

  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

    cc) Es ist in der deutschsprachigen Rechtsliteratur umstritten, ob diese Abgrenzungsformel auch auf die Europäische Unterhaltsverordnung übertragen werden kann (vgl. Hausmann IntEuFamR 2. Aufl. Rn. C-59; Mankowski IPrax 2014, 249, 250; Reuß FS Simotta [2012] S. 483, 486 f.; vgl. auch BT-Drucks. 17/4887 S. 33) oder ob der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung grundsätzlich in allen Fällen eröffnet ist, in denen eine öffentliche Einrichtung die Erstattung einer Leistung vom Unterhaltspflichtigen fordert, die sie statt seiner an den Unterhaltsberechtigten erbracht hat, ohne dass es dabei entscheidend auf die Rechtsgrundlage des Rückgriffs und die Ausgestaltung der Handlungsbefugnisse der öffentlichen Stelle ankäme (vgl. MünchKommFamG/Lipp 3. Aufl. Art. 1 EG-UntVO Rn. 55 ff.; Rauscher/Andrae EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 1 EG-UntVO Rn. 45 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2016 - L 19 AS 94/16

    Zulassung der Berufung; Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftige und

    In Beratungshilfesachen entstand gemäß Nr. 2503 VV RVG i.d.F. ab dem 28.05.2011 (Gesetz vom 23.05.2011, BGBl. I 898, a.F.) eine Geschäftsgebühr i.H.v. 70, 00 EUR für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
  • OLG Koblenz, 27.08.2012 - 13 UF 431/12

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Rechtsvernichtende Einwendungen im Verfahren

    Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (EuUnthVO) und das zur Ausführung erlassene Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) sind zum 18. Juni 2011 in Kraft getreten (Art. 76 EuUnthVO und Art. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung vom 23. Mai 2011 BGBl. I 898, 919) und gelten nicht für die bei ihrem Inkrafttreten bereits eingeleiteten Vollstreckbarkeitsverfahren, wohl aber für die _ wie hier _ danach eingeleiteten (Art. 75 Abs. 1 EuUnthVO und § 77 Nr. 1 AUG; vgl. BGH XII ZB 187/10- FamRZ 2011, 1568 - und Heger/Selg FamRZ 2011, 1101 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2011 - 8 W 34/11

    Familiensache: Anerkennung eines Unterhaltsurteils eines ungarischen Gerichts

    Das zuständige Gericht bestimmt sich im Exequaturverfahren gemäß Art. 75 Abs. 2, 23 ff. EuUnthVO nach § 35 Abs. 1 Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (AUHG, BGBl. 2011 I 898).
  • SG Aachen, 20.11.2015 - S 11 SF 82/15

    Bestimmung der Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe festgesetzten

    Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) am 18. Juni 2011 kam noch hinzu, dass die bei Beratungshilfe anfallende Geschäftsgebühr (Nummer 2503 VV RVG) zusätzlich noch zur Hälfte auf die bereits ermäßigte Gebühr anzurechnen war.
  • OLG München, 10.12.2014 - 12 UF 1326/14

    Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Urteils:

    6 Bei der vorliegenden Vollstreckbarerklärung handelt es sich um eine Unterhaltssache kraft Verfahrenszusammenhangs, auf die über § 2 AUG die Vorschriften des FamFG anzuwenden sind (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 111 FamFG Rn. 12; BT-Drucksache 17/4887 zu § 43, S .47) ; das AUG enthält in §§ 57 ff i. V. m. § 43 AUG keine Besonderheiten zur Beschwerdebegründung, sondern nur zur Beschwerdeeinlegung, damit ist § 117 FamFG, der für Familienstreitsachen gilt, anzuwenden.
  • OLG Köln, 11.01.2012 - 27 WF 194/11
    Für die Frage, welches materielle Unterhaltsrecht für die 2001 vom AG Aachen - 22 F 82/00 - nach polnischem Recht geschiedenen Eheleute maßgebend ist, ist seit dem 18.06.2011 nicht mehr auf Art. 8 HUÜ 73 (Art. 18 Abs. 4 EGBGB) abzustellen, sondern auf Art. 3 des Haager Unterhaltsprotokolls (Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007; als Datei zu finden unter www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.textcid=133 - im Folgenden HUP; Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl. hinter Art. 17b EGBGB), nachdem Art. 18 EGBGB mit Wirkung zum 18.6.2011 aufgehoben worden ist (Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23.05.2011, BGBl. I 2011, S. 898, 917; Conti/Bißmaier, FamRBint 2011, 62, 63; vgl. auch Art. 15 EuUntVO; Dose, aaO Rn 4; Thorn, aaO vor Art. 1 HUP).
  • OLG München, 19.12.2014 - 26 WF 1825/14

    Anwaltszwang, Übergangsrecht

    In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/4887) wird jedoch darauf hingewiesen, dass dabei der in Unterhaltssachen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bestehende Anwaltszwang zu beachten ist.
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