Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2302   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90136
BGBl. I 2011 S. 2302 (https://dejure.org/2011,90136)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,90136) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 02.12.2011, Seite 2302
  • Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
  • vom 24.11.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Literatur

  • anwalt.de

    Nachteilsausgleich für überlange Verfahrensdauer im Sozialrecht

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 01.12.2010   BT   Für überlange Gerichtsverfahren soll es künftig eine Entschädigung geben
  • 02.03.2011   BT   "Die Ressourcen der Justiz verbessern"
  • 23.03.2011   BT   Sachverständige diskutieren "Verzögerungsrüge"
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (453)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    [10] § 139 Abs. 1 des Patentgesetzes (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2302), bestimmt:.
  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) und damit auch die §§ 198 ff GVG finden aufgrund der Übergangsregelung des Art. 23 S 1 ÜGG auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 (vgl Art. 24 ÜGG) bereits anhängig waren.

    Damit sollte dem Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit und ansonsten zu erwartenden Befangenheitsgesuchen vorgebeugt werden (vgl BT-Drucks 17/3802 S 37; dies aufgreifend die Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 28.9.2011, BT-Drucks 17/7217 S 29) .

    Selbst bei einem solchen weiten Verständnis des § 41 Nr. 7 ZPO genügt indes nicht bereits eine bloße - hier zudem noch sehr kurze - Zugehörigkeit zu dem Spruchkörper, dessen Tätigkeit in Rede steht, um einen Ausschluss im Entschädigungsverfahren anzunehmen (vgl BR-Drucks 540/1/10 vom 5.10.2010 S 12 zu Art. 1a Nr. 15 und BR-Drucks 540/10 vom 3.9.2010 S 40 zu § 97c Abs. 2).

    Hier hat die Klägerin die Entschädigungsklage sogar noch vor Verkündung des Berufungsurteils des Ausgangsgerichts vom 26.6.2013 erhoben, was zulässig ist (§ 198 Abs. 5 S 2 GVG; vgl auch BT-Drucks 17/3802 S 22) .

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR soll der Entschädigungsanspruch des § 198 GVG dem Rechtsuchenden für die entstandenen Verzögerungen eines Gerichtsverfahrens eine angemessene Entschädigung gewähren (vgl BT-Drucks 17/3802 S 1) .

    Überdies können durch die Pauschalierung die Entschädigungsverfahren zügiger abgeschlossen werden, was auch im Interesse der Betroffenen liegt (vgl BT-Drucks 17/3802 S 20) .

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

    Die Vorschriften des ÜGG vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) und damit auch die §§ 198 ff GVG finden aufgrund der Übergangsregelung des Art. 23 S 1 ÜGG auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 (vgl Art. 24 S 1 ÜGG) bereits anhängig waren.

    Kommt es nach Abschluss einer Instanz bei der befassten Instanz zu einer weiteren Verzögerung, bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 198 Abs. 3 GVG (BT-Drucks 17/3802 S 31; BVerwG, aaO, mwN) .

    Komme dieses zu spät, könne das den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen (BGH, aaO, unter Hinweis auf BT-Drucks 17/3802 S 23) .

    Danach gilt der gesamte Zeitraum von der Einleitung eines Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss als ein Verfahren (BT-Drucks 17/3802 S 22) , "einschließlich" eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (s hierzu bereits: BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 2 RdNr 22) .

    Denn erkennbar sollte die Überlänge der als "selbstständig" zu bewertenden Verfahren entschädigungspflichtig sein , nicht hingegen die Verzögerung paralleler Gesuche im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens eine Mehrfachentschädigung auslösen (vgl BT-Drucks 17/3802, S 23) .

    Hinsichtlich dieser vom Entschädigungsgericht festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalles öffnet S 4 allerdings nur für Ausnahmefälle die Möglichkeit, von der 1200 Euro-Pauschale abzuweichen (vgl Gesetzesentwurf BT-Drucks 17/3802 S 20; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5 RdNr 53 mwN; BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 7, RdNr 42 und - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr. 9, RdNr 37) .

    Denn nach § 198 Abs. 1 GVG sind strukturelle Probleme der Gerichte haftungsbegründendes Versagen des Staates in seiner Funktion als Garant des Justizgewährungsanspruchs und als solche bereits bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen (vgl BT-Drucks 17/3802 S 16 zu 5.; Schlick, WM 2016, 485, 488) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht