Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 434   

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BGBl. I 2013 S. 434 (https://dejure.org/2013,69028)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 18.03.2013, Seite 434
  • Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG)
  • vom 11.03.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (13)

  • 11.09.2012   BT   Bundesregierung will Mietrecht ändern
  • 20.09.2012   BT   Mietrecht (in: Sitzungswoche vom 26. bis 28. September 2012)
  • 21.09.2012   BT   Änderungen im Mietrecht beschäftigen den Bundestag
  • 26.09.2012   BT   Rechtsausschuss plant vier öffentliche Anhörungen im Oktober und November
  • 27.09.2012   BT   Opposition lehnt geplante Mietrechtsänderungen ab
  • 15.10.2012   BT   Experten uneinig über Nutzen einer Mietrechtsänderung zu Gunsten der Energiewende
  • 15.10.2012   BT   Nutzen geplanter Mietrechtsänderungen umstritten
  • 06.12.2012   BT   Mietrecht (in: Sitzungswoche vom 12. bis 14. Dezember 2012)
  • 07.12.2012   BT   Bundestag will Änderungen im Mietrecht beschließen
  • 12.12.2012   BT   Änderungen im Mietrecht beschlossen (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 12. bis 14. Dezember)
  • 13.12.2012   BT   Bundestag beschließt Änderungen im Mietrecht
  • 21.12.2012   BT   Mietrecht (in: Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2012)
  • 06.10.2015   BT   Auswirkungen der Mietrechtsänderung

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de

    Kurznachricht zu "Die Schadenshaftung des Gläubigers bei der beschränkten Räumung neuen Rechts - Das "Berliner Modell" des § 885a ZPO (neu) trifft auf § 280 BGB" von Dr. Arnold Richter, NZM 2013, 260 - 264

 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Dies hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434 - Mietrechtsänderungsgesetz) deutlich gemacht.
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 104/17

    Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert keine

    Denn die Kündigung vom 9. Mai 2015 wegen Eigenbedarfs ist schon deshalb unwirksam, weil sich die Klägerin vor dem Ablauf der - mit ihrer Eintragung als Eigentümerin des Anwesens im Grundbuch am 14. Januar 2015 beginnenden (vgl. nur BT-Drucks. 17/10485, S. 26; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2018, § 577a Rn. 19mwN) - Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB nicht auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen kann.

    bb) In der Folgezeit hat der Gesetzgeber die genannte Vorschrift des § 577a BGB durch das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz) vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) um den hier in Rede stehenden Absatz 1a ergänzt.

    (1) Ziel dieser Ergänzung war es, die Umgehung des Kündigungsschutzes bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, insbesondere nach dem sogenannten "Münchener Modell", zu unterbinden (BT-Drucks. 17/10485, S. 2, 3, 16; BR-Plenarprotokoll 899, S. 350 A und B; BT-Plenarprotokoll 17/195, S. 23337 D; siehe hierzu auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, aaO Rn. 40; vgl. auch Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 8; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 577a Rn. 8 f.).

    Bei dem "Münchener Modell" verzichtet eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder eine Miteigentümergemeinschaft nach dem Erwerb des mit Mietwohnraum bebauten Grundstücks zunächst auf die Begründung von Wohnungseigentum und den anschließenden Verkauf von Eigentumswohnungen an Interessenten, kündigt stattdessen wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter oder der Miteigentümer und umgeht so die Anwendung der Kündigungssperre des § 577a Abs. 1, 2 BGB (BT-Drucks. 17/10485, S. 16; Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, aaO), da die mieterschützende Bestimmung des § 577a Abs. 1 BGB hierauf weder unmittelbar noch analog anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 17/10485, aaO; Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 16 ff.).

    Er verfolgte vielmehr das Ziel, die faktische Umgehung des Kündigungsschutzes des Mieters bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, insbesondere nach dem oben genannten sogenannten "Münchener Modell", zu unterbinden und die zuvor bestehende Schutzlücke zu schließen (BT-Drucks. 17/10485, S. 2, 3, 16).

    Dabei ist er davon ausgegangen, das Verdrängungsrisiko für den Mieter werde durch die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Miteigentümergemeinschaft nach dem Konzept des "Münchener Modells" in gleicher Weise erhöht wie bei einer unmittelbaren Umwandlung in Wohnungseigentum (BT-Drucks. 17/10485, S. 16).

    Dementsprechend hat der Gesetzgeber in der Einzelbegründung zu § 577a BGB betont, dass "jede Veräußerung eines mit Mietwohnraum bebauten Grundstücks an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an mehrere Erwerber die Sperrfrist nach Absatz 1 aus[löst]" (BT-Drucks. 17/10485, aaO).

    An diesem Verständnis des § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB, welches eindeutig gegen das von der Revision geforderte zusätzliche Erfordernis einer Absicht, den Wohnraum in Wohnungseigentum umzuwandeln, spricht, hat sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nichts geändert (vgl. nur BT-Drucks. 17/10485, S. 41; 17/11894, S. 12, 22 ff.).

    Der Gesetzgeber hat dort zu der Vorschrift des § 577a Abs. 2a BGB ausgeführt (BT-Drucks. 17/10485, S. 26):.

    Der Gesetzgeber ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass in einem Anwesen mit mehreren vermieteten Wohnungen (auch) für jeden einzelnen Mieter das Risiko, im Wege der Eigenbedarfskündigung aus der Wohnung verdrängt zu werden, bei einem Erwerb durch eine Personengesellschaft oder durch mehrere Erwerber steigt (BT-Drucks. 17/10485, S. 16, 26).

    Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung der Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 BGB an der - durch das Bundesverfassungsgericht gebilligten (vgl. BVerfGE 68, 361, 369 ff. [zur Vorgängerregelung in § 564b BGB aF]; Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 14 ff.; jeweils mwN) - Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB über die Eigenbedarfskündigung und insbesondere an dem in dieser Vorschrift genannten privilegierten Personenkreis der Familien- und Haushaltsangehörigen orientiert (BT-Drucks. 17/10485, S. 26).

  • BGH, 13.05.2015 - XII ZR 65/14

    Gewerberaummietvertrag: Wegfall eines Mietminderungsrechts wegen unberechtigter

    Insbesondere hatte die Klägerin gemäß den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen ihrer sich seinerzeit aus § 242 BGB ergebenden (vgl. Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 555 a Rn. 12; BT-Drucks. 17/10485 S. 18), jetzt in § 555 a Abs. 2 BGB geregelten Pflicht genügt, die geplante Maßnahme rechtzeitig anzukündigen.

    Dass der Gesetzgeber entgegen diesem allgemeinen Verständnis des Aufwendungsbegriffs mit der in § 554 Abs. 4 BGB enthaltenen Regelung, der der durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) eingeführte und mit Wirkung zum 1. Mai 2013 in Kraft getretene § 555 a Abs. 3 BGB entspricht (BT-Drucks. 17/10485 S. 18), auch einen nicht auf einer Leistung beruhenden Vermögensschaden erfassen wollte, ist nicht ersichtlich.

    Seinen Interessen wird durch die - jetzt in § 555 a Abs. 2 BGB geregelte, früher sich aus § 242 BGB ergebende (vgl. Staudinger/Emmerich BGB [2014] § 555 a Rn. 12; BT-Drucks. 17/10485 S. 18) - Pflicht des Vermieters, die Erhaltungsmaßnahme rechtzeitig anzukündigen, Rechnung getragen, so dass sich der Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen kann.

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Die so neu gefassten Regelungen der §§ 535 ff. BGB sind in der Folge mehrfach geändert worden, unter anderem durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) und das Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz) vom 11. März 2013 (BGBl I S. 434).
  • BGH, 17.06.2020 - VIII ZR 81/19

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen

    (aa) Der Gesetzgeber hat die Absetzung von Kosten für Erhaltungsmaßnahmen von den umlagefähigen Kosten für Modernisierungsmaßnahmen erstmals mit dem ab 1. Mai 2013 geltenden Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geregelt.
  • BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 21/19

    Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung (hier

    a) Nach § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB stehen auf Seiten des Mieters gegebene wirtschaftliche Härtegründe, insbesondere eine infolge der Modernisierung eintretende Mieterhöhung, der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen nicht entgegen (vgl. auch BT-Drucks. 17/10485, S. 14).

    Durch diese im Vergleich zur bisherigen Rechtslage (§ 554 Abs. 2 BGB aF) erfolgte Beschneidung der Einwendungen des Mieters gegen die Duldungspflicht wird für den Vermieter eine weitgehende Baufreiheit und Planungssicherheit gewährleistet (BT-Drucks. 17/10485, S. 21).

    Den wirtschaftlichen Interessen des Mieters wird erst im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB eine für ihn aus der Modernisierung resultierende Härte zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 21, 24).

    Weiter ist unabhängig davon auch das objektive Verhältnis zwischen der Mieterhöhung und den durch die Modernisierungsmaßnahme erzielten Vorteilen (insbesondere Einsparung von Energiekosten) zu beachten (BT-Drucks. 17/10485, S. 24).

    Denn es kommt ausschließlich darauf an, ob dem Kläger in Anbetracht der Mieterhöhung und den voraussichtlichen künftigen Betriebskosten (hierbei ist das objektive Verhältnis zwischen der Mieterhöhung und den durch die Modernisierungsmaßnahme erzielten Vorteilen entscheidend - vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 24) eine wirtschaftliche Härte erwächst, die ihm auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht zuzumuten ist.

    Dagegen sind - anders als bei § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB - die Interessen der anderen Mieter, Belange des Klimaschutzes und der Energieeinsparung außer Acht zu lassen (BT-Drucks. 17/10485, S. 24).

    Der in der Gesetzesbegründung aufgeführte Passus "Hinsichtlich des Maßstabs für die Abwägung gilt, dass hohe energetische Standards grundsätzlich erwünscht sind" (BT-Drucks. 17/10485, S. 24), bezieht sich auf die diesem Passus vorangehenden Sätze, in denen ausgeführt wird, dass eine solche Maßnahme nicht zwingend mit einer finanziellen Einsparung verbunden sei, sondern auch nur dem Klimaschutz und der Ressourcenschonung dienen könne.

    Die letztgenannten Umstände sollen nach der Gesetzesbegründung aber gerade nicht in die Abwägung einfließen (BT-Drucks. 17/10485, aaO).

    aa) Dem Tatbestand des § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB unterfallen Modernisierungsmaßnahmen, zu deren Durchführung der Vermieter rechtlich verpflichtet ist (BT-Drucks. 17/10485, S. 25).

  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 175/16

    Zwangsversteigerung: Pflichten des Erstehers bei eigenmächtiger Inbesitznahme der

    Ihn trifft daher die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen, das einen zuverlässigen Überblick über den vorhandenen wesentlichen Bestand und Zustand der Sachen bietet (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 31 zu § 885a Abs. 2 ZPO), und deren Wert schätzen zu lassen.
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    c) Die durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) zum 1. Mai 2013 in Kraft getretene Regelung des § 558 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 BGB verstößt nicht gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsgarantie (so auch Bub/Treier/Schultz, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap III. A Rn. 1104).
  • BGH, 21.11.2017 - VIII ZR 28/17

    Wohnraummiete: Vorliegen von duldungspflichtigen Modernisierungsmaßnahmen bei

    Nr. 4 und Nr. 5 dieser Vorschrift entsprechen wörtlich den in § 559 Abs. 1 BGB aF (Mieterhöhung bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) geregelten Alternativen (BT-Drucks. 17/10485, S. 20), die in § 554 Abs. 2 BGB aF (Duldungspflicht des Mieters) als "Verbesserung der Mietsache" umschrieben sind.
  • BGH, 02.03.2017 - I ZB 66/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde zur Weiterverfolgung einer

    Der Gesetzgeber hat durch die am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Bestimmung des § 885a ZPO das schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannte "Berliner Modell" zur Räumungsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2005 - I ZB 45/05, NJW 2006, 848 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 80/05, NJW-RR 2009, 1384 Rn. 8 ff.) gesetzlich näher geregelt (vgl. Regierungsentwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 17/10485, S. 15, 31).

    Der Gesetzgeber wollte mit dieser - abweichend von dem Konzept der "Berliner Räumung" - eine vereinfachte Räumung ermöglichen, die gerade nicht voraussetzt, dass der Gläubiger sein Vermieterpfandrecht an den in die Räume eingebrachten Gegenständen des Schuldners ausübt (vgl. Regierungsentwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 17/10485, S. 31; vgl. auch Walker in Schuschke/Walker aaO § 885a ZPO Rn. 3; Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer aaO § 885a ZPO Rn. 3).

    Die Einführung dieser Bestimmung ermöglicht es dem Gläubiger, die mit der Räumungsvollstreckung gemäß § 885 ZPO verbundenen hohen Transport- und Lagerkosten zu vermeiden und damit den Kostenvorschuss für die Vollstreckung ganz erheblich zu reduzieren (vgl. Regierungsentwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes, BT-Drucks. 17/10485, S. 15; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 82/13, NJW 2015, 2126 Rn. 16).

  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 103/16

    Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im

  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 82/13

    Kosten der Zwangsvollstreckung im Übergangsfall nach Neuregelung der

  • BGH, 20.05.2020 - VIII ZR 55/19

    Anforderungen an die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (hier: energetische

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 565/16

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im mietrechtlichen

  • BGH, 02.09.2020 - VIII ZR 35/19

    Eigenbedarf gilt auch für getrennt lebende Ehegatten

  • LG München I, 08.01.2014 - 14 S 25592/13

    Kappungsgrenze anwendbar ab Zugang des Mieterhöhungsverlangens!

  • LG Frankfurt/Oder, 18.04.2016 - 16 S 151/15

    Räumung von Wohnraum: Wann muss der Besitzerwerb durch Dritte bekannt sein?

  • LG München I, 07.10.2015 - 14 S 2969/15

    Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Anbietpflicht, Räumung

  • BVerfG, 14.04.2016 - 1 BvR 243/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung erfolglos

  • AG Bremen, 09.03.2018 - 7 C 284/17

    Anforderungen an eine wirksame Modernisierungsankündigung?

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 332/18

    Revisionsverfahren über Anspruch des Vermieters auf Duldung einer

  • LG Potsdam, 22.12.2014 - 3 T 116/14

    Vollstreckung der Herausgabe eines Grundstücks: Zuschlagsbeschluss als tauglicher

  • VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche

  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 51/20

    Wohnraummietvertrag: Mietminderung bei Verkleinerung des Fahrradkellers aufgrund

  • AG Frankfurt/Main, 08.09.2016 - 33 C 1201/16
  • LG Berlin, 14.01.2015 - 65 S 267/14

    Wohnraummiete: Notwendiger Inhalt einer Ankündigung von Erhaltungs- und

  • LG Berlin, 01.02.2018 - 66 S 283/17

    Wohnraummiete: Mieterhöhung wegen einer als Instandsetzungsmaßnahme angekündigten

  • LG Berlin, 07.08.2014 - 67 S 280/14

    Wohnraummiete: Anwendbarkeit der Neuregelung zur Kündigungsbeschränkung bei

  • LG München I, 13.04.2016 - 14 S 13889/15

    Kündigung wegen Eigenbedarfs durch eine GbR

  • LG Berlin, 03.05.2016 - 67 S 34/16

    Verurteilung des Wohnungsmieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen:

  • LG Berlin, 13.03.2015 - 65 S 364/14

    Wohnraummiete: Anforderungen an die Modernisierungsankündigung

  • LG München I, 23.11.2022 - 14 S 10546/22

    Kündigung wegen Auflösung des Kautionskontos

  • VG Würzburg, 18.03.2014 - W 4 M 14.132

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Verfahrensgebühr

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.07.2015 - L 13 SB 87/13
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